Monthly Archives: Mai 2013

Buchtipp: Urheber- und Designrecht

41cntH38SzL__Urheber- und Designrecht
Kompass Recht/ herausgegeben von Dieter Krimphove
Jänich/Eichelberger
2. Auflage, 2012 152 Seiten
Hörbuch CD
Nomos, 978-3-17-021781-2
19,90 €

 

 

 

 

 

 

 

Das vorliegende Werk ist ein Buch aus der Reihe Kompass Recht mit dem Titel Urheber- und Designrecht von Prof. Dr. Volker Michael Jänich und Dr. Jan Eichelberger.

Bei dem Werk handelt es sich nicht um ein klassisches Lehrbuch. Es richtet sich an alle Personen mit einem Interesse an dem Rechtsgebiet. Ein erster Kontakt mit dem Urheberrecht können jedoch auch Studierende gerne suchen. Laut der Autoren dürfte „die Stoffdichte dieses Werkes genügen, um eine Vorlesungsabschlussklausur erfolgreich zu meistern.“

Formal besitzt das Buch 13 Kapitel, ein Vorwort, ein kurzes Abkürzungsverzeichnis, ein Literaturverzeichnis und ein Stichwortverzeichnis.

Jedes Kapitel ist in mehrere Unterpunkte unterteilt und sehr ähnlich einem Lehrbuch aufgebaut.

Besonders hervorzuheben bei diesem Werk ist das Hörbuch und die interaktiven Fälle auf der beigelegten CD. Die Fälle sind anschaulich formuliert und lassen sich interaktive sehr gut lösen. Das Hörbuch selber ist mit einer angenehmen Stimme gesprochen. Es lässt sich auch auf einen MP3-Player oder das Smartphone überspielen, so dass man in der Bahn das Buch hören und nicht lesen braucht. Für diejenigen unter uns, die in Bahnen auch so schlecht lesen können.

Der überschaubare Umfang des Buches ist leicht trügerisch, da die wichtigsten Themenbereiche behandelt werden. Diese werden zart nicht in voller Gänze und Fülle bearbeitet, reichen für ein grundlegendes Verständnis jedoch aus. Für eine nächste Auflage würde ich mir jedoch wünschen, dass wenigstens die wichtigsten Urteile und Aufsätze per Fußnote gekennzeichnet sein. Innovativ wäre es wahrscheinlich auch diese vielleicht 20-30 wichtigen Inhalte per QR Code oder über eine Webseite abrufbar zu machen. Meiner Ansicht nach würde dies gut zu dem Werk passen.

Blättert man in dem Werk und beginnt erste Stellen zu lesen, merkt die Leserin/ der Leser schnell, dass es sich einfach zu schnell lesen lässt. Das schnelle Erfassen des Inhaltes wird durch fett markierte Normen und Überschriften gefördert. Beispiele zu fast jedem dritten Abschnitt sind grau hinterlegt und mit Bulidpoints strukturiert, so dass man diese schnell filtern und verstehen kann.

Zur Orientierung in dem Werk befindet sich bei jedem Abschnitt eine Randnummer.

Ebenfalls besonders hervorzuheben sind die zahlreichen Hinweise für Klausuren, wie Hinweise darauf wie eine Fallfrage formuliert ist und auf was diese damit abstellt.

Neben den Klausurhinweisen und den Beispielen befinden sich auch Hinweise in grau unterlegten Kästen. Diese verweisen auf besonders wichtige Punkte der Thematik hin und in diesen findet man die schon erwarteten Fußnoten in Klammern am Ende oder in der Mitte des Abschnittes.

Zusammengefasst handelt es sich bei diesem Werk um eine Art Kurzlehrbuch für Studierende und Interessierte Personen. Wer schnell und ohne große Lehrbücher zu lesen die Thematik erfassen will, ist bei diesem Werk an der richtigen Stelle. Für eine Vorlesung in diesem Bereich scheint es alleine in einigen Punkten ausbaufähig. Dies sollte man mit bedacht wählen, da sich dieses Werk dann schnell zu einem ausgewachsenen Lehrbuch mausern könnte.

 

 

Raphael Köllner

 

 

 

Buchtipp: Die Einwilligung in urheberrechtliche Nutzung im Internet

UrheberrechtDie Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen im Internet
Robert Tinnefeld
Dissertation / Prof. Dr. Ansgar Ohly
Eigentums & Wettbewerbsrecht
1. Auflage 2012
Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-152268-0
59,00 €

 

 

 

 

Die hier vorliegende Dissertation von Robert Tinnefeld mit dem Titel“ Die Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen im Internet“ wurde im Jahre 2012 verfasst und veröffentlicht. Diese ist für Mai 2013 noch äußerst aktuell, jedoch gab es einige richtungsweisende Entscheidungen in diesem Jahr. Diese Entscheidungen stehen nicht im Gegensatz zu der Dissertation.

Das Werk ist Teil der Reihe Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht  Nr. 70 und ist mit 232 Seiten ein im Umfang ausgereifte Dissertation. Diese Arbeit verfasste Herr Tinnefeld im Rahmen des DFG-Graduiertenkollegs für Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit an der Universität Bayreuth entstanden.

Formal ist das Werk in 13  Kapiteln mit zwei bis maximal fünf Unterkapiteln eingeteilt. An der Einteilung und Benennung der Kapitel erlebt der Leser keine Überraschung. Es handelt sich um einen klassischen Aufbau, der in dieser Art und Weise erwartet wird. Bei einem tieferen Blick in den Aufbau findet die Leserin/der Leser eine gut strukturiert und aufgebaute Arbeit.

Neben sehr vielen Fußnoten, die stichpunktartig auch immer das gewünschte Ergebnis zu Tage führten, befindet sich am Ende der Dissertation ein an den Umfang angepasstes Literaturverzeichnis. Der Verlag hat es sich nicht nehmen lassen das gesamte Verzeichnis abzudrucken, in einigen anderen Werken erhält man dieses oft nur im Internet zum Download.

Inhaltlich ist das Thema wohl eines der aus meiner Sicht wichtigsten und relevantesten Themen im IT-Recht. Die Dissertation überprüft das in der aktuellen Rechtsprechung oft eingesetzte Institut der einseitigen Einwilligung in die urheberrechtliche Nutzung im Internet. Im Kern handelt es sich um den Konflikt im Urheberrecht der durch die Suchmaschinennutzung ausgelöst wird. Zu den bekanntesten Verfahren habe ich auf meinem Blog www.rakoellner.de Urteilsbesprechungen geschrieben. In diesem Zusammenhang besonders Interessant ist neben der Rechtsprechung auf die politische Entwicklung. Erinnern wir uns an die Einigung Googles mit den Verlagen in Frankreich. Dort wurde das Thema zur Chefsache, also zur Angelegenheit des Präsidenten gemacht.

Besonders empfehlenswert sind zu diesem Thema auch die öffentlich abrufbaren Dokumente zur Gesetzgebung in diesem Themengebiet und natürlich auch zum Leistungsschutzrecht. In diesem Rahmen findet man auf der Webseite des Bundestages eine 4 Stündige Expertendiskussion unter der Beteiligung von Google und mehreren Gelehrten.

Die Dissertation geht über diese in den letzten zwei Abschnitten aktuellen Fragen natürlich weit hinaus. Diese beschäftigt sich mit der Frage der generellen bis zur speziellen Einwilligung in urheberrechtliche Nutzung im Internet.

Die gezogenen Schlüsse und Ergebnisse der Dissertation möchte ich inhaltlich nicht bewerten, dies würde den Rahmen und die Aufgabe eine Rezension bei weitem übertreffen.

Zusammengefasst ist diese Dissertation mit einem noch humanen Preis eine absolute Leseempfehlung einmal für Studierende, die sich für das Thema und den Fachbereich IT-Recht interessieren. Aber auf der anderen Seite lockt auf meiner Sicht diese Dissertation auch Studierende, die mit dem Themengebiet beginnen und sich diesen höchstaktuelles Thema zu Beginn gesucht haben. Die Dissertation führt sehr gut in die Thematik ein und bildet geschickt Anknüpfungspunkte zu grundlegenden Kenntnissen und anderen Rechtsgebieten im Zivilrecht bis zum Öffentlichen Recht.

 

Raphael Köllner

 

 

Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung der Windows 8 Apps von Jennyapps

 

UnfallCheck

Innerhalb dieser App werden keine persönlichen Daten gespeichert oder verarbeitet.

