Daily Archives: 8. Januar 2014

[BGH] Leichte Veränderungen in der Halterhaftung für Anschussinhaber

Der BGH hatte erneut über einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden, wie im Mai 2010 im Urteil “Sommer unseres Lebens”. In dem nun erneut dem BGH vorliegenden Fall musste entschieden werden, ob ein Familienvater als Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt für seine Kinder haftet. Dies hatte der BGH in seinem ersten richtungsweisenden Urteil zunächst bejaht und somit eine Art “Halterhaftung” für Internetanschlussinhaber durch richterliche Fortbildung gegründet.

In dem nun jetzt entschiedenen Fall zur ähnlich gelagerten Thematik entschied der Bundesgerichtshof unstreitig, dass eine Urheberrechtsverletzung durch das Zurverfügungstellen von urheberrechtlich geschützten Musikdateien in einer Tauschbörse, vorliegend BearShare, besteht. In einer Tauschbörse lädt der Nutzer Dateien aus einem Netzwerk mit vielen anderen Nutzerin herunter. Diese Dateien bestehen aus einzelnen Paketen, die wenn bereits runtergeladen, den anderen Nutzern auch wieder zur Verfügung gestellt werden.

Eine leichte Anpassung des Urteils Sommer unseres Lebens gab es dann ebenso. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vater den Internetanschluss innerhalb der Familie an einen volljährigen Stiefsohn im Vertrauen ohne Belehrung über mögliche Rechtsverstöße weitergegeben hat. Er durfte bei der volljährigen Person darauf vertrauen, dass diese auch ohne Belehrung geltendes Recht einhält. Ebenso haften volljährige Personen für ihre Taten und somit laut Urteil nicht geschützt wie minderjährige unter Aufsicht der Eltern stehende Kinder.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der BGH sein Urteil aus dem Jahr 2010 modifiziert, aber nicht verworfen hat. Das Urteil stellt vielmehr eine Fortführung der Rechtsprechung da und stellt diese leicht an die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts klar. Dogmatisch und auch inhaltlich ist das Urteil sauber.

Leider kommunizieren aktuell einige Personen und Medien sehr ungenau (z.B. Bild-Zeitung) und sprechen davon, dass Eltern generell nicht für Ihre Kinder haften oder der Anschlussinhaber generell nicht für die Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Anschluss begangen werden. Dies ist nach aktueller Aktenlage falsch.

 

 

 

Links:
Urteilsbesprechung Sommer unseres Lebens– hof, Urteil vom 12. 5. 2010 — I ZR 121/08

Pressemitteilung des BGH vom 8.01.2013:

“Betreff: [BGH-Pressemitteilungen] Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 005/2014 vom 08.01.2014

Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm “BearShare” Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte  nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare

LG Köln – Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln – Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501″

 

Cisco und Messagenet gegen den Kauf von Skype

 

Cisco und Messagenet haben Stellungnahmen beim Wettbewerbsverfahren des Kaufs von Skype durch Microsoft eingereicht und Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission erhoben. Die Europäische Kommission hatte entschieden, dass er Kauf von Skype durch Microsoft nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen verstößt und hat den Kauf damit freigegeben. Die beiden Unternehmen haben im Verfahren angebracht, dass es sich um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregelungen der Europäischen Union handelt und der Beschluss nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Das Europäische Gericht /EUG) hat die Klage nun abgewiesen und den Zusammenschuss von Microsoft und Skype als mit den Wettbewerbsregeln der Union vereinbar angesehen. Es entstehe keine Marktmacht für Microsoft, die den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert, denn die private Kommunikation der jüngeren Generation mit den schnellen Innovationszyklen, öffnet hier für neue Mitbewerber den Markt. Die Marktmacht sei nur temporär größer. Ebenso sei Microsoft in dem Bereich Smartphones und Tablets nicht so stark, dass es Auswirkungen zeigen würde. Die Konkurrenz hat ausreichend hohe Marktanteile, um in Nutzungsgrad und Attraktivität vergleichbare Kommunikationsnetze zu bilden. PC User könnten jederzeit alternative Plattformen installieren und für sich auswählen. Letztlich sei es unklar, ob eine Konnektivität  von Lync und Skype und daraus auch resultierende neue Produkte den Wettbewerb verzerren würden. Die zukünftige Entwicklung sei völlig ungewiss. Die beiden klagenden Unternehmen haben also Ihre Argumente nicht nachhaltig beigebracht und erläutert. Im Übrigen können Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen verkaufen, von ihren Kunden nach wie vor über Skype – das sowohl für Privat- als auch für Geschäftskunden ein kostenlos herunterladbares Produkt bleibt – kontaktiert werden, ohne dass sie sich das durch die Integration von Lync und Skype entstehende Produkt beschaffen müssten. Darüber hinaus ist Lync auf dem Markt für Geschäftskommunikation dem Wettbewerb durch andere große Wirtschaftsteilnehmer ausgesetzt, u.a. durch Cisco, die allein schon einen größeren Marktanteil hat als Microsoft. So wird die Fähigkeit von Microsoft, den Wettbewerb auf dem genannten Markt zu beschränken, erheblich reduziert.

