Daily Archives: 26. Januar 2014

Videostreaming – Antwort auf die kl. Anfrage der Linken

Vor einigen Tagen habe ich mich mit einer sehr interessanten Anfrage einiger Abgeordneten der Linken für die Linksfraktion an die Bundesregierung befasst: http://www.rakoellner.de/2014/01/kleine-anfrage-zum-thema-videostreaming/

Nun ist endlich die lang ersehnte Antwort auf die Anfrage in einer Vorabversion in elektronischer Form veröffentlicht worden. Einige Tage nachdem SpiegelOnline diese oder Auszüge dieser Antwort vorlagen.

Die Linksfraktion hatte seiner Zeit 10 Fragen zum Thema Videostreaming, Redtube und der Rechtmäßigkeit, sowie einer möglichen Strafbarkeit gestellt.

Die Antwort auf die Fragen wird in einem juristischen Gutachten verfasst, so dass ich für die Nicht-Juristen unter uns diese kurz zusammenfasse. Diese wurde mit Schreiben des Justizministeriums am 30.12.2013 übermittelt. Dem sachkundigen Juristen empfehle ich immer den Urtext zu lesen um auch zum Beispiel in Bezug auf die Wortwahl bestimmte juristische Richtungen zu erfassen.

1. Hält die Bun­des­re­gie­rung das reine Betrach­ten eines Video­st­reams für eine urhe­ber­recht­lich rele­vante Ver­viel­fäl­ti­gung? Wenn ja, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen hält die Bun­des­re­gie­rung dies für ille­gal und damit abmahn­wür­dig?

Antwort: (Paragraphen ohne Gesetzesnennung sind jehe des Urheberrechtsgesetzes)

  • Das deutsche Urheberrechtsgesetz wurde nach Vorgaben gemäß der Europäischen Richtlinie 2001/29/EG (Info-Richtlinie) umgesetzt. Es beschreibt sowohl die Ausgestaltung der Rechte des Urhebers und des Leistungsschutzberechtigten (§§15ff.), als auch Regelungen zu den Schranken die den Umfang der ausschließlichen Rechte der Rechteinhaber umfasst (§§ 44a ff.).
  • §§15ff. bestimmt, dass der Urheber grundsätzlich das alleinige Recht besitzt sein Werk zu verbreiten und zu vervielfältigen oder auch in der vorliegenden Frage im Internet zu veröffentlichen.
  • Nach § 44a ist eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, wenn die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmäßigen Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Diese Regelung des § 44a setzt wortgleich Artikel 5  Absatz 1 der Info-Richtlinie um.
  • Auch wenn § 44a im Einzelfall nicht einschlägig sein sollte, so ist unter Voraussetzung des § 53 I der so genannten Privatkopie-Schranke zulässig.
  • Nach § 53 I ist die einzelne Vervielfältigung eines Werkes durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch erlaubt, sofern dies nicht mittelbar oder unmittelbar kommerziell ist.
  • “Zur Vervielfältigung darf keine offensichtlich rechtwidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit er öffentlichen Zugänglichmachung muss für den jeweiligen Nutzer erkennbar sein.” Daraus folgt das der Nutzer keine übermäßigen Prüfungspflichten hat. Es verpflichtet auf der anderen Seite den Rechteinhaber zu beweisen, dass die vervielfältigte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden ist. (Bundesdrucksache: 16/1828 S. 26)
    [Hierbei handelt es sich um eine Beweispflicht des Rechtsinhabers, die wir aus Urheberprozessen schon kennen.]

Weiterhin hält die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung.
Sie sagt aber auch, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und dass es letztlich nur der EUGH die Frage entscheiden könnte.

Es könnten dementsprechend Gerichte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEUV die Frage dem EUGH vorlegen oder ein Verfahren gelangt über den Rechtszug zum EUGH.

Innerhalb dieser ersten Frage bezieht das Justizministerium für die Bundesregierung Stellung. Die restlichen Fragen werden so gut wie nicht beantwortet, da zum einen die Bundesregierung keine Stellung zu Urteilen der Legislative abgibt und Aussagen zum Gesetz der urheberrechtlichen Abmahnungen und dessen Wirkung, welches am 9.10.2013 in Kraft trat wird es erst 2015 eine Begutachtung geben.

“Die Bundesregierung will das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitale Nutzungspraktiken berücksichtigen.” Ebenfalls überprüft aktuell die EU Kommission die gemeinschaftlichen Urheberrechtlichen Acquis auf die temporäre Vervielfältigung in Bezug auf die Betrachtung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf Webseiten im Rahmen des Artikel 5 I der Info Richtlinie.

Auskunftserteilungsverfahren gemäß § 101 IX UrhG
Für das Verfahren sind die Landgerichte zuständig und diese haben das Recht und die Pflicht den Antrag und dessen Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu prüfen.
Ein verfahrenseinleitender Antrag soll nach § 23 I FamFG begründet werden. Denn für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Familiensachen und in den Angelegenheiten der freien Gerichtsbarkeit entsprechend.