Ihr habt lediglich selber die Möglichkeit Fotos zu erstellen und diese lokal auf dem Rechner/Tablet/Slate zu speichern.

Eine vollständige allgemeine Datenschutzerklärung  findet Ihr weiter unten.

IT Recht

Innerhalb dieser App werden keine persönlichen Daten gespeichert oder auch verarbeitet. Diese App verfügt lediglich über eine Abfrage eines RSS Feeds und Verlinkungen zu den aktuellen wichtigsten Gesetzen.

Eine vollständige allgemeine Datenschutzerklärung  findet Ihr weiter unten.

rakoellner

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Abkürzungen

Innerhalb dieser App werden keine persönlichen Daten gespeichert oder auch verarbeitet.

Diese App verfügt über keinen Zugriff auf das Internet.

 

Allgemeine Datenschutzerklärung

Wir erheben und verwenden Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzrechts der Bundesrepublik Deutschland. Im Folgenden unterrichten wir Sie über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Sie können diese Unterrichtung jederzeit auf dieser Webseite abrufen.

 

  1. Datenübermittlung und -protokollierung zu systeminternen und statistischen Zwecken

Ihr Browser übermittelt beim Zugriff auf unser Portal aus technischen Gründen automatisch Daten an unseren Server. Es handelt sich dabei unter anderem um Datum und Uhrzeit des Zugriffs, URL der verweisenden Webseite, abgerufene Datei, Menge der gesendeten Daten, Browsertyp und -version, Betriebssystem sowie Ihre IP-Adresse . Diese Daten werden getrennt von anderen Daten, die Sie im Rahmen der Nutzung unseres Angebotes zur Veranstaltungsanmeldung eingeben gespeichert. Eine Zuordnung dieser Daten zu einer bestimmten Person ist uns nicht möglich. Diese Daten werden zu statistischen Zwecken ausgewertet und im Anschluss gelöscht.

 

  1. Bestandsdaten

Sobald zwischen Ihnen und uns eine geschäftliche Beziehung begründet, inhaltlich ausgestaltet oder geändert werden soll, erheben und verwenden wir personenbezogene Daten von Ihnen, soweit dies zu diesen Zwecken erforderlich ist.

Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen wir im Einzelfall Auskunft über diese Daten (Bestandsdaten) erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

 

  1. Nutzungsdaten

Wir erheben und verwenden personenbezogene Daten von Ihnen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme unseres Internetangebotes zu ermöglichen (Nutzungsdaten). Dazu gehören insbesondere Merkmale zu Ihrer Identifikation und Angaben zu Beginn und Ende sowie des Umfangs der Nutzung unseres Angebotes.

Konkret speichern neben den oben genannten Daten den Nachnamen, den Vornamen und die Emailadresse der Nutzerin oder des Nutzers.

Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen wir im Einzelfall Auskunft über diese Daten (Bestandsdaten) erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

  1. Kontakt

Das Portal kann und darf Sie mit Ihrem Vornamen, Nachnamen und Ihrer Emailadresse automatisch kontaktieren. Wir schicken Ihnen elektronisch erstellte Erinnerungen und Newsletter zu. Diese Funktion ist in den Standard Einstellungen deaktiviert.

Diese Erinnerungsfunktion und auch die Teilnahme am Newsletter können Sie unter Ihrem Konto aktivieren oder deaktivieren.

 

  1. Auskunftsrecht

Als Nutzer unseres Internetangebotes haben Sie das Recht, von uns Auskunft über die zu Ihrer Person oder zu Ihrem Pseudonym gespeicherten Daten zu verlangen. Auf Ihr Verlangen kann die Auskunft auch elektronisch erteilt werden.

 

Hinweis aus meiner Datenbank, gilt aber besonders für kostenpflichtige Portale:

 

§ 11 Hinweise zur Datenverarbeitung

(1) Der Anbieter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Er beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien erforderlich ist.

(2) Ohne die Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

(3) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten unter dem Button „Meine Daten“ in seinem Profil abzurufen, dieses zu ändern oder zu löschen. Im Übrigen wird in Bezug auf Einwilligungen des Kunden und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Website des Anbieters jederzeit über den Button „Datenschutz“ in druckbarer Form abrufbar ist.