Quelle: EuGH PM Nr. 156 vom 11.12.2013
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 2013. Cisco Systems, Inc. und Messagenet SpA gegen Europäische Kommission. Rechtssache T-79/12.
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-79/12

 

kleine Anfrage zum Thema Videostreaming

 

Die Linksfraktion hat zur Thematik rund um Redtube und der letzten Abmahnungswelle eine kleine Anfrage gestellt. Sie stelle die Anfrage an die Bundesregierung. Zentraler Satz der Anfrage ist: “Ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung ist, ist rechtlich allerdings umstritten und nicht abschließend geklärt.” Nach der kurzen 1 1/2 seitigen Darstellung der Themenlage rund um das Videostreaming und der eventuellen Urherrechtsverletzung nach § 44a UrhG will die Linksfraktion in neun Fragen wissen, die wie Bundesregierung zu der Sachlage steht:

Die Fragen:

1. Hält die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen hält die Bundesregierung dies für illegal und damit abmahnwürdig?
2. Sieht die Bundesregierung Bedarf, rechtlich verbindlich zu regeln, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Vervielfältigung darstellt? Wenn ja, gibt es dafür bereits konkrete Pläne?
3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen der Anwaltskanzlei U+C vor dem Hintergrund, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, Massenabmahnungen eigentlich unterbinden sollte und eine Deckelung der Anwaltskosten zum Ziel hatte?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Auswirkungen des Gesetzes gegen unseriösen Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf Massenabmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet?
5. Sieht die Bundesregierung Bedarf, weitergehende Regelungen einzuführen,um Massenabmahnungen, wie die der Anwaltskanzlei U+C, zu unterbinden? Wenn ja, welche Regelungen wären dies?
6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der möglicherweise rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer durch „The Archive AG“?
7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Anordnung des Landgerichts Köln, Nutzerdaten herauszugeben, obwohl die rechtliche Frage, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, rechtlich nicht abschließend geklärt ist?
8. Sieht die Bundesregierung Bedarf, Gerichten eine Einzelfallprüfung bei Auskunftserteilungen unter Verwendung der Verkehrsdaten vorzuschreiben, um ungerechtfertigte Abmahnungen zu vermeiden?
9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen, vor dem Hintergrund, dass der Auftraggeber der Anwaltskanzlei U+C die „The Archive AG“ seinen Sitz in der Schweiz hat?”

Laut Spiegel Online hat das Justizministerium geantwortet. Diese Antworte konnte ich bisher noch nicht finden. Laut Spiegel Online sagt das Ministerium:

  • “das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung”, so die Bundesregierung und das Justizministerium
  • “Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden.” Letztlich könne die Frage “nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden”.”
  • “Die Bundesregierung will das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitalen Nutzungspraktiken berücksichtigen.”

Folge:
Es besteht keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema vom Bundesgerichtshof oder auch nicht vom Europäischen Gerichtshof. Der Paragraph § 44a UrhG ist nicht präzise für diesen Fall formuliert und in Ermangelung der richterlichen Rechtsfortbildung bleibt eine Regelungslücke, die schnellst möglichst gefüllt werden muss. Im Koalitionsvertrag ist davon jedoch keine Rede, so dass es wohl wieder auf Druck der Öffentlichkeit oder durch ein Eingreifen der Richter in einem Vorlageverfahren zum EUGH bedarf.

 

Anschauen von Videostreams

Recht/Kleine Anfrage – 02.01.2014

 Berlin: (hib/KOS) Stellt das Anschauen eines Videostreams im Internet eine Verletzung des Urheberrechts dar, die eine kostenträchtige Abmahnung rechtfertigt? Dieses Problem steht im Mittelpunkt einer Kleinen Anfrage (18/195) der Linksfraktion zur Affäre um das Videostream-Portal Redtube, das Sexfilme im Programm hat. Im Dezember hat eine Anwaltskanzlei im Auftrag der in der Schweiz ansässigen „The Archive AG“ an Redtube-Nutzer massenhaft Abmahnungen verschickt: Die Betroffenen sollen 250 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Linke weist darauf hin, dass erstmals die Betrachter eines Videostreams auf diese Weise belangt worden seien, obwohl es rechtlich umstritten sei, ob das Anschauen eines solchen Films gegen das Urheberrecht verstoße. Zudem macht die Kleine Anfrage darauf aufmerksam, dass es trotz des im Oktober 2013 verabschiedeten Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das Massenabmahnungen  eigentlich habe unterbinden sollen, im Falle von Redtube zu dieser Abmahnwelle gekommen sei. Überdies sei unklar, wie „The Archive AG“ an die IP-Adressen der Nutzer des Videostreams habe gelangen können: Es sei zu befürchten, so die Fraktion, dass dabei auf „rechtlich fragwürdige Methoden“ zurückgegriffen worden sei.

Mit Hilfe zahlreicher Fragen will die Linke Klarheit in die Redtube-Affäre bringen. Die Regierung soll u.a. darlegen, ob das „reine Betrachten“ eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellt,  ob dieses Problem rechtlich geregelt werden muss, welche Konsequenzen aus der eventuell rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der Betrachter des Videostreams zu ziehen sind oder welche Möglichkeiten existieren, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in der Schweiz hat. Wissen will die Fraktion auch, ob das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken geändert werden muss.”

Quelle:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_01/2014_001/02.html
Kleine Anfrage der Linksfraktion Drucksache 17/195
Artikel bei Spiegel Online
§ 44a UrhG