 Möglichkeiten von Abgemahnten

  • Anspruch 1:
    Der Abgemahnte hat einen Gegenanspruch missbräuchliche Abgemahnter auf Ersatz der ihnen entstanden Kosten gemäß § 97a IV UrhG.
  • Anspruch 2:
    Außerdem kann der Abgemahnte im Wege der negativen Feststellungsklage gerichtlich klären lassen, ob die Abmahnung berichtet ist oder nicht. “Ziel dieser klage ist die Feststellung, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist regelmäßig gegeben, da sich der Abmahner eines Unterlassungsanspruchs berühmt.”
  • Zuständigkeit der Gerichte:
    “Zuständig ist grundsätzlich jedes Gericht, bei dem auch der Abmahner seine Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Dazu gehören also auch Gerichte in Deutschland.”

 

 

Links:

Frage: http://www.rakoellner.de/2014/01/kleine-anfrage-zum-thema-videostreaming/
Bundesdrucksache
: 16/1828 vom 15.06.2006

Antwort der Bundesregierung
Drucksache 18/246
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/002/1800246.pdf

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/018/1601828.pdf

Info-Richtlinie:
“Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft”
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001L0029:DE:NOT

 

[Fun] ArbG Detmold: Wiedergabe ehrenrühriger Äußerungen Dritter

Auch hier gilt der Dank an Felix für den Tipp. Ich wünsche Euch viel Spaß beim Lesen und schmunzeln. Der Dank geht auch an die Uni Köln, die über Ihre Datenbanken auch Urteile aller Art für Studierende zur Verfügung stellt. Die spannendsten Ausschnitte habe ich hier für Euch zusammengestellt:

ArbG Detmold: Wiedergabe ehrenrühriger Äußerungen Dritter im Prozess (NJW 2008, 782)
Quelle: NJW  2008, 782f.

“ZPO §§ 3, 91; ArbGG § 61I; RVG § 23III; StGB § 193

Gibt der Beklagte vor Gericht weiter, quasi als Bericht, dass er von Dritten mehrfach hörte, wie die Klägerin sehr störte durch ihr unsittliches Betragen ohne dies zu hinterfragen, so ist dies sein gutes Recht.  Um die Klage steht es schlecht: Schmerzensgeld, das gibt es nicht und auch keine Schweigepflicht. (Leitsatz der Redaktion)

ArbG Detmold, Urteil vom 23. 8. 2007 – 3 Ca 842/07 (nicht rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Der Streit entstand, weil der Beklagte 1 Ca 1129/06) vorzutragen wagte, was nun der Klägerin sehr missfällt. Sie fordert deshalb Schmerzensgeld. Dass der Beklagte schweigen soll verlangt sie ferner voller Groll. Was ist der Grund für ihre Klage? Nun, der Beklagte hat in X. einst einen Spielbetrieb besessen. Die Klägerin ihrerseits indessen erhielt – als Aufsicht eingesetzt – für diese Tätigkeit zuletzt als Stundenlohn, wie man das kennt nur 7 Euro und 11 Cent. Oft kamen dorthin manche Kunden erst in den späten Abendstunden, um sich – vielleicht vom Tagesstress – beim Spielen auszuruh’n. Indes behauptet nunmehr der Beklagte, dass es die Klägerin dann wagte, so neben ihren Aufsichtspflichten noch andere Dinge zu verrichten: So habe sie sich nicht geniert und auf dem Hocker masturbiert. Was dabei auf den Hocker troff, befände sich im Hockerstoff. Die Spielbar sei aus diesem Grunde als „Russenpuff” in aller Munde.Er habe zwar nun dies Geschehen nicht selbst vor Ort mit angesehen. Doch hätten Zeugen ihm beschrieben, was dort die Klägerin getrieben. Er kündigte auf Grund der Kunde der Klägerin aus anderem Grunde, um – dies ließ er jedoch betonen – den Ruf der Klägerin zu schonen.Die Klägerin klagte dann sogleich (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06). Man einigte sich im Vergleich – hier mag man die Parteien loben –denn der Vertrag ward aufgehoben und – um die Sache abzurunden – die Klägerin noch abgefunden. Der Klägerin reichte dies nicht hin, denn ihr steht noch nach Mehr der Sinn. Sie habe nie vor all den Zockern sich selbst befriedigt auf den Hockern. Der Pein, die man ihr zugefügt,der werde nur durch Geld genügt.Die Lügen – für sie nicht zu fassen – muss der Beklagte unterlassen.

Der Beklagte meint, es fehle dieser Klage der Grund, dies stehe außer Frage. Er habe nichts etwa „erdichtet” nein, nur in dem Prozess (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06) berichtet – und so die Kündigung begründet – was vorher Zeugen ihm verkündet und diesen habe er geglaubt. Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt. Was nun die Klägerin bestreitet, das habe er auch nie verbreitet. Er habe doch nur im Prozess berichtet wie gehört. Indes: Er könne schließlich nach Belieben was dort die Klägerin getrieben beweisen: erstens durch die Zeugen; die würden sicher nichts verschweigen. Und zweitens durch den Stoffbezug des Hockers, der die Klägerin trug. Er reichte ihn – den gut verpackten – bereits zu den Verfahrensakten (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06), auf dass nunmehr die Analyse der Klägerin Tun exakt bewiese. Was die Parteien noch so sagen, ist in der Akte nachzuschlagen.

Aus den Gründen: Die Klage – wie die Kammer findet – ist vollumfänglich unbegründet. 1. Auch wenn’s der Klägerin missfällt: Es gibt für sie kein Schmerzensgeld; denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie er’s tat. Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren – sonst darf er auch nichts offenbaren. Er hat – um auf den Punkt zu kommen – insoweit etwas wahrgenommen, was der, der die Gesetze kennt „berechtigtes Interesse” nennt (vgl. § 193 StGB). Zwar könnte man zu Recht hier fragen: darf man denn einfach etwas sagen, wenn man es nur von anderen hört und dies wen es betrifft empört? Besteht nicht wenigstens die Pflicht, dass man sich informiert und nicht leichtfertig irgendwas verbreitet, was anderen Verdruss bereitet? Dass der Beklagte so ganz „locker” erfand das Treiben auf dem Hocker, er also nicht aus Zeugenmunde erfuhr die „sexuelle Kunde”, hat selbst die Klägerin nicht erklärt. So war es ihm auch nicht verwehrt die Kunde für sich selbst zu nützen, hierauf die Kündigung zu stützen. Die Klägerin hat nämlich nicht bestritten, dass hier ein Bericht der Zeugen stattfand, der Beklagte nur wiedergibt, was man ihm sagte. Auch dafür, dass die beiden Zeugen persönlich vielleicht dazu neigen bewusst die Unwahrheit zu sagen,ward im Prozess nicht vorgetragen. So musste der Beklagte nicht misstrauen ihrem Tatbericht,um selbst der Sache nachzugehen,was in der Spielbar so geschehen. Nur wenn sein Ziel war zu verletzen, die Klägerin herabzusetzen, sie zu verleumden, zu entehren, war ihm dies deutlich zu verwehren.

Kurz: Es kommt letztlich darauf an, ob’s der Beklagte selbst ersann, er also gleichsam phantasierte, wie sich die Klägerin gerierte. Und deshalb bleibt auch unergründet, was sich im Hockerstoff befindet und ob die Zeugen sah’n und hörten, was dem Beklagten sie erklärten. Nein, der Beklagte muss mitnichten ein hohes Schmerzensgeld entrichten.

2. Auch unbegründet – ohne Frage – ist hier die Unterlassungsklage. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte sozusagen nun coram publico beschrieben, was auf dem Hocker sie getrieben. Nur im Prozess hat er erklärt, was jetzt die Klägerin empört. Das durfte er – wie dargestellt, womit natürlich das entfällt, was letztlich Grund der Klage war: die zu befürchtende Gefahr, dass der Beklagte überall herumerzählt den „Hockerfall”, bestrebt ist, unter allen Leuten was man ihm zutrug zu verbreiten. Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen; sind von der Klägerin zu tragen (vgl. § 91 ZPO). Der Streitwert war nach den Gesetzen (vgl. § 61I ArbGG, § 3 ZPO, § 23III RVG) – wie hier geschehen – festzusetzen.

(Mitgeteilt von Richter am ArbG J. Hempel, Detmold)

Die Berufung wird vor dem LAG Hamm unter dem Az. 8 Sa 1736/07 geführt.”

 

Outlook und das Wetter Plugin

Seit Outlook 2013 wird im Default im Kalender auch das Wetter angezeigt:

Wetter-Leiste

Für die Anzeige ist natürlich eine Internetverbindung von Nöten. Die Daten stammen von Forcea. Es können verschiedene Städte ausgewählt werden, so dass Ihr für Reisen auch zwischen Orten wechseln könnt. Die Städte müsst ihr zunächst auswählen und könnt dann über eine Schnellauswahl darauf zugreifen.

In Default sind die Daten nicht auf Celsius eingestellt. Wenn Ihr diese auf Celsius umstellen wollt oder das kleine Fenster deaktivieren dann klickt auf “Option” und dann auf Kalender:

Wetter-Navi

Im Anschluss müsst Ihr nach unten scrollen und kommt auf den folgenden Punkt und könnt die Einstellungen vornehmen. Aktuell ist es nicht möglich die Datenquelle zu verändern, jedoch sind die Daten meiner Einschätzung recht gut, so dass dies zunächst nicht von Nutzen ist.

Wetter