Daily Archives: 26. Januar 2013

Reisemängel und das AG Mönchengladbach

 

Man mag es kaum glauben, aber auch Juristinnen haben Humor. Da wird schon im Studium spontan mal eine gesamte Klausur in Reimen geschrieben. Bei Gericht setzt sich dies fort und das ein oder andere Urteil wird in Reimen verfasst, streng nach Paar- und Wechselreim.

Aus diesen Gründen habe ich die Facebookgruppe: “Juristikus” gegründet. Hier sammeln wir gemeinsam die lustigsten Gesetze, Urteile und alles das, was sich noch finden lässt.

Erst gestern konnte man über ein angeblichen Verfahren lesen, das ein Rechtsanwalt eröffnete, da seine mittlerweile Ex-Freundin ihn mit Ihren Brüsten beim Liebesspiel erdrücken wollte. Ob dies nur eine “Zeitungsente” war oder der Wahrheit entspricht, dem fehlt zurzeit noch eine glaubwürdige Quelle.

Aber es gibt auch einen schon viel zitierten Fall, den auch in immer wieder aus der Schublade für den ein oder anderen Vortrag genutzt habe. Besonders interessant wird es, wenn man mit Nicht-Juristen über diesen Fall diskutiert und diese nicht glauben können, dass das hohe Gericht selber Ahnung von üblichen Praktiken beim Liebesspiel hat.

Um welchen Fall handelt es sich?
Die meisten von Euch haben es bestimmt schon aus der Überschrift entnommen. Es geht um einen Fall vor dem Amtsgericht Mönchengladbach. Dort klagte ein Ehepaar wegen entgangener Urlaubsfreuden auf Minderung des Reisepreises. Sie fanden statt eines Doppelbettes zwei Einzelbetten in Ihrem Hotelzimmer vor.  Sie beschwerten sich nicht den Beischlaf vollziehen zu können, aber das Gericht kannte zum Beispiel die Möglichkeit mit dem Gürtel des Mannes, den er beim klassischen Beischlaf wohl nicht benötigte, die Betten aneinander zu fixieren.

Urteil: AG Mönchengladbach

25.04.1991

Aktenzeichen:   5a C 106/91

 Normen: § 651a BGB, § 651c BGB, § 651d BGB, § 651f BGB

NJW 1995, Heft 13, Seite 884

Quelle – Uni Köln

 

 

 

Abmahnwelle 2 – FB Posts

 

In den letzten Tagen ließt man in vielen Foren und auf einigen Webseiten von Rechtsanwälten(1) über eine neue Abmahnwelle. Bei dieser Abmahnwelle gehen mehrere Fotographen gegen die Verbreitung Ihrer Fotos als Minibilder in Posts bei Facebook vor. Facebook, aber auch Google erstellen von Webseiten, bzw. deren Artikel zu jedem Text das erste Bild als Minibild passend zu dem Posts.

 

Fußnoten:

1)
1. Pixel.law (Rechtsanwälte aus Berlin)
2. heise.de (große Internetplattform)
3. Ratgeberrecht.eu (Rechtsanwälte Esslingen)

Apple gegen Skydrive und verstört die User

 

Skydrive

Quelle: https://apps.live.com/skydrive

 

Oft weiß ein User nicht warum er auf der einen Plattform das gesamte Spektrum eines Angebotes nutzen kann und auf der nächsten Plattform nicht. So geht es zurzeit den Usern des größten kostenlosen Datenspeicherdienstes “Skydrive”. In Rahmen dieses von Microsoft betriebenen Online-Speichers können Nutzerinnen Ihre Daten verschlüsselt auf Servern von Microsoft lagern und auf allen Ihren Endgeräten vom Tablet über das Smartphone bis zur XBOX nutzen.

Mit der Einführung von Windows 8 wird dieser Online-Datenspeicher oft auch als die “Cloud” bezeichnet und wird  immer wichtiger. Über dieses Feature werden zum Beispiel Spielstände gespeichert, Favoriten des Internet Explorers oder auch das Hintergrundbild. Dies ermöglicht die Einrichtung eines Tablets, Smartphones oder Windows-PCs innerhalb von 5 Minuten.

Seit einigen Monaten ist der Online-Speicher “Skydrive” für alle großen Plattformen verfügbar und die ersten Apps nutzen diesen Ebenfalls sehr gut aus. Darunter zum Beispiel OneNote!

  • Windows 8 UI – App
  • Windows Desktop – Desktopprogramm (eingebaut in den Dateibaum)
  • Android – App
  • IOS – App

Quelle: https://apps.live.com/skydrive

Nun sind fast alle Onlinespeicher auf dem Markt so aufgebaut, dass man ein Kontingent kostenlose bekommen. Beim Skydrive gab es bei den alten Accounts vor 2012 25 GB, aktuelle bekommen 7 GB Speicherplatz. Apple oder auch Google bieten deutlich weniger kostenlosen Speicherplatz an und Dropbox blieb und bleibt bei 2 GB.

Wer mehr Speicherplatz möchte, muss bezahlen und dies wird üblicherweise per IN-APP-Kauf abgewickelt. An den In-APP Verkäufen verdient Apple hingegen zurzeit nicht und Microsoft möchte bei den sehr knapp kalkulierten Preisen verständlicher Weise nicht noch 30% an Apple abführen.

Ob Apple das Update der Skydrive App auf seinen Plattformen also nur aus strategischen Gründen verhindert, um Ihren eigenen Speicher die ICloud besser zu positionieren ist fraglich, aber nicht abwegig. Nicht ohne Grund wurden die Google-Karten bei IOS 6 von den Applegeräten verband.

Jedenfalls steht fest, dass Apples Strategie Ihre Kunden fest an sich zu binden bei Cloud-Angeboten, die auf vielen Plattformen funktionieren müssen, nicht mehr umsetzbar ist. Wie einst mit ITunes und dem App-Ökosystem haben Sie sehr viele Kunden binden können. Denn wer dort Videos, Spiele-Apps  erwirbt, kann diese auch nur im Apples eigenem Universum nutzen. Fraglich ist, wann die Schmerzgrenze der Kunden erreicht ist, wenn Sie merken, dass diese über 40% mehr für die gleiche Hardware zahlen müssen und dies mindestens alle 2 Jahre, um Ihre gekauften Artikel überhaupt nutzen zu können. Bedenkt man den zusätzlichen Adapterwechsel und die damit verbunden Mehrkosten von 29,99 Euro, der Standardpreis für Adapter bei Apple, bekommt man Bedenken.

Das Ergebnis ist offen. 
Der User hat damit die Nachteile auszubaden und es wirkt für ihn nur verstörend.