 

Buchtipp Pflichten von Internetnutzern zur Abwehr von Malware und Phishing in Sonderverbindungen

 

Pflichten von Internetnutzern_PhisingPflichten von Internetnutzern zur Abwehr und Phishing in Sonderverbindungen
Promotionsschrift
Schriftenreihe Internet und Recht
Martin Hossenfelder
Herausgegeben Prof. Dr. Borges (Universität Bochum)
1. Auflage, 2013 316 Seiten
Nomos, 978-3-8329-7749-8
82,00 €

Das vorliegende Werk ist im Gegensatz zu den anderen Buchtipps und Rezensionen kein klassisches Lehrbuch, sondern eine Promotionsschrift zur Erlangung der Dr. Würde. Es umfasst 316 Seiten und ist im Jahr 2013 veröffentlicht worden. Das aktuelle Datum ist für Werke aus dem Fachbereich äußerst interessant, da es nur sehr wenige aktuelle Schriften mit dieser Thematik gibt.

Der Dr. Vater des Autors Herrn Martin Hossenfelder ist Prof. Dr. Borges, der den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Wirtschaftsrechts, insb. IT-Recht an der Universität Bochum innehat.

Formal ist die Promotion in 6. Kapitel eingeteilt und in zwei bis drei Unterpunkten mit jeweils bis zu 18 Rubriken. Auch Formal lässt sich das Prinzip vom Allgemeinen zum Speziellen innerhalb der Kapitel sehr gut erkennen.

Der Auto beginnt mit den Grundlagen der Schutzpflichtlehre über die Kriterien zur Beurteilung von Schutzpflichten, die Schutzwürdigkeit, die Technik, spezieller zu den Schutzpflichten zur Abwehr von Malware und Phishing, Schutzplichten innerhalb von Vertragsbeziehungen und endet mit der Durchsetzbarkeit und den Rechtsfolgen. Nach dem Umfang der Kapitel zu beurteilen, liegt der Schwerpunkt im Bereich Schutzpflichten innerhalb von Vertragsbeziehungen. Diese werden einzeln von der unbeabsichtigten Weiterleitung von Schadprogrammen bis zum Onlinebanking und den Onlinezahlungsdiensten sehr gut abgedeckt.

Inhaltlich möchte ich mir nicht anmaßen nach 2 Wochen in Besitz des Werkes ein Urteil zu fällen.

Jedoch möchte ich meinen Eindruck und meinen leider kurzen Einblick schildern. In diesem ersten Eindruck ist diese Promotion eine absolute Empfehlung für jeden IT-Rechtler. Ich habe die ersten Seiten mit Lust und Laune verschlungen, musste das ein oder andere selber in Sekundärer Literatur nachlesen und bin durch die Fußnoten immer zum Ziel gelangt. Die inhaltliche Aufteilung und Struktur der Promotion erleichtert den Einstieg in dieses spezielle Thema aus dem IT-Recht und vermittelt umfassend die noch offenen Herausforderungen, sowie die angestrebten Lösungen und Lösungsansätze.

Zusammenfassend ist dieses Werk für den allgemeinen Studierenden der Rechtswissenschaften wahrscheinlich inhaltlich zu tief. Jedoch sollten Studierende, Professoren und Dozenten des Fachbereichs IT-Recht diese Promotion nicht nur im Regal, sondern auch mindestens einmal gelesen haben.
Ich persönlich habe mich sehr gefreut diese Promotion zu lesen und konnte mit den mir bekannten IT-Rechtlern sehr gut diskutieren und spannende Gespräche führen. Ebenso ist das Thema so aktuell und relevant, dass nicht nur Firmen, sondern auch die Gerichte sich mit dem Thema aktuell beschäftigen. Ich prognostiziere, dass diese Promotion immer wieder als Grundlage dienen wird.

Raphael Köllner

 

 

 

 

EU reformiert den Datenschutz

 

Das EU Parlament hat erkannt, dass die aktuellen Datenschutzregelungen nicht mehr zeitgemäß sind. Im Rahmen dessen werden in der nächsten Zeit mehrere Verfahren durchgeführt, die eine Reform bewerkstelligen sollen.

“Das Reformpaket zum Datenschutz besteht aus zwei Gesetzesinitiativen: einer allgemeinen Verordnung zur Datenverarbeitung in der EU und einer Direktive, die speziell auf die Datenverarbeitung und -austausch zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten ausgerichtet ist.

Das Europaparlament arbeitet derzeit an seiner Position zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Vier Ausschüsse haben bereits ihre Meinungen veröffentlicht. Im Juni 2013 stimmen die Abgeordneten des Innenausschusses über ihre Position ab.

Mehr Informationen zur Reform der Datenschutzgesetzte erhalten Sie auch während eines Seminars für Journalisten vom 14. – 15. Mai in Brüssel. Sie können die Veranstaltung live auf der Webseite des Europaparlaments verfolgen oder später als Videoaufzeichnung ansehen.

Unser Dossier zum Thema Datenschutz enthält detaillierte Informationen zu den Plänen des EU-Parlament.

Auf Twitter können Sie sich mit dem Hashtag #EUdataP an der öffentlichen Diskussion beteiligen.”

 

 

Quelle:
http://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/content/20130507FCS08075/html/Datenschutz-EU-Parlament-m%C3%B6chte-B%C3%BCrgerrechte-st%C3%A4rken

 

Gestaltung und Management von IT-Verträgen – Rezension

Rezensionen

Gestaltung und Management von IT-Verträgen

 

Gestaltung und Management von IT-Verträgen
Eine Anleitung für Praktiker
Meinhard Erben, Wolf G.H. Günther
2. Auflage, 2013 269 Seiten
Springer, 978-3-8349-2909-9
39, 99 €

 

Bei dem vorliegenden Werk handelt es sich nicht um ein klassisches Lehrbuch, welches wir Studierende aus der täglichen Vorlesung kennen. Bei dem Buch handelt es sich, wie der Untertitel schon anmerkt, um eine Anleitung für Praktiker.
Als Praktiker möge ich auf der einen Seite den Studierenden der Rechtswissenschaften meinen, der mit dem Thema beginnt oder pflichtmäßig in seinem Schwerpunkt dieses Thema als Randgebiet hat. Auf der anderen Seite ist dieses Werk eine Möglichkeit für den ITler im Unternehmen oder Assistenten der Geschäftsleitung unkompliziert einen guten Einstieg in die Thematik zu bekommen. Warum diese Einschätzung zutreffend ist, möchte ich in den nächsten Zeilen weiter ausführen.

Der formale Aufbau des Buches ist logisch und strukturiert. So wurde, wie üblich, bei den Grundlagen für Verträge begonnen und Endet bei dem Management von Verträgen: Probleme und Gegenmaßnahmen. Zusammenfassend also der juristische Weg vom Allgemeinen zum Speziellen.

Dieser Aufbau wird ergänzt durch unzählige Beispiele, die die Autoren nach jedem gedanklichen Abschnitt einbauen, um dem Praktiker an Hand der Realität einfach und kurz die Problematik und die Lösung zu veranschaulichen.

Schaut sich der Leser nun die einzelnen Inhalte der 9 Kapitel an, so stellt der rechtskundige Leser fest, dass die Autoren in diesem Werk sehr kleinschrittig vorgehen. Schon der Studierende im ersten Semester wird sicher Anknüpfungspunkte finden bis hin zum Studierenden im Schwerpunkt Medienrecht, der die ersten Unterpunkte des Kapitels überspringen mag und so nur noch die letzten zwei bis drei Punkte des jeweiligen Kapitels interessant finden wird.

Für den Praktiker auf der anderen Seite wird dieser Aufbau besonders hilfreich sein, da er zwar etwas mehr durcharbeiten muss, aber die gerade in diesem Rechtsgebiet wichtigen Grundlagen nicht vergisst.

Inhalt sich spiegelt sich dieser Aufbau sehr gut wieder. Zunächst werden die Grundlagen gelegt und durch Beispiele untermauert. Besonders fällt auf, dass die Autoren Überschriften gewählt haben, wie „Leben Sie den Vertrag“. Diese doch für ein typisches juristisches Werk unüblichen Überschriften verdeutlichen jedoch sehr gut, dass es neben der objektiven gesetzlichen Meinung auch noch die praktische Handhabe gibt. In der Realität müssen Vertragsparteien auch nach einer Lösung einer aufkommenden Problemstellung mit einander Geschäfte machen. Dazu gehört auch, dass man seine selbst verfassten Verträge eben auch leben soll. Dies bedeutet, dass man diese auch im täglichen Geschäft mit Leben füllt und so seine Vertragsparteien über Verträge informiert und auch Kompromisse schließt.

