Das durch den Bundesgerichtshof entwickelte Prinzip der Störerhaftung (BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az. VI ZR) wird zurzeit auch bei unserem Gesetzgeber geprüft.
Nun entschied das Landgericht Hamburg nach gleichem Prinzip ( Beschluss vom 11.01.2013 – 308 O 442/12)