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OneDrive mit unlimitierten Speicherplatz

Das Wettrennen des immer größeren Speicherplatzes scheint ein Ende zu nehmen. In der letzten Woche kündigte Google an, dass alle EDU Konten einen unlimitierten Speicherplatz für ihren CloudSpeicher bei Google bekommen.

Nun ist Microsoft nachgezogen und kündigte gestern auf deren OneDrive Blog an, dass alle Office 365 Nutzer einen unlimitierten Speicherplatz für OneDrive ohne zusätzliche Kosten erhalten.

Der Rollout läuft bereits für folgende Office 365 Abos:

  1. Office 365 Home
  2. Office 365 Personal
  3. Office 365 University

Um in dem Rollout schneller von dem unlimiterten Speicherplatz zu profitieren, können sich die oben genannten Besitzer eines Office 365 Abonomentes auf dieser Liste eintragen:

https://preview.onedrive.com/?wt.mc_id=oo_blog_onedrive_insertblogtitlehere

Quelle:
OneDrive Blog:  https://blog.onedrive.com/office-365-onedrive-unlimited-storage/

 

 

OneDrive – ein AntiPornoDrive?

Immer wieder lese ich in verschiedenen Foren, dass Userkonten geschlossen oder nur gesperrt wurden, weil die User pornographische Bilder/Nacktbilder hochgeladen haben. Diese finden dies unmöglich und es gibt vielfältige massive Beschwerden.

Der OneDrive
Microsoft bietet mit diesem Produkt OneDrive einen für User kostenlosen und kostenpflichtigen Speicherplatz von aktuell 15 GB an. Damit ist Microsoft als Host-Provider in dieser Situation tätig, welcher lediglich Speicherplatz und dessen Bearbeitung über WebApps anbietet (WordOnline, ExcelOnline, PowerPointOnline, OneNoteOnline).

 

Vertragstyp beim OneDrive?
Welcher Vertragstyp vorliegt richtet sich nach dem Vertragsschwerpunkt. Es kann sich um einen Mietvertrag handeln, da man als User einen bestimmten Speicherplatz anmietet. Es könnte sich auch um einen Dienstvertrag handeln, da Microsoft für mich die Wartung, Verwaltung und Kontrolle der Server anbietet und so den Speicherplatz bereitstellt. Es könnte auch ein Werkvertrag sein, da Microsoft sich gegenüber dem Kunden zu einem Werk, also zum Anbieten von 15Gb kostenlosen Speicherplatz verpflichtet. Nun sind diese Verträge alle entgeltlich und Microsoft verlangt für den Basisbetrieb keine Entgelte. Also könnte man auch von einer Schenkung ausgehen oder um eine dauerhafte Schenkung.
Jedoch ist festzustellen, dass es sich um einen IaaS – Infrastrukture as a Service handelt. Der Cloud Service Abnehmer mietet Datenspeicher an.

Der BGH wird wohl diese Leistung ähnlich wie in dem in den Ressourcen angesprochenen Fall (1) als Miete von Ressourcen einstufen. Der User gebraucht (Gebrauchsüberlassung) eine ihm überlassene Sache, was für einen Miet- oder Pachtvertrag bei entgeltlicher Gegenleistung handelt. Dies dürfte passen. Bei einem kostenlosen Zugang muss man von einer dauerhaften Schenkung mit mietvertraglichen Elementen ausgehen.

Bei den OfficeOnline Anwendungen handelt es sich um SaaS Leistungen und damit um dienstvertragliche Elemente mit miet- und pachtvertraglichen Elemente.

 

 

Warum schränkt Microsoft die Nutzung ein und Warum darf Microsoft überhaupt die Inhalte scannen?

Der Vorwurf des AntiPornoDrive oder auch des NSA-Drive von OneNote kann so nicht im Raum stehen gelassen werden. Auch Anbieter innerhalb der EU müssen sich bestimmten Regelungen unterwerfen.

So sind alle diese Cloudspeicher-Anbieter verpflichtet Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu geben. Dieser Auskunftsanspruch kann sich ebenso aus § 101 IX UrhG für Urheber ergründen, die zum Beispiel Provider Informationen erbitten, um Urheberrechtsverstöße zu begegnen. Weiterhin müssen Speicherplatzanbieter automatische Suchen über Ihre Speicher laufen lassen, um gegen Straftaten oder auch Urheberrechtsverletzungen vorgehen zu können. Diese Suche, die nicht unverhältnismäßig sein darf, ist durch richterliche Fortbildung entwickelt worden.

Weiterhin haben auch die Unternehmen selber und auch Microsoft eigene compliance Regelungen für die Nutzung in ihren AGBs festgeschrieben:

3.5. Welche Inhalte oder Aktionen sind erlaubt? Um unsere Kunden und die Dienste zu schützen, haben wir diese Verhaltensregeln für die Nutzung der Dienste aufgestellt. Inhalte oder Aktionen, die diesen Vertrag verletzten, sind nicht gestattet.

  1. i. Nutzen Sie die Dienste nicht für illegale Zwecke.

  2. ii. Führen Sie keine Aktionen aus, die Kinder ausbeuten oder diesen Schaden zufügen oder zufügen könnten.

  3. iii. Versenden Sie kein Spam und nutzen Sie Ihr Konto nicht, um anderen beim Versenden von Spam zu helfen. Spam sind unerwünschte Massen-E-Mails, Postings oder Sofortnachrichten.

  4. iv. Veröffentlichen Sie keine unangebrachten Bilder (z. B. Nacktheit, Brutalität, Pornografie).

  5. v. Unternehmen Sie keine Aktivitäten unter falschen oder irreführenden Voraussetzungen (z. B. Versuche, unter falschem Vorwand Geld zu erbitten oder sich als jemand anderes auszugeben).

  6. vi. Unternehmen Sie keine Aktivitäten, die den Diensten oder anderen Schaden zufügen (z. B. Viren, Stalking, Hassreden, Aufruf zur Gewalt gegenüber anderen).

  7. vii. Verletzen Sie nicht die Rechte anderer (z. B. unerlaubte Weitergabe von urheberrechtlich geschützter Musik, Wiederverkauf und sonstige Verbreitung von Bing Maps, Fotografien und sonstigem Inhalt).

  8. viii. Unternehmen Sie keine Aktivitäten, die die Privatsphäre anderer verletzen.

Häufig wird Microsoft durch Beschwerden von Kunden auf Verletzungen der Verhaltensregeln aufmerksam gemacht, wir setzen jedoch auch automatisierte Technologien ein, um Kinderpornografie oder missbräuchliches Verhalten ausfindig zu machen, das dem System, unseren Kunden oder anderen Schaden zufügen könnte. Bei der Untersuchung dieser Angelegenheiten werden die Inhalte von Microsoft oder den Vertretern von Microsoft überprüft, um das Problem zu lösen. Dies ist ein Zusatz zu den in diesem Vertrag und den Datenschutzbestimmungen beschriebenen Verwendungszwecken.

3.6. Kann Microsoft meine Inhalte aus den Diensten entfernen? Ja. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Inhalte zurückzuweisen oder aus den Diensten zu entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen geltendes Recht oder diesen Vertrag verstoßen oder wenn die Grenzwerte in Bezug auf Speicherbelegung bzw. Dateigröße überschritten werden. Wenn die von Ihnen in den Diensten gespeicherten Inhalte rechtmäßig sind und diesem Vertrag entsprechen, durch Urheberrechte geschützt sind und Sie zur Verwendung der Inhalte berechtigt sind, räumen wir Ihnen die Gelegenheit zum Abrufen der Inhalte ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Inhalte von unseren Servern entfernt wurden, weil Ihr Microsoft-Konto über den in Abschnitt 2.1 genannten Zeitraum inaktiv war. Im Rahmen der Bemühungen zum Schutz der Dienste und der Kunden können wir die Übermittlung einer Mitteilung (z. B. einer E-Mail oder Sofortnachricht) an die Dienste oder von den Diensten blockieren oder durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags sicherstellen.”

Zusammenfassung:
Microsoft hat mit dem OneDrive keinen Online-Speicher geschaffen, der eine komplett freie Nutzung wie die eigene Festplatte ermöglicht.

Diese Einschränkungen sind grundlegend zunächst durch die Rechtsprechung und in einem zweiten Schritt durch die eigenen Complianceregeln geschaffen worden. Die Vorwürfe sind zurück zu weisen, es ist weder ein NSA noch ein Antipornodrive. Jeder Anbieter, ob Amazon, Google, Box, Dropbox oder auch Microsoft müssen sich den Regelungen unterwerfen, wie diese konkret ausgestaltet sind entscheidet das jeweilige Unternehmen und auch die jeweilige Rechtsprechung.

So schreibt Google im Gegensatz zu Microsoft in deren Nutzungsbedingungen, dass sie die Inhalte sogar soweit scannen und nutzen dürfen, dass sie Werbung damit machen dürfen. Microsoft schließt dies beim OneDrive zum Beispiel aus.

 

 

 

Ressourcen:
BGH v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, CR 2007, 75f.

Nutzungsregelungen OneDrive:
http://windows.microsoft.com/de-de/windows/microsoft-services-agreement

Google ändert Nutzungsbedigungen – Scannen aller Emails und aller Daten der User
http://www.rakoellner.de/2014/04/google-aendert-google-terms-of-service-lesen-aller-emails/

Office Online

Office-Online

Webseite: https://www.office.com/start/default.aspx

Zeitgleich mit der Umsetzung des Wechsels von Skydrive zu OneDrive wurden auch die WebApps innerhalb der Microsoft-ID (z.B. Outlook.com) in Office Online umbenannt.

Zur Verfügung stehen Word Online, OneNote Online, Excel Online, PowerPoint Online, Kalender, Kontakte und OneDrive.

Die Verwendung ist nach dem Login mit einer Microsoft-ID möglich.

Funktionen/Umfang Beispiele:

Vorlagen

  • Aus einer Reihe Vorlagen für Word, Excel und PowerPoint können gleich zu Beginn wie in der Desktop-Version die passende ausgewählt werden.
  • Es stehen diverse Kategorien innerhalb der Vorlagen zur Verfügung.

Dokument

  • Es besteht die Möglichkeit zu Beginn der Office Online Programme (Word, Excel, PowerPoint) ein neues leeres Dokument zu Beginnen, aus den Vorlagen zu wählen oder ein Dokument des eigenen OneDrive nutzen.
  • Bei OneNote Online können bestehende Notizbücher bearbeitet werden. Diese werden automatisch aufgelistet und stammen aus dem OneDrive.

Features

  • PowerPoint: Reiter Start, Reiter Einfügen, Reiter Entwurf, Reiter Übergange, Reiter Animationen, Reiter Ansicht, Reiter (optional) ZeichenTools, Reiter: In PowerPoint öffnen, Öffnen (OneDrive), Neu, Speichern, Drucken (.pdf), Freigeben, Info
    sowie: z.B. Freigeben und Präsentieren (Bildschirmpräsentation)nicht möglich: Einfügen von Videos, weniger Übergänge, weniger Animationen

 

  • Word: Reiter: Datei, Reiter Start, Reiter Einfügen, Reiter Seitenlayout, Reiter Ansicht, Reiter Überprüfen, Suchfeld, In Word öffnen, Öffnen (OneDrive), Neu, Speichern, Drucken (.pdf), Freigeben, Infonicht möglich: z.B. automatisches Inhaltsverzeichnis, Makros

 

  • Excel: Reiter Datei, Reiter Start, Reiter Einfügen, Reiter Daten, Reiter Ansicht, Reiter In Excel öffnen, Neu, Speichern, Drucken (.pdf), Freigeben, Info, Umfrage
    Es sind sehr viele Funktionen möglich. Ebenso können Umfragen erstellt werden, dies wurde uns auf der letzten Cebit 2012 schon von Microsoft präsentiert.

Zusammengefasst handelt es sich bei Offline Online um eine leicht umgestaltete Version der alten WebApps. Die Oberfläche wurde dem aktuellen Office 2013 angeglichen, so dass man sich in der Online Version wie auch auf der Desktop Version gut zurecht findet.

Ich persönlich finde die Weiterentwicklung sehr gut. Vergleicht man Office Online mit der Konkurrenz wie z.B. Googledocs finde ich persönlich Office Online wesentlich ansprechender und der Funktionsumfang ist in Teilen größer. Aber auch einige Funktionen aus Googledocs sind bei Office Online noch nicht verfügbar (z.B. Formeln in Word oder Translation oder Video-Import bei PowerPoint)

Weitere Informationen und auch Videos findet Ihr auf dem engl. Office Blog:
http://blogs.office.com/2014/02/19/introducing-office-online/

Skydrive wird OneDrive

“Drum prüfe, wer sich ewig bindet.” Dies gilt eigentlich für Ehepaare, aber auch für Marken kein schlechter Spruch.

