Der Bundesgerichtshof hat schon am 5. Oktober 2017 im Verfahren BFH I ZR 7/16 einen Vorlagebeschluss zum EUGH in Bezug auf die Cookie-Einwilligung erlassen. In diesem nachfolgenden Beitrag fasse ich diesen gerade im Hinblick auf die ePrivacy Verordnung zusammen.
Der BGH stellt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage, ob es für die Art der Abgabe der Einwilligung zur Hinterlegung eines Cookies beim Nutzer darauf ankommt, ob es bei den gespeicherten oder abgerufenen Daten um personenbezogenen Daten handelt.
Ebenfalls fragt er ob es sich bei voreingestellten Cookie-Einwilligung, die man „abwählen“ muss auf der Webseite um eine wirksame Einwilligung nach den Grundsätzen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) handelt.
Also warten wir auf die Entscheidung des EuGH. Dieser wird je nach Dauer dann auch die ePrivacy Verordnung mit einbeziehen müssen und die Anfrage müsste erweitert werden, je nach Übergangsfristen.
Die Rechtsprechung des BGH hierzu könnt ihr hier lesen: