Daily Archives: 3. Januar 2014

Office365 Probefahrt mit BMW 30.01

Am 30. Januar 2014 gibt es ein Live-Webcast mit Kay Giza und Thomas Roth (Mr. Tagesthemen)  zu Office365 gesendet aus der BWM Niederlassung München.

“„Woran denken Sie bei: Lebenslange Mobilitätsgarantie, Vollausstattung, keine
Inspektionskosten und immer das neueste Modell nutzen?
Richtig, wir auch!
An Office 365 von Microsoft!Lernen Sie Office 365 von Microsoft jetzt bei einer Probefahrt der besonderen Art hautnah kennen: Denn das Beste dabei ist, man kann ganz bequem aus dem Büro oder von zu Hause an der Probefahrt teilnehmen. Wann? Am 30. Januar
2014,
direkt in der Nähe der Allianz Arena, sendet Microsoft einem Live-Webcast aus der BMW Niederlassung München Fröttmaning mehr Infos im Anhang.“

So lautet der Webeslogan von Microsoft und auch ich habe mich natürlich von der coolen Idee anstecken lassen. BMW und Office 365 in einem, das klang für mich direkt klasse. Also schaut auch von eurem heimischen PC, Tablet, Slate oder auch von der Arbeit einfach mit zu. Wer sich zu der Zeit in München aufhält, die oder der kann direkt vorbei kommen.

Gewinnen kann man natürlich auch: Surface Pro 2s und XBOX Ones 🙂

Vielleicht bin ich auch selber noch dabei. Näheres und mehr Informationen erhaltet Ihr auch auf diesem Blog.

[BGH] Tauchbörse BearShare 2014

Verhandlungstermin: beim BGH 8. Januar 2014   I ZR 169/12 (BearShare)

Rechtszug:
LG Köln, Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111
OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10, ZUM 2012, 583
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10

Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes
Das aktuelle Jahr ist noch nicht lang und schon muss der BGH zum Thema Tauchbörse BearShare entscheiden:

“Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte, ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter, unterhält in seiner Privatwohnung einen Internetzugang. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn, sein Stiefsohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch einen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten
Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm “BearShare” Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des
Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Berufungsurteil verletze das Recht des Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar begründet werde, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur
Zahlung von 2.841 € verurteilt. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für
eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.”

Zitat: Pressemitteilung des BGH vom 03.01.2014