Seit heute die Webseite von Microsoft zu OneDrive auftauchte verbreitete sich schnell, dass Skydrive bald in OneDrive umbenannt werden wird. Microsoft muss den Namen ändern, da die Firma BSkyB, die einen Bezahlsender auch in Deutschland betreibt, vor einem britischen Gericht obsiegte. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Name Skydrive zur Firma BSkyB gehöre und diese den Namen vor Microsoft gesichert hatte. Seit dem Urteil wird vermutet, dass die Firma Sky den Namen Skydrive für einen eigenen Videosteaming-Dienst oder auch für einen Cloudspeicher nutzen will.

 

Skydrive wird zu OneDrive
http://blog.microle.de/2014/01/27/skydrive-wird-zu-onedrive/

Nun wurde ich heute von meinem MVP, Blogkollegen und Freund Mark gefragt, warum Microsoft nun eigentlich den Namen auch in Deutschland ändern muss. Das Urteil wurde doch nur in Großbritannien gefällt, warum soll es nun Auswirkungen auf das gesamte Europa haben. Die Frage ist berechtigt, da aktuell wahrscheinlich zunächst 80% der Befragten mit Skydrive den Cloudspeicher von Microsoft verbinden würden und nicht die Firma Sky. Für Microsoft ist die Namensänderung mit hohen Kosten verbunden und auch die Marke Skydrive war ziemlich gut bei den Clouddienst gegen Googledocs, Telekom Cloud, Dropbox am Markt platziert.

 

Punkt 1: Urteil in Großbritannien
Urteil: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Ch/2013/1826.html

BRITISH SKY BROADCASTING GROUP PLC
SKY IP INTERNATIONAL LIMITED
BRITISH SKY BROADCASTING LIMITED
SKY INTERNATIONAL AG

Claimants

– and –

MICROSOFT CORPORATION
MICROSOFT LUXEMBOURG SARL

Defendants

word Sky 5.6.2002). Sie ließ die Marke auch genau für den Schutzbereich der hier durch Microsofts Nutzung der Markte Skydrive fällt schützen: “Computer Software to enable searching of data; Computer programms, Computer Software, Computer Software to enable Connection to database and the Internet, Software supplied from the Internet”. + ” Class 35 (services): ‘receipt, storage and provision of computerized business information data.”

Weiterhin wurde die Markte beim Office for Harmonization in the internal Market (OHIM) 2010 gesichtet: “However, by a letter dated 12 April 2010, from Sky’s solicitors to the Office for Harmonization in the Internal Market (OHIM/HARM) Sky requested the amendment of classes 9, 35, and 42 pursuant to Article 50 of Council Regulation No: 207/2009. Article 50 reads as follows:
“1. A Community trade mark may be surrendered in respect of some or all of the goods or services for which it is registered.
2. The surrender shall be declared to the Office in writing by the proprietor of the trade mark.  It shall not have effect until it has been entered in the Register.
3. Surrender shall be entered only with the agreement of the proprietor…”

Microsoft darf die Markte Skydrive in Folge nicht mehr verwenden.

Punkt 2: Microsoft gegen The Office for Harmonization in the Internal Markt – Wortmarke “Skydrive” der Klassen 9 und 35 – Gemeinschafsmarkenanmeldung Nr. 6 452 411.

 

Verfahrenszug: Die Widerspruchsabteilung des HARM gab dem Widerspruch Microsoft statt, die Beschwerdekammer hingegen wies die Beschwerde Microsofts zurück.

 

Microsoft beantragte daraufhin in dem Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof, die Entscheidung der Ersten Beschwerkekammer des HABM vom 19.1.2012 in der Sache R 2293/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuweisen. Konkret gibt es um die Wortmarke Skydrive in der Gemeinschaftswortmarke “SKY” (Nr. 3 203 411) für die Waren und Dienstleistungsklassen: 9, 35,38 und 42.

 

Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 I der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gefahr der Verwechslung fehlerhaft beurteilte. Dies solle hilfsweise festgestellt werden, dass die Kammer keine zutreffende Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen hat. Weiterhin habe die Kommission das Vorliegen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils und seiner privaten Tochtergesellschaften nicht nachgewiesen. Drittens liegt eine Verletzung des Art. 107 AEUV vor, da im angefochtenen Beschluss enthaltener Hinweis auf die Garantiemitteilung (Anwendung auf staatliche Hilfen) als solcher nicht ausreiche, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen. Viertens gäbe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des angeblichen Vorteils und der Intensität der angenommen staatlichen Hilfen. und fünftens, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlich, Angemessen und Geeignetheit), da zum einen die Gründung eines öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmