Urteil des 13. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Celle vom 29.01.2015 mit Az.: 13 U 58/14. Abrufbar unter: Rechtsprechungsdatenbank des OLG Celle
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Urteil des 13. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Celle vom 29.01.2015 mit Az.: 13 U 58/14. Abrufbar unter: Rechtsprechungsdatenbank des OLG Celle
Passend zum Safer Internet Day veröffentlicht Google einen Security Checkup für dessen Google Account. Zu Testzwecken habe ich den Checkup natürlich auch einmal gemacht:
1. Informationen zur Wiederherstellung
In diesem Feld konnte ich meine alternative E-Mail wie auch meine Telefonnummer prüfen. Ich entfernte weiterhin eine Sicherheitsfrage, die ich leider nicht neu erstellen oder ändern konnte. Hier ist es sinnvoll Optionen anzubieten.
2. Letzte Aktivitäten prüfen
An dieser Stelle prüft man seine letzten Aktivitäten. Also wie oft man eingeloggt war und wann man das letzte Mal eingeloggt wurde.
3.Zugriff für weniger sichere Apps deaktivieren
Hier kann eingestellt werden, von welchen Apps der Zugriff nicht erlaubt ist.
https://support.google.com/accounts/answer/6010255
4. Kontoberechtigung prüfen
Welche Apps, Geräte oder Anwendungen haben Zugriff auf das Konto und auf was.
Hier erhaltet ihr eine Zusammenfassung der Einstellungen und der Kontoinformationen. Im Anschluss bekommt ihr das folgende Bild:

Zusammengefasst
Betrachtet man diese Checkliste in Bezug auf Datenschutz, Security und Datensicherheit ist es mehr Schein als Sein. Das man hierfür mit 2 GB zusätzlichen Speicherplatz belohnt wird, um noch mehr persönliche Daten zur Analyse hochzuladen scheint paradox.
Diese Funktion ist alleine für einen komplett unwissenden User interessant, erfüllt aber auch nicht die Anforderungen an Datenschutzeinstellungen, Security oder Datensicherheit mit Verschlüsselung etc., die man sonst gewohnt ist.
Google hat hier schnell und ohne Plan etwas aufgesetzt, ohne eine konkretes Konzept oder ohne sich wirklich Gedanken zu machen. Schade Google!
via + Bildquellen von folgender Webseite:
http://googledrive.blogspot.com.au/2015/02/safer-internet-day-2015.html
146000 Anträge in ganz Europa bisher beantragt
über 498000 einzelne URLs wurden zur Lösung beantragt
Entfernungsstatistiken: im Bericht täglich veröffentlicht
Recht Abwägung: Persönlichkeitsrecht VS Recht auf Informationsfreiheit
Probleme bei Google bezüglich der Lösung:
einfache Entfernung: Opfer von Gewalt, detaillierte über medizinische Geschichte, beiläufig im Bericht erwähnt
nicht entfernt: pädophile Täter, Politiker
schwere Fälle: wann ist ein Verbrechen abgebüßt, was ist mit freiwilligen Informationen von früher, politische Äußerungen, die geltendes Recht verletzten
Stellungnahmen ohne eigene Bewertung:
1. Frau Zinke: (Verbraucherzentrale Bundesverband)
Punkt 1:
Punkt 2:
Herrn Matthias Spielkamp (www.erights.info/Journalist/Reporter ohne Grenzen)
Frage: Werbung von Journalisten? = journalische Vorgehen, nein dies ist so umstritten und neu, dass diese Frage nicht beantwortet werden kann (nativ advertisiung)
Frage: öffentliche Inhaltsabrufer – Definition? = es gibt keine Definition für öffentliche Personen. Situation ist in Deutschland gut etabliert und bei Gerichten erörtert. Aktuell reden wir über die EU und nicht nur alleine über die deutsche Situation.
Frage: Warum nicht direkt die Datenschutzbehörden ? = Gleichgewicht zwischen den Grundlegenden Rechten der Privatsphäre und der Presse- und Informationsfreiheit. Die Datenschutzbehörden können dieses Gleichgewicht nicht ziehen, denn sie haben nicht die Kompetenz.
Frage: kleine Suchmaschinen = Rahmen für die Löschungsanträge festlegen? Antragsteller müsste sich dann an alle Suchmaschinen einzeln wenden? = Situation gefällt ihnen nicht! Löschen der Informationen soll nicht vereinfacht werden.
Frage: konstruktive Vorgehensweise mit dem Umgang der Anträge in der Öffentlichkeit ? //menschliche Komponente = Google muss den Weg entscheiden. Wer unzufrieden ist muss zu Gericht,. Interessen müssen von Google ausgeglichen werden. Problem = 150.000 Anfragen könnten ein Gerichtssystem eines kleinen Landes überfordern. Wir vertrauen auf Google, solange es keine andere Lösung gibt.
Frage: Wie war die Situation vor und nach dem urteil = Vor dem Urteil, war die Situation besser, denn man wendet sich an den Urheber der Information und dann ans Gericht.
Frage: Unterschied Deutschland zu England bei Veröffentlichungen/Rechte? = Es ist die Regel der grundlegenden Unterschiede, was veröffentlicht werden darf und was nicht.
Susanne Dehmel (Bitkom, Bereichsleiterin Datenschutz, Juristin)
Niko Härting (Rechtsanwalt)
1. Im Zweifel löschen! Urteil: Löschen ist die Regel und behalten die Ausnahme. Google sollte nicht verzerrte Balance herstellen. Google eignet sich nicht als Richter der freien Netzkommunikation. Dies ist Aufgabe der europäischen Gesetzgebung. Google würden sich übernehmen, wenn es dies versucht. Google Spain darf sich nicht wiederholen!
2. Don´t share! Weder Verlag noch der Autor kann von Google verlangen gefunden zu werden. Kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Suchergebnisse. Kein Rechtsanspruch auf Kenntnis der Löschung eines Ergebnisses.
Es ist überaus fraglich, ob Google überhaupt informieren darf. Dies wäre streng genommen auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Es gibt im EU Recht keine Gegenrechte! Google darf auch nicht gemeinsame Verfahren schaffen, wenn die Informationen kreuz und quer gehen.
3. territorial Denken! Jedes Land hat eigene Vorstellungen und Gesetze was privat ist und was nicht. Balance ist auch juristisch unterschiedlich zu bewerten. 28 andere Regeln! Löschanträge geolokal zu behandeln. Gerichte haben immer das letzte Wort. Löschungsanspruch endet an der spanischen Grenze! Löschung nur innerhalb von Google in Spanien nicht weltweit.
Moritz Karg (Jurist, Vertreter des Datenschutzbeauftragen in Hamburg)
Ulf Burmeier (Landgericht Berlin, ehemalig Mitarbeiter BVerfGe)
1. delisting / Suchergebnisse werden nicht mehr aufgezeichnet
Das Urteil muss menschlich betrachtet werden. Es geht um die Umsetzung der Urteile, denn die Juristerei ist keine Einbahnstraße. Das Urteil ist mutig und begeht neue Ebene. Man muss es nicht direkt sauber umsetzen, sondern in Schritten gehen.
Was ist neu? Die Gerichte haben die letzte Entscheidung. Aber bisher wurden die Diskussion bei der ursprünglichen Veröffentlichung geführt, also bei der Erstpublikation. Neu ist die Diskussion der Referenz, einer zweiten Bewertung der Interessen. Google hat die Verpflichtung zur Entscheidung. Es kann aber nicht das letzte Wort sein, denn die Gerichte müssen dies dann prüfen.
Neue Abwägung = Die Entscheidung die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit einzuschränken, dass dies in der zweiten Veröffentlichung anders zu bewerten sein müsste.
Prozess des Vergessens ist ausgemerzt worden. Nun kommt es mit der Entscheidung wieder. Der typische menschliche Prozess der Verarbeitung wird nun auch im Internet umgesetzt werden können.
Microsoft, Google, Apple, IBM und viele andere Firmen beteiligen sich an der Aktion „Hour of Code“. Auch ich werde mich in Kooperation mit Microsoft an der Aktion beteiligen. Wir haben das Gymnasium Frechen kurz vor Köln ebenfalls als Unterstützer gewonnen und werden die Aktion dort durchführen.
Ich freue mich auf zwei spannende Nachmittage mit Jugendlichen und jeder Menge Code! Natürlich werde ich auch wieder den ein oder anderen rechtlichen Hinweis geben 🙂
Hour of Code – Eine Aktion, die man unterstützen muss!
Kleiner Tipp:
Wer gerne programmieren lernen will, sollte sich bei AntMe anmelden und direkt anfangen kleine Ameisen mit seinem Code zu beherrschen.
Quelle des Videos:
https://www.youtube.com/watch?v=rH7AjDMz_dc&gl=DE&hl=de (Code.org)
Landgericht Berlin
AZ: 52 O 135/13
Verbraucherzentrale Bundesverband vs. Google Inc.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat einen Sieg beim Landgericht Berlin gegen Google errungen. In dem oben benannten Verfahren prangerte die vzbv die Support E-Mail von Google an, die über die Webseite www.google.de zu erreichen war. Google muss nun ein anderes Support-Verfahren mit seiner anderen Support-E-Mail entwickelt und genutzt werden. Bei Zuwiderhandlung fallen 200.000 Euro an, die gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. (zzgl. 10%).
Der vzbv klagte im Rahmen seiner Befugnisse (§4 UKlag) als Verband mit dem Schutz des Verbraucherschutzrechtes. Fraglich ist nun auch, ob z.B. die Überlegungen der Verbandsklagen im Rahmen von Datenschutzverstößen in das Uklag kommen. Die Konsultation der Interessensgruppen aus dem April 2014 ist abgeschlossen.
Sachverhalt/Problemstellung:
Google bietet als Support eine E-Mail Adresse für seine Kunden an, um Kontakt aufzunehmen. Diese Vorgehensweise ist durch unzählige gerichtliche Vereinbarungen bei Webseiten üblich geworden.
Dem User soll so die Gelegenheit geben werden den Inhaber/Betreiber der Webseite unkompliziert zu erreichen. Eigentlich steckt hinter einer solchen Adresse eine Gruppe von Support-Mitarbeitern oder eben der Betreiber selbst. Google hatte dies nicht gemacht, sondern mit einer automatischen Standardantwort auf alle eingehenden E-Mails, ohne auf den Inhalt selber einzugehen, geantwortet. Diese E-Mail enthielt für jegliche Bereiche/Geschäftsfelder von Google einen Punkt, der wiederum auf eine andere Webseite verlinkte. Im Grunde erhielt der Anfragende nur eine lange Linkliste zu Webseiten, die ihm eventuell helfen könnten. Es war wohl die preisgünstigste Lösung. Aber diese Lösung entspricht nicht dem Gedanken der Erreichbarkeit des Betreibers. Der Betreiber wird über diese E-Mail Adresse faktisch nicht erreicht.
Dies beendete nun das Landgericht Berlin und Google muss sich eine neue Methode überlegen.
Vergleich:
Schaut mal sich nun BMW, Microsoft, VW oder auch öffentliche Einrichtungen wie den Bundestag an, so erfährt man, dass hier ein Ticketsystem hinter der Support-E-Mail liegt. Man erhält zunächst eine automatische E-Mail, dass der Sachverhalt eingegangen ist und teilweise erhält man auch eine Ticket- oder Bearbeitungsnummer. Nach einem bestimmten Zeitraum, oft sind es 3-4 Werktage, bekommt der Anfragende im Anschluss eine spezifische Antwort auf seine Anfrage, die aus Textbausteinen bestehen kann, aber auch oft individuell verfasst wird.
Fazit:
Die Nutzung einer Linkliste als automatische Antwort für Supportanfragen von Kunden/Usern ist somit nicht mehr erlaubt!
Quelle:
Urteil als .pdf-Scan
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/google-lg_berlin-2014-08-28.pdf
Google hat deine Nutzungsrichtlinien geändert. Was von vielen schon vermutet wurde steht nun genau in den Nutzungsrichtlinien von Google.
Google scannt alle eingehenden und ausgehenden Emails sobald diese auf den Google Server gelangen. Das automatische System analysiert die Inhalte des Google-Accounts, um die persönlich relevanten Produkteigenschaften, wie individuelle Suchergebnisse, individuelle Werbung, Spam- und Malware- Erkennung zu schaffen.
Google-Mail Nutzer sehen in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes. Google reagierte damit, die Nutzungsbedingungen zu ändern und mit der Nutzung gleichzeitig eine Einwilligung für das Scannen einzuholen.
Laut SocialTimes wird in den USA aktuell eine Sammelklage von Hunderten/Millionen E-Mail Benutzern vorbereitet, die dies klären soll. Ein US Gericht soll dies bereits vorbereiten.
Zum Nachlesen:
Abschnitt 5 your Content in our Servics in der Mitte (3 Absatz)
„Our automated systems analyze your content (including emails) to provide you personally relevant product features, such as customized search results, tailored advertising, and spam and malware detection. This analysis occurs as the content is sent, received, and when it is stored.“
Quelle:
SocialTimes
http://socialtimes.com/google-updates-tos-inform-users-reads-email_b146859
Google Terms of Services
https://www.google.com/intl/en/policies/terms/
Ich hatte vor einiger Zeit schon einmal über des in Betreff genannten Themas auf meinem Blog berichtet. Es geht darum, dass Personen oder auch Firmen nicht mit bestimmten negativ belasteten Worten bei der Suche nach Ihnen in der Suchmaschine Google geführt werden wollen. Im Rahmen der Autocomplete Funktion werden dem Suchenden bestimmte Worte zu dem Suchbegriff vorgeschlagen, um die Suche einzuschränken und so das Suchergebnis zu verbessern. Diese vorgeschlagenen Worte oder auch Begriffe werden über die anderen Suchen herrausgefiltert. Also wenn die User oft nach einer bestimmten Wort- oder Begriffskombination suchen, dann wird diese auch bei anderen Suchenden vorgeschlagen.
Bekannt geworden wurde die Disskussion, ob die ehrverletzende Person die Zuordnung bestimmter Begriffe zu Ihrem Namen dem Betreiber des Suchprotals verbieten kann (Google) in einem Rechtsstreit zwischen Google und Frau Schröder, deren Name mit dem Wort „Prostituierte“ verbunden wurde.
In dem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Köln klagte eine Aktiengesellschaft (1), die im Internet Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (2) gegen die Firma Google Inc.
Bei der Eingabe in die Suchmaske von Google schlug/schlägt die Autocomplete-Funktion ebenfalls die Worte „Scientology“ und „Betrug“ vor. Der Kläger (2) sah in diesem Punkt eine Persönlichkeitsverletzung und die Klägerin 1 sah in dieser Anzeige eine Beschädigung des geschäftlichen Ansehens.
Die Klage (2) richtete sich auf die Unterlassung dieser Autokomplete-Funktion mit diesem Begriffen, wie auch auf Zahlung der Anwaltskosten. Die Klägerin (1) begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung.
Die weitergehende Klage hat der 15. zivilsenat in seinem Urteil vom 8.04.2014 abgewiesen. (Az: 15 U 199/11).
Das Langericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, dass keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt. Die Begründung für die Entscheidung lieg darin, dass die der Suchmaschine zugrunde liegende Programmierung nur automatisch das Nutzerverahlten auswerte und dies dies Nutzer wüssten. Daraus schließt das Gericht, dass diese bestimmten Wortkombinationen mit keiner inhaltlichen Aussage verbunden werden.
Auf die Revision der Kläger beim Bundesgerichtshof, hob dieser die Entscheidung auf und verwies zur erneuten Verhandlung das Verfahren an das OLG Köln zurück.
