Anfang Mai findet wieder ein Datenschutz Roundtable bei Microsoft in München statt. Dabei sind nicht nur MitarbeiterInnen der Microsoft Deutschland, sondern auch der Datenschutzbeauftragte und ich.

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Anfang Mai findet wieder ein Datenschutz Roundtable bei Microsoft in München statt. Dabei sind nicht nur MitarbeiterInnen der Microsoft Deutschland, sondern auch der Datenschutzbeauftragte und ich.
Gemäß Artikel 37 Abs. 7 der Datenschutzgrundverordnung müssen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftraten eines Unternehmens der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Landesdatenschutzbeauftragten mitgeteilt werden.
Facebook (Dublin) Inc. hat unter der Ziffer 15 E 4482/15 einen Eilantrag gestellt, der sich gegen die Anordnung eines Datenschutzbeauftragten richtete, die zum Ziel hatte eine Nutzung eines Facebook-Kontos auch unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
Die Anordnung des Datenschutzbeauftragten erging auf Basis einer Beschwerde einer Facebook-Nutzerin, deren Account von Facebook gelöscht wurde, weil sie diesen unter einem Pseudonym nutzte.
Der Entscheidungsgrund
Das deutsche Recht, welches die Nutzung von Pseudonymen erlaubt, ist nicht auf Facebook anwendbar, denn es muss das Recht des Mitgliedsstaates angewendet werden, in dem die Niederlassung von Facebook angesiedelt ist, also Irland. Die deutsche Niederlassung sei nur im Bereich Werbung tätig und gelte nicht als Niederlassung für die Nutzung von Facebook.
via:
http://justiz.hamburg.de/aktuelle-presseerklaerungen/5359286/pressemitteilung/