Monthly Archives: Juli 2012

Geltungsdauer von Gutscheinen aus dem Internet

Nach gesetzlichen Vorgaben müssen Gutscheine mindestens 3 Monate gelten. Die Geltungsdauer darf eigentlich nicht unterschritten werden.

Nun laufen seit diesem Jahr einige Verfahren vor deutschen Gerichten mit teilweise unterschiedlichem Ausgang.

Das Berliner Amtsgericht erlaubte die kürzere Laufzeit eines Groupon Gutscheines mit der Begründung, dass die User von Groupon verkehrstypischer Weise von dieser Sonderbedingung wissen.
Das AG Köln hingegen lehnte eine Kürzung ab. In diesem Verfahren verklagte ein Kunde jedoch nicht direkt Groupon, sondern eine Reinigungsfirma, die den Gutschein einstellte.

Ich bleibe für Euch am Gutschein, wie man so schön sagt!

Beschlagnahme von Facebook-Account erfolglos

 

-Nachruf-

Nun ist es soweit. Das Straftaten in der heutigen Zeit nicht nur über das Telefon oder per Email verabredet werden ist bereits durch die Kriminalwissenschaft belegt worden. In den Focus der Ermittlungen rückten in der letzten Zeit immer wieder soziale Netze wie Facebook oder Xing. In der Öffentlichkeit kamen zunächst Fälle, wie öffentliche Geburtstagseinladungen über Facebook, und die Frage nach dem Kostenaufwand für den anschließenden Polizeieinsatz auf.

In der Literatur, in der Rechtsprechung und auf europäischer Ebene wurde viel über die Vorratsdatenspreicherung gesprochen und diskutiert.

Nun hat ein Richter des AG Reutlingen im Rahmen eines Strafverfahrens das erste Mal in Deutschland versucht an die Benutzerdaten und dessen Tätigkeiten und Äußerungen auf www.facebook.com zu gelangen. Theoretisch wäre dies möglich, da Facebook alle “Posts”/”Äußerungen” speichert und auch jedes Bild oder jede Kommunikation via Facebook-Chat gespeichert wird.

Der Richter versuchte über mehrere Monate an die Daten zu gelangen oder eine Person von Facebook.com vor Gericht zur Aussage zu bewegen. Er stellte ein Rechtshilfeersuchen und bemühte sich redlich. Er überlegte zwischenzeitlich die einzige Vertreterin in Europa, die Pressesprecherin, in Brüssel zu laden. Die ihm aber nach reiflicher Überlegung zu einem bestimmten Benutzeraccount aber keine Auskünfte geben würde, sah er wenig später ein.

Nach mehreren Aktionen und meheren Monaten gab der Richter auf. Er schaffe es letztendlich noch nicht einmal mit den Daten des vermuteten Täters die gesamte Kommunikation von Facebook zu erlangen.

Mit einer scharfen Protestnote in Richtung Facebook unterließ der nun medienbekannte Richter sein vorhanben. “Er war enttäuscht, dass Facebook die Strafverfolgung erschwert und unter anderem Vorbereitungshandlungen zu Straftaten decke, da es die angeforderten Daten nicht preisgebe. Facebook könnte sich nur gegen die Anordnungen und Rechtshilfeersuchen gemütlich zurücklehnen, da die Firma in den USA ansässig ist und in Europa keine Vertretungen oder auch Rechenzentren unterhält.

 

ACTA – ad acta!

 

 

Das Europäische Parlament hat heute am 04.07.2012 das Handelsabkommen abgelehnt. Es machte damit das erste Mal von seinem Recht aus dem Lissabon-Vertrag gebrauch. Die Folge ist nun, dass dieses Abkommen in Europa nicht rechtskräftig werden kann.

Abstimmungsergebnis ACTA Quelle: EUParlament

Quelle: EU-Parlament / Abstimmung über ACTA

 

Presseerklärung:
Link

“Europäisches Parlament lehnt ACTA ab

Plenartagung Außenhandel/internationaler Handel − 04-07-2012 – 13:16

Das Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie wurde am Mittwoch durch das EU-Parlament abgelehnt, wodurch es in der EU nicht rechtskräftig werden kann. Zum ersten Mal hat das Parlament von seinem im Lissabon-Vertrag verankerten Recht Gebrauch gemacht und ein internationales Handelsabkommen abgelehnt. 478 Parlamentarier stimmten gegen ACTA, 39 dafür. 165 Abgeordnete enthielten sich der Stimme.

“Ich bin sehr erleichtert, dass das Parlament meiner Empfehlung gefolgt ist und ACTA abgelehnt hat”, so der Berichterstatter David Martin (S&D, UK) nach der Abstimmung. Zum wiederholten Male äußerte er Bedenken, das Abkommen sei zu vage und führe leicht zu Fehlinterpretationen. Bürgerliche Freiheiten gerieten dadurch leicht in Gefahr. Dennoch sei es wichtig, Alternativen für den Schutz geistigen Eigentums in der EU zu finden, da es sich bei diesem um den “Rohstoff der EU-Wirtschaft” handle.

Christofer Fjellner (EVP, SE), überzeugter ACTA-Befürworter, schlug in der letzten Debatte vor der Abstimmung vor, das Parlament sollte seine Schlussabstimmung bis zur Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich der Vereinbarkeit von ACTA mit EU-Recht verschieben. Da eine Mehrheit der Abgeordneten sich diesem Vorschlag widersetzte, reagierte eine nicht unerhebliche Minderheit mit Stimmenthaltung bei der heutigen Abstimmung.

Während die Abgeordneten noch eine mögliche Zustimmung zu ACTA diskutierten, appellierten Tausende EU-Bürger an sie, ACTA abzulehnen. Dieser noch nie in einem solchen  Ausmaß betriebene Lobbyismus nahm die unterschiedlichsten Formen an: Straßendemonstrationen, Emails an Abgeordnete und Anrufe in deren Büros. Das Parlament erhielt ferner ein Petitionsschreiben, in dem 2,8 Millionen Unterzeichner weltweit die Abgeordneten aufrufen, ACTA ihre Zustimmung zu verweigern.

ACTA, das von der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten, den USA, Australien, Kanada, Japan, Mexiko, Marokko, Neuseeland, Singapur, Südkorea und der Schweiz ausgehandelt wurde, soll die internationale Gesetzgebung bei der Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie verschärfen. Das Ergebnis der Abstimmung am Mittwoch hat zur Folge, dass weder die EU noch einzelne Mitgliedstaaten dem Abkommen beitreten können.

Verfahren: Zustimmung

REF : 20120703IPR48247″

Gebrauchte Software – Ein Wandel beim Handel?

 

 

-Urteilsbesprechung-

Rechtssache am Europäischen Gerichtshof
Urteil in der Rechtssache C-128/11
UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.

Vorabentscheidung auf Anfrage des Bundesgerichtshofes im Fall:
Axel W. Bierbach, Insolvensverwalter der UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.

Richtline:
Richtline zum Schutz von Computerprogrammen
(Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111, S. 16))

Sachverhalt:
Die Firma UsedSoft GmbH kaufte von Kunden der Oracle International Corp. “Server-Client-Software”, die die Kunden wiederrum bei Oracle zuvor gekauft hatten. Oracle gab seinen direkten Vertragspartnern das Recht ihre Software firmenintern zu nutzen und Updates, sowie Patches von der Webseite runterzuladen. Weiterhin beinhaltete der jeweilige Vertrag eine Anzahl X (25 im Fall) an Rechnern, so genannten Clients, die die Software in den Arbeitsspeicher laden und nutzen durften.

Die Kunden der UsedSoft GmbH kaufen wiederum die “gebrauchten” Lizenzen oder erwarben weitere Clientlizenzen dazu. Die Software luden sie direkt von der Webseite der Oracle International Corp.

Rechtsfrage:
Die Richtline 2009/24/EG bestimmt, dass bei Software, die in Europa verkauft wird, ein Erschöpfungsgrundsatz eintritt. Dieser Erschöpfungsgrundsatz tritt ein, wenn eine Kopie der Software an den Kunden übergegangen ist.  Der Kunde also in den Besitz der Software gekommen ist.

Frage ist nun, ob dieser Erschöpfungsgrundsatz und damit der Verlust des Monopols des Verkaufs von Kopien der Software, auf für Softwarekopien, die aus dem Internet geladen werden, gilt.

Entscheidung:(Auszug aus der Pressemitteilung)
“Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.
Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.”

Ausblick
Was passiert nun? Folgt man der theoretischen Rechtsauffassung müsste der BGH den EUGH in dem grundlegenden Punkten folgen und das Verfahren zugunsten der Beklagten abweisen.
Spannender wird es dann, was dannach passiert? Wie reagiert Oracle, Microsoft, Apple, Google, Steam, RTL-NOW? Wenn man dieses Urteil analog auf die Download-Portale von Itunes über SMART-TV über XBOX-Marktplatz usw. stellt, dann wäre auch hier ein Weiterverkauf möglich. Die Spiele, die Musik, die Inhalte dürften nicht mehr fest an einen Account gebunden werden und auch der “persönliche” Account müsste weitergereicht werden können.
Die Zukunft bleibt spanenden und ich bleibe am Ball! Ob es den Markt des “Gebrauchthandels” weiter öffnet bleibt fraglich. Jedenfalls werden sich die Hersteller gegen diesen “zweiten” Markt mit allem wehren was sie aufbieten können.

Material:

Schlussanträge des General

Pressemitteilung des Amtes für Veröffentlichung

http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Klares-Ja-zum-Weiterverkauf-gebrauchter-Software-1631306.html

Sommer unseres Lebens

Urteilsbesprechung:  Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08

Sommer unseres Lebens – Halterhaftung als Anschlussinhaber (WLAN)

Sachverhalt:
Die L. AG wird von der Vermakterin(Plattenfirma/Klägerin) beauftragt den Musiktitel “Sommer unseres Lebens” von Künstler X im Netz zu überwachen und Urheberrechtsverstöße an sie zu melden. Der Titel tauchte bei der Torrent-Plattform “eMule” oder unter im Mungangston “Esel” genannten Plattform auf.
Nach einer eingeleiteten Staatsanwaltschaftlichen Ermittlung wurden die Anschlussdaten der zuvor gesicherten IP-Adresse über eine Auskunftsanweisung des zuständigen Gerichtes an die Klägerin herrausgegeben.  Die IP-Adresse war einwandfrei dem Beklagten zuzuordnen.

Der Beklagte befand sich nachweislich zu der Zeit der Rechtsverletzung im Urlaub und konnte die Urherrechtsverletzung nicht begehen.

Rechtsfrage:
Haftet ein Anschlussinhaber grundsätzlich für seinen WLAN-Anschluss? (sog. grundsätzliche Halterhaftung)

Verfahrensgang:

  1.  LG Frankfurt/Main (Klage stattgegeben auf SE + Abmahnkosten + (-)Zinsen)
  2. OLG Frankfurt/Main (Klage abgewiesen)
  3.  – BGH

Streitentscheidene Normen:

UrhG §§ 19a, 97

Antrag der Klägerin:

  1. auf Unterlassen, den Titel in Tauschbörsen, sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken anzubieten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit anzubieten
  2. SE (Schadensersatz) in Höhe von 150 Euro
  3. Abmahnkosten in Höhe von 325,90 Euro

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof weist die Forderungen der Klägerin allesamt zurück. Der Anschlussinhalber haftet in diesem Fall nicht für die Urherrechtsverletzung, die nachweislich von einem unbekannten “Dritten” begangen wurde.

Begründung:

Der Beklagte und Anschlussinhaber haftet nicht für die Urheberrechtsverletzung. Die Verletzung wurde zwar über seinen WLAN-Router/Internetanschluss gegangen, aber der Beklagte hatte alle nötigen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen.

Sicherungsmaßnahmen:

  • Büro mit WLAN-Router und Accesspoint abgeschlossen
  • WLAN-Netzwerk mit den in dem Zeitpunkt höchsten Verschlüsselung verschlüsselt
  • Daten des Internetzugangs vor Dritten geschützt

Wichtiger Absatz in der Begründung:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen – hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vor-gelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen wor-den sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutz-te, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.”

 

nicht anzuwenden/übertragbar:
BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband

In diesem Fall wurde ein Ebay-Konto durch einen Dritten benutzt. Die unsachgemäße Verwahrung der Mitgliedsdaten des Beklagten stellte eine Pflichtverletzung dar, die dem Beklagten zuzurechnen ist. Der Beklage haftet in diesem Fall für die mit seinme Ebay-Konto getätigten Käufe und Verkäufe.

 

Richtlinen für ein sicheres WLAN findet Ihr auch den Webseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie unter:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Internetsicherheit/isi_wlan_leitlinie_pdf.pdf?__blob=publicationFile