Der BGH war der Auffassung, „dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe.“
Das OLG Köln prüfte nun, inwieweit Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war. Nach dieser Prüfung wurde zwar gerügt, dass die Firma Google Germany GmbH nicht unverzüglich gehandelt habe, um die Begriffe zu entfernen, sie dies aber später nachgeholt hat. Ein Anspruch war mit der von Google verfassten Email auf Ablehnung der Entfernung entstanden, aber durch die spätere Entfernung sei kein Anspruch auf zahlung einer zusätzlichen Geldentschädgung entstanden, da das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiege und der Rechtsverstoß beseitig worden sei und in seinen Auswirkungen begrenzt war.
Zusammenfassend:
Laut des Bundesgerichtshofes entfaltet die Autocomplete-Funktion bei Google eine ausreichende inhaltliche Wirkung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Daraus entwickelt sich ein Anspruch auf Unterlassung, bzw. auf Entfernen des Eintrages gegen den Suchmaschinen betreiber. Für einen darüberhinaus gehenden Anspruch auf eine Geldzahlung muss jedoch ein anhaltender Rechtsverstoß vorliegen und dieser Auswirkungen zeigen.
Quelle:
PM OLG Köln Entscheidung vom 08.04.2014
http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/index.php
Urteil des 15. Zivilsenates des OLG Köln: 15 U 199/11
Auch in der letzten Zeit habe ich immer wieder über Sicherheitslücken bei WhatsApp gesprochen und nun kommt nach einer Zeit der Ruhe wieder eine erschreckend große Lücke auf.
ZDNet beruft sich auf das deutsche Sicherheitsunternehmen Curesec (cureblog.de) und berichtet, dass Hacker es geschafft hätten über WhatsApp auf Bezahlkonten wie Paypal und Google Wallet zuzugreifen. Die Gefahrt so ZDNet, resultiere aus einer Mischung aus verschlüsselten und unverschlüsselten Verbindungen.
Zwar hat WhatsApp aufgerüstet und in der bezahlten Variante zwischen Server und Bezahldienst eine SSL-Verbindung eingerichtet, aber zwischen dem Browser der App und dem WhatsApp Server werden die Daten in Klartest verschoben. Dieser Browser startet bei jedem Bezahlvorgang.
Weitere Informationen findet Ihr hier:
2. cureblog.de
https://cureblog.de/2013/07/phishing-google-wallet-and-paypal-by-abusing-whatsapp/
Der Bundesgerichtshof hat über die von der Suchmaschine Google vorgeschlagen Suchvorschläge entschieden. In dem Prozess klagte ein Mann, der bei der Suche nach Ihm mit Scientology in den Suchvorschlägen auftauchte. Google muss nun diese Suchvorschläge auf Antrag des in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten Person löschen. Dies ist Google zuzurechnen, da das Unternehmen der Herr über die Suchvorschläge ist und diese über Analysen zum Beispiel des Nutzerverhaltens entwickelt und beeinflussen kann.
„Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.“
Jedoch folgt daraus nicht, dass der Betreiber der Suchmaschine Google auch für die Suchvorschläge haftet. Er muss nur eine Software zur Prüfung und Verhinderung von Persönlichkeitsrechten, also zur Erfüllung seiner Prüfpflichten, entwickeln und bereitstellen.
Der konkrete Fall wurde vom BGH an das OLG Köln zurückverwiesen. Auf eine Entscheidung des OLG Köln wird jetzt mit Spannung erwartet.
Quelle:
Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12
Vorverfahren:
LG Köln – Urteil vom 19. Oktober 2011 – 28 O 116/11
OLG Köln – Urteil vom 10. Mai 2012 – 15 U 199/11
gedruckt:
GRUR-RR 2012, 486
ZUM 2012, 987
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen als Angebot des „Warn- und Informationsdienst“ (WID) und dem Bürger-CERT Informationen zu aktuellen Schwachstellen bei vielen Softwareprodukten. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich.
Die Informationen über die Schwachstellen stammen aus verschiedenen kommerziellen Schwachstellen-Informationsdiensten und von öffentlich zugänglichen Angeboten aus dem Internet, so die CERT-Bund Webseite.
Der aktuelle Auswertungszeitraum 1.03.2012 bis 1.03.2013:
Adobe
Apple
Linux
Microsoft
Mozilla
Oracle
Informationsquellen für Schwachstellen:
Informationen zur Schwachstellenampel: