Originale21 – Windows 8 App zum Urheberrecht

Diese App von Microsoft setzt die Kampagne fort, dass Microsoft sich für Originale und gegen Fälschungen einsetzt. Immer wieder gibt es Werbespots oder auch Plakate mit denen Microsoft gegen Fälschungen nicht nur im Softwarebereich vorgeht. Erst vor einigen Monaten hat Microsoft einen Softwarehändler zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt, der im großem Maße Microsoft Lizenzenvertrieb. Es steht im Raum, dass es sich dabei um Fälschungen handelte. Immer wieder fallen weiterhin Kunden bei Ebay darauf rein, dass sie Lizenzen kaufen, die entweder gefälscht sind oder aus Lizenzprogrammen stammen, die eben speziell für Behörden oder Bildungseinrichtungen vorgesehen sind und die klassisch nicht eingesetzt werden dürfen.

Die App zeigt viele Artikel, die sehr oft im Frage-Antwort Stil aufgearbeitet sind. So wird zum Beispiel ein bekannter Medienrechtler gefragt, was man bei Abmahnungen machen sollte oder ob ich die Fotos der letzten Klassenfahrt in Facebook einstellen darf. In der letzten Kategorie könnt Ihr die Filme der letzten Kampagne Originale setzen Zeichen anschauen.

Die kostenlose App ist eine gute Empfehlung. Stöbert doch einfach mal rein:

Link zu App:
http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/originale21/3e96afb5-658a-463c-b838-befc9ecb6802

 

Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen

Heute erschien eine aktuelle Pressemitteilung des EUGH in der Rechtssache C-466/12. In der Rechtssache wurde die rechtliche Klärung einer gerade in diesem Tagen (LG Köln zu Bildernutzung im Internet) interessanten Fragestellung erörtert.

Fraglich war, ob ein schwedisches Unternehmen seinen Kunden über anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) Artikeln von der Internetseite der Zeitung “Göteborgs-Posten” anzeigen darf. Mehrere freie Journalisten hatten verfasste Presseartikel auf der Webseite der Zeitung veröffentlicht. Das hier handelnde Unternehmen “Retriever Sverige” hatte jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Webseite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikel von den Journalisten eingeholt.

Fraglich ist nun, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.  Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers diese Hyperlinks zu setzen. Dies führt zurück auf das Recht jedes Urhebers das ausschließliche Recht zu haben, jede öffentliche Wiedergabe ihres Werkes zu erlauben oder zu verbieten.

Hier stehen nun zwei sich widersprechende Interessen gegenüber. Auf der einen Seite die des Unternehmers, der die Links für seine Webseite nutzt und auf der anderen Seite die Rechte der Urheber der Presseartikel, also der freien Journalisten.

Der EUGH stellte heute fest:

  1. Es liegt eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. (Gründe: öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes, potenzielle Nutzer der Webseite des Unternehmens als Öffentlichkeit angesehen, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.)
  2. Es kommt nicht auf die Nutzung dieser Links an.ABER:
  3. Die Werke müssen sich an ein neues Publikum richten, die die Urheberrechteinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie Ihre ursprüngliche Genehmigung zur Wiedergabe gaben. (Hier an die Zeitung).
    Dieses neue Publikum liegt laut Auffassung des EUGH nicht vor. Die Werke waren auf der Internetseite der Zeitung frei zugänglich, so sind die Nutzer der Unternehmenswebseite auch als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen.
  4. Diese Auffassung wird nicht getrübt, wenn das Werk auf der Webseite des Unternehmers erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.

“Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.


Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.”

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-02/cp140020de.pdf

 

Office 365 Angebot für Studierende an der Uni Köln

Seit einigen Tagen gibt es ein neues Angebot für Studierende über Asknet an der Uni Köln.

Dort wird angeboten, dass Studierende für 4,99 Euro pro Jahr über Asknet 5 Office 2013 Professional Plus Lizenzen erhalten können. Der Reseller Asknet übernimmt für diesen Preis die Verwaltung der O365 Mitgliedschaften der Studierenden für die Hochschule. Die jeweilige Gebühr beträgt 4,99 Euro pro Jahr. Die 5 Desktop Office Versionen sind kostenlos.

Im Rahmen des Office365 Tenant zur Verwaltung der Accounts gibt es eine spezielle SKU für dieses Angebot. (Danke an meine Kollegin Marina für die Information.) Es handelt sich nicht um einen A3 Plan für die Studierenden.

Enthalten sind:

  • Word
  • Excel
  • PowerPoint
  • Outlook
  • OneNote
  • Access
  • Lync
  • InfoPath

“Der Download berechtigt zu einer lokalen Installation auf bis zu 5 Geräten (PCs, Macs) sowie Office Mobile auf 5 weiteren mobilen Endgeräten (Windows Phone, iPad, iPhone, Blackberry, Android). Cloud-Dienste sind (trotz des Namens) nicht enthalten.

  • Die Berechtigung für die Nutzung von Office 365 ProPlus erlischt, sobald Sie nicht mehr Studierende(r) an der Universität zu Köln sind. “

Schaut Euch das Angebot näher an unter:

http://rrzk.uni-koeln.de/12734.html

[Update] Multi-Factor Authentication for Office 365

 

Heute wurde auf dem offiziellen Office Blog eine aus meiner Sicht sehr gute Ankündigung gemacht. Ich habe mich selber schon im vergangenen Jahr öfter mit der Multi-Faktor Authentifikation befasst und setze diese auch in diversen Umgebungen um.

Zunächst einmal wurde die Multi-Faktor Authentifikation Verfügbarkeit erhöht:

  • Midsize Business,
  • Enterprise Pläne,
  • Academic Pläne,
  • Gemeinnütziges Pläne und Standalone Office 365 Pläne,
  • einschließlich Exchange Online und Sharepoint Online

Dies ermöglicht nun auch Bildungseinrichtungen und NPO, also gemeinnützigen Organisationen diese Form der Authentifizierung einzusetzen. Das besonders auch von mir gewünschte Szenario ist, dass nun auch alle Benutzer ohne zusätzliche Kosten diese Form der sicheren Authentifizierung nutzen können. Früher kostete es 1,49 Euro pro 10 Anmeldungen oder pro User pro Monat.

Das Resultat ist nun, dass die Sicherheit der Benutzeranmeldung ohne zusätzliche Kosten in den oben genannten Plänen stark erhöht wird. Der Benutzer benötigt neben seinem Benutzer und seinem Passwort nun auch einen Code, den er per Anruf, SMS oder App-Benachrichtigung erhält. Weiterhin sind so auch App-Passwörter möglich um sich in Office Desktop-Anwendungen und Apps authentifizieren zu können.

Laut Microsoft ist es gewünscht, dass Benutzer diese Form der Authentifizierung nutzen sollen, um die Sicherheit in Office 365 zu erhöhen. Dieser Forderung kann ich nur zustimmen. Das Microsoft für kostenlose Pläne im EDU und NPO Bereich die Kosten für den SMS Versand oder auch für die automatischen Anrufe übernimmt (AZURE AD Verifikation) ist erstaunlich und stellt eine weitere Förderung da.

Auf der Webseite findet Ihr auch gleiche eine aktuelle Anleitung, wie Ihr die Multi-Factor Authentifizierung umsetzt.

Quelle:
http://blogs.office.com/2014/02/10/multi-factor-authentication-for-office-365/

Telekom – Verschlüssung für Emails

 

Die Telekom kündigte heute an, dass alle Telekom Server am 31.03.2014 auf verschlüsselte Email Übertragung umgestellt werden. Um nun ab dem 31.03.2014 Emails empfangen und senden zu können, muss die SSL-Verschlüsselung auf den diversen Geräten wie Smartphones oder Tablets eingeschaltet sein.

Eine Schritt zu Schritt Anleitung findet Ihr hier:
http://kommunikationsdienste.t-online.de/email/verschluesselung/auswahl.html

 

Quelle:
http://kommunikationsdienste.t-online.de/email/verschluesselung/

Microsoft Web Summit 2014 in Köln

Microsoft Web Summit 2014 EingangHeute fand das Web Summit 2014 in Köln statt. Neben Speakern der DPE der Microsoft Deutschland GmbH waren extra zwei Speaker aus Redmond eingeflogen.

