Gemäß Artikel 37 Abs. 7 der Datenschutzgrundverordnung müssen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftraten eines Unternehmens der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Landesdatenschutzbeauftragten mitgeteilt werden.
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Gemäß Artikel 37 Abs. 7 der Datenschutzgrundverordnung müssen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftraten eines Unternehmens der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Landesdatenschutzbeauftragten mitgeteilt werden.