Zusammenfassend beurteile ich dieses Werk für jeden Praktiker als lesenswert. Angesprochen sollten sich diesbezüglich zum Beispiel Systemhäuser oder auch kleinere Softwareschmieden, die nicht mit einer Großkanzlei zusammenarbeiten, sondern einen Teil ihrer Verträge eben auch selber verfassen und verwalten.

Für einen Studierenden des Faches Rechtswissenschaften wird dieses Buch leider nicht ausreichend sein, gerade wenn er sich Schwerpunktmäßig in dem Fachgebiet niederlassen will.
Für Studierende in den neuen Master Wirtschaftsrechts oder Medienrechts Studiengängen bildet das Buch hingegen eine gute Grundlage, wenn sich die Studierenden aus der Wirtschaftsinformatik oder der Betriebswirtschaft diesen Aufbaustudiengang erwählen.

Streng genommen ist das Wort „Gestalten“ für den Inhalt in diesem Buch aus juristischer Sicht leicht übertrieben. Die Beispiele sind für einen Juristen schon seit seiner Ausbildung bekannt und auch die für einen Vertragsjuristen wichtigen Tipps & Tricks fehlen leider. Dazu fehlen in diesem Werk sämtliche Fußnoten zu Urteilen und Richtlinien, sowie Gutachten im Rahmen der Besetzung auf internationaler Ebene bis hin zu nationalen Ebene.

Diesbezüglich bieten andere Werke einen wesentlich besseren Zugang, der aber auch durch dieses Buch nicht gewollt ist, wie das Vorwort erläutert. Dennoch wäre es aus meiner Sicht sehr gut, wenn in der kommenden Auflage wenigstens die wichtigsten Fußnoten zur Nachlese direkt am Ende der Seite angezeigt werden. In diesem doch durch das Case Law begründeten schnelllebigen Fachgebiet kommt es auf jedes einzelne Wort eines Sachverhaltes an. Die Waage schlägt so auch schnell in die auch für die Praxis negative Seite aus.

 

Von:
Raphael Köllner

 

 

 

 

 

 

Internetrecht – Wien

 

Rezension

Wien_InternetrechtInternetrecht
Eine praxisorientierte Einführung
Andreas Wien
3. Auflage, 2012 243 Seiten Springer Gabler, 978-3-8349-3564-9
27, 95 €

 

Das Werk Internetrecht von Andreas Wien ist nun in der 4. Auflage erschienen und hat sich zu einem der Standardwerke für die Vorlesung „Internetrecht“ neben IT-Recht aus dem Hause Beck entwickelt.

Aufgebaut ist das Lehrbuch für das Studium der Rechtswissenschaften in 10 Kapitel und einem 11ten Kapitel mit Wiederholungsfragen. Es beginnt mit einer kurzen Einführung auf 18 Seiten, die mit den wesentlichen Begrifflichkeiten, wie auch den relevanten Gesetzen, Verträgen auf internationaler Ebene, europäischer Ebene und nationaler Ebene vorstellt. Dieser Aufbau ist im Grunde kurz und knapp gefasst und reduziert auf das Wesentliche, dies erfreut jeden lernoptimierenden Studierenden.

Weiter setzt der Autor Schwerpunkte in den Kapiteln Streitigkeiten über Domainnamen, Internet-Angebote und Urheberrecht, Werbung im Netz, Verträge im Internet, E-Commerce, Computerkriminalität und Strafrecht, Datenschutz und Verfahrensrechtliches. Von der Struktur her hätte ich persönlich das Kapitel Datenschutz vor die Computerkriminalität gesetzt. Denn gerade der Datenschutz ist leider eine in der Praxis und auch im Studium unterschätze Materie. Ohne eine ordentliche Datenschutzerklärung kann dem Unternehmer empfindliche Strafen und Verfahren das tägliche Geschäft erschweren, besonders in Zeiten in denen der Verbraucher in Deutschland panische Angst vor Datensammlern hat.

Inhaltlich ist das Lehrbuch sehr gut aufgebaut und enthält neben den im Text eingebauten Beispielen auch die entsprechenden Fußnoten und vor allen sehr deutlich hervorgehoben die entsprechenden Paragraphen der behandelten Gesetze. Dieser letzte Punkt fällt besonders positiv auf, da der Studierende so auch ohne die entsprechenden Gesetze immer parat zu haben, das Lehrbuch recht zügig durcharbeiten kann. Der Text ist gut leserlich verfasst.

Leider handelt es sich um ein recht kurzes Lehrbuch, so dass aus meiner Sicht wichtige Stellen wie das Impressum auf einer halben Seite abgehandelt werden. Gerade an diesem auch für die Praxis wieder hochrelevanten Thema hätte ich mir neben zwei Beispielen, dem § 5 TMG in Auszügen eine Darstellung der aktuellen Probleme und Herausforderungen gewünscht. Dies bezieht sich zum Beispiel auf die Möglichkeit aus Applikations (App) heraus auf Webseiten zu verweisen, um sich eine entsprechende Seite in einer App für das Impressum zu ersparen und flexibler auf Änderungen reagieren zu können.

Zusammengefasst ist dieses Lehrbuch eine gute Empfehlung für jeden Studierenden der Rechtswissenschaften für den Bereich Medienrecht mit der entsprechenden Vorlesungen Internetrecht. Die beiden kleineren Auslassungen mit den fehlenden Beispielen im Anhang und den teilweise zu knappen Behandlungen von Themen bietet das Lehrbuch einen sehr guten Überblick über die Themenlage. Im Gegensatz zu anderen praxisorientierten Lehrbüchern ist die Herangehensweise an die Thematik eindeutig vom Studium her zu sehen und damit auch eine Empfehlung mehr für Juristen in der Ausbildung vom Fachanwalt für Informationstechnologie als für reine Praktiker wie Softwareentwickler. Ergänzend zu dem Lehrbuch empfiehlt es sich einen der Kommentare aus dem Themengebiet und ein Werk mit Beispielen für Verträge, Impressen oder Datenschutzerklärungen anzuschaffen.

Ich wünsche allen LeserInnen eine ebenso gute zwei Tage Lesestoff, in denen Ihr gut 80% der Vorlesung mit Hilfe der Wiederholungsfragen einprägen könnt.

 

Raphael Köllner

 

 

 

Google muss Suchvorschläge anpassen – Persönlichkeitsrechte

 

Der Bundesgerichtshof hat über die von der Suchmaschine Google vorgeschlagen Suchvorschläge entschieden. In dem Prozess klagte ein Mann, der bei der Suche nach Ihm mit Scientology in den Suchvorschlägen auftauchte. Google muss nun diese Suchvorschläge auf Antrag des in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten Person löschen. Dies ist Google zuzurechnen, da das Unternehmen der Herr über die Suchvorschläge ist und diese über Analysen zum Beispiel des Nutzerverhaltens entwickelt und beeinflussen kann.

“Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.”

Jedoch folgt daraus nicht, dass der Betreiber der Suchmaschine Google auch für die Suchvorschläge haftet. Er muss nur eine Software zur Prüfung und Verhinderung von Persönlichkeitsrechten, also zur Erfüllung seiner Prüfpflichten, entwickeln und bereitstellen.

 Der konkrete Fall wurde vom BGH an das OLG Köln zurückverwiesen. Auf eine Entscheidung des OLG Köln wird jetzt mit Spannung erwartet.

Quelle:

Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12

Vorverfahren:
LG Köln – Urteil vom 19. Oktober 2011 – 28 O 116/11
OLG Köln – Urteil vom 10. Mai 2012 – 15 U 199/11

gedruckt:
GRUR-RR 2012, 486
ZUM 2012, 987

 

 

Onlinevideorecorder – final – BGH Urteil

 

Durch die Urteilsverkündung des Bundesgerichtshofes vom 11.04.2013 beendet der BGH den Streit zum Thema Videorecorder.

Entscheidung:

 

 
Gründe: 

 

 

Quelle:

BGH I ZR 152/11
11. April 2013
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=70ca1f45c567d5672d218c5ccc47475a&nr=63981&pos=0&anz=1