Vor Ort waren aus Redmond:
Jon Galoway und Mads Kristensen

Aus Deutschland von der DPE Germany waren vor Ort:
Arthur Speth, Malte Lantin, Dariusz Parys, Patric Boscolo & Bernd Mayer, Nico

 

 

Die Sessions richten sich vor allem an Entwickler, so dass es thematisch von Building Web Applications using the latest ASP.NET Technologies bis hin zu A Node.js – Guide to Windows AZURE handelte. Das gesamte Material wurde gegen Abgabe des Feedback-Bogens auf einem USB Stick am Ende der Veranstaltung verteilt.

Besonders habe ich mich neben den Sessions über bekannte Gesichter gefreut:
Holger Wendel (Nokia Phone Champ), Malte + Patric + Bernd + Nico (MS Deutschland), Alexander Brändle (FHDW), Sven (MSP). Gerade mal ein großes Dankeschön für tolle Gespräche, gerade auch dass ihr euch (Patric + Bernd + Holger) am Ende so viel Zeit genommen habt über das Thema Hacking zu sprechen!

Microsoft Web Summit 2014 Session

@rakoellner Session “Verdammt ich wurde gehackt! Was jetzt?” with Patric und Bernd

Microsoft Web Summit 2014 BrowserLink, Web Essentails and SideWaffle

@rakoellner
“BrowserLink, Web Essentails and SideWaffle” with Mads Kristensen

 

 

 

 

Urteil zum Urheberrecht – Bilder auf Webseiten – Urhebernennungsrecht

Update 04.02.2014

Nun ist einmal die Stellungnahme von Pixelio online:
http://www.pixelio.de/static/stellungnahme

Auch das Urteil des LG Köln wurde zwischenzeitlich netterweise online gestellt:
http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-K%C3%B6ln-Urteil-vom-30.01.2014-14-O-427-13.pdf

Wichtige Punkte:

  • Es geht darum, dass bei einem Direktlink auf ein Bild der Urheber nicht erkennbar ist. Das Bild selber verfügte über keine Urhebernennung.
  • Den Verfügungskläger, also dem Fotografen, steht gegen den Verfügungsbeklagten (Webseitenbetreiber) ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie unter der URL “.de” ohne dabei den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu bezeichen gemäß ” § 97 I, 19a, 13 S.2 UrhG zu.
  • Es liegt immerhin ein einfaches Lichtbild gemäß § 72 II UrhG vor. (Foto des Hobbyfotografen)
  • Ohne die Kennzeichung des Urhebers bei dem Direktlink auf das Bild, griff die Verfügungsbeklagte in rechtwidriger Weise in das Urheberbennungsrecht des Verfügungsklägers ein.
  • Das Recht zur Urheberbennung folgt aus § 13 II UrhG und gemäß § 72 II UrhG entsprechend dem Lichtbild em Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Urheber kann selber bestimmen, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder einem Künsterzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will.
  • Beide Parteien einigten sich durch Upload und Download von pixelio den Regelungen von pixelio, also der Urhebernennung in folgender Form: Fotografenname/PIXELIO

Erklärung:
Verfügungkläger = Partei des Hobbyfotografen
Verfügungsbeklagter = Partei des Webseitenbetreibers

Warum kann pixelio bei einem Verfahren nichts beitragen?
Pixelio war in diesem Verfahren weder Kläger noch Beklagter und konnte nur eine Stellungnahme abgeben. Gerade mit dem Hintergrund ihrer NutzerInnen ist die Stellungnahme entsprechend ausgefallen. Die rechtliche Interpretation ist in diesem Fall durch wörtliche Auslegung + Auslegung anhand eines objektiven Dritten entsprechend des Urteils ergangen. Wenn Pixelio, wie in der Stellungnahme klar ersichtlich, eine andere Regelung hätte haben wollen, dann hätten Sie dies anders in ihre Vereinbarungen schreiben müssen. Diese Änderung wollen Sie wohl auch vornehmen. Das auch pixelio keine technischen Möglichkeiten sieht, verwundert etwas.

 

Stand: 03.02.2014

Seit heute veröffentlichten viele Blogs einen Artikel zu einem Urteil des Landgerichtes Köln mit dem Aktenzeichen 14 O 427/13.

Im Kern gleichen sich fast alle Berichte über das Urteil. Leider ist jenes aktuell weder in der Datenbank der Justiz NRW, noch bei BeckOnline, Juris oder auch bei dem Gericht selber abrufbar. Hier liegt wahrscheinlich noch keine Abschrift vor, die veröffentlicht werden könnte.

Kern: Fotograf (Urheber) klagt gegen Webseitenbetreiber (Foto von pixelio)
Die zuständigen Richter sollen entschieden haben, dass es nicht ausreicht den Urheber eines Bildes auf seiner Webseite zu nennen. Dies machen viele der Blogger und auch professionelle Webseiten, indem Sie den Urheber und die Herkunft als Bildunterschrift verzeichnen.
Es muss so sein, dass der Urheber im Bild selber genannt werden muss. Dies klingt zunächst logisch, da man im Netz Bilder auch ohne die zugehörige Webseite und damit auch ohne die zugehörige Nennung des Urhebers und der Herkunft abrufen kann. In diesen Fällen ist der Urheber und auch die Herkunft nicht zu erkennen.

Bevor alle nun die Pferde scheu machen, wie es so schön heißt im Volksmund: Warten wir ab, was genau in dem Urteil steht. Aus meiner Sicht klingt alles weniger dramatisch, sondern es handelt sich um eine Feinheit auf die Webseitenbetreiber nun mehr achten müssen. Ich kenne sehr viele Blogs die automatisch beim Upload der Bilder den Urheber und die Herkunft des Bildes als Wasserzeichen mit dem Bild verbinden und hinterlegen. Bei typo3 oder auch WordPress gibt es entsprechende Plugins schon seit Jahren.

 

 

Informationen:

“§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

Grundsatz:
“Der Urheber ist bei jeder Nutzung seines Werkes zu bezeichnen.”

Urteile zum Thema:
“Der Urheber ist auch bei einer Nutzung im Internet zu benennen:” OLG München, GRUR-RR 2004,33,34 – Pumuckel-Illustration; LG München I ZUM-RD 2009, 116,117)

EU-Recht:
Aktuell gibt es noch keine Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechtes. Bei Zitaten ist der Urheber jedoch grundsätzlich zu nennen.
Artikel 5 Abs.3d Info-Richtline; EuGH GRUR 2012,166

Beispiel eines Artikels auf einem Blog:
http://www.jurablogs.com/de/urteil-lg-koeln-pixelio-bildern-achtung-handeln-sofort-pruefen-ob-bilder-noetigen

 

öffentliche Konsultation zum Urheberrecht in der EU verlängert

Die EU Kommission, genauer gesagt das Referat D1, der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen hat die Frist für die Einreichung von Hinweisen zum Urheberrecht auf den 05.03.2014 als Einsendeschluss verlängert.

Ziel ist es, dass alle Interessensgruppen zu dieser Konsultation beitragen. Gesucht werden Beiträge von Konsumenten, Nutzern, Autoren, Darstellern, Verlagen, Produzenten, Rundfunkunternehmen, Vermittlern, Verteilern und anderen Dienstleistern, Verwertungsgesellschaften, öffentliche Behörden und Mitgliedsstaaten, so die entsprechende Webseite. Dieser Input soll der Überprüfung der Regeln zum EU-Urheberrecht beitragen.

Meine Vermutung für den Grund der Verlängerung ist es, dass es nicht genug Einreichungen gab.

Alle Informationen finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_de.htm

Alle Informationen zum Urheberrecht und verwandter Schutzrechte finden hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/acquis/index_de.htm

 

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

Neue Zahlen zur App Plattform Windows

Wie Microsoft Quellen bestätigen gibt es neue Zahlen zur Windows und WindowsPhone. Ich stelle Euch die wichtigsten Zahlen und Fakten einmal zusammen:

  • Windows 8 + Windows 8.1 haben einen aktuellen Marktanteil von 10.49% beim Betriebssystem-Markt weltweit und damit mehr Marktanteil als alle Versionen des Apple Betriebssystems OSX.
  • Windows 8.1 war das schnellste Update, welches Microsoft jeh ausgeliefert hat.
  • Windows wird von mehr als 1,5 Billionen Personen auf der ganzen Welt genutzt und damit benutzen Leute öfter Windows als jedes andere Betriebssystem.
  • In einem 90 Tagezeitraum im November wurden insgesamt 49 Millionen Stunden Windows 8 Geräte genutzt. Der Startbildschirm von Windows 8 wurde 13 Milliarden mal gesehen. Bei Windows 8.1 schauen 13,8 % weniger auf die neue Oberfläche, aber nur 34,2 % der Nutzer haben einen direkten Start auf den Desktop eingestellt. Live-Kacheln wurden 230 Milliarden mal aktualisiert.
  • Neue Features und Funktionen:
    50% der Tablet Nutzer, 37% der  Nutzer insgesamt haben mehrere Anwendungen auf dem Bildschirm und 36% der Nutzer haben die Flexibilität zum Ändern der Größe ihrer Kacheln genutzt und sich so eine eigene Oberfläche gebaut.
  • Über 40% der Windows Hardware wird mit der Windows 8 touchfähige Geräte Generation durch US Big Box an Einzelhändler verkauft. Dies sind rund 5% mehr als noch vor einem Jahr.
  • Es liegt ein zweistelliges Wachstum nun schon fast zwei Monate in Folge vor seit Dezember 2013. Dies liegt auch darin, dass kleine Tabletts in den Regalen der Einzelhändler immer mehr ausliegen und nachgefragt werden. Als Beispiele wird das Dell Venue Pro 8 oder das ASUS T100 erwähnt.
  • mehr als 140.000 Apps sind im Windows Store und mehr als 200.000 Apps im WindowsPhone Store erhältlich. Dazu gehört, dass die kritische Masse an Apps, die die Nutzer unbedingt haben wollen erreicht wurde. Die Mehrheit der Top-Apps sind auf den Plattformen weltweit vertreten und diese haben sich in den letzten 5 Monaten erhöht durch Apps wie Facebook, Flipboard, Instagram, Vine, Mint oder auch CNN. Damit hat sich auch die Besuche im Windows Store vervierfacht.
  • Im WindowsPhone Bereich ist als Betriebssystem für Smartphones auf Platz 2 in 14 Märkten geworden  und es wurden mehr WindowsPhones in Q3 in 24 Märkten verkauft als IPhones. Dies liegt in der hohen Aktivierungsrate in den ersten Dezemberwochen durch starke Verkäufe von Lumia 520,625 und 920.

Um Euch etwas mehr zu zeigen hier meine Lieblingsapps:

Bundestag App für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/deutscher-bundestag/654bd292-6d89-436a-a54e-8efe4402a90f

Fresh Paint für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/1926e0a0-5e41-48e1-ba68-be35f2266a03

Skype für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/5e19cc61-8994-4797-bdc7-c21263f6282b

Tagesschau für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/aeeaef30-7480-4c0b-8467-4cc76acdd280

ZDF Mediathek für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/b702f46b-d14c-4414-9022-e2f00f9566d9

Sportschau  für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/bc4646cb-f81c-4e96-a1f7-00962d831d35

Phone:

HERE Drive +

HERE Maps
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/here-maps/efa4b4a7-7499-46ce-aa95-3e4ab3b39313

HERE Explorer Beta
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/here-explore-beta/ad397a96-9adc-4f31-b132-ea6c8fc26d5c

Twitter
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/twitter/0b792c7c-14dc-df11-a844-00237de2db9e

Skype
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/skype/c3f8e570-68b3-4d6a-bdbb-c0a3f4360a51

Yammer
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/yammer/54b05abd-9724-42a7-9b22-59fc71a8c59d

Lufthansa
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/lufthansa/64137064-021f-4ef5-bf5e-df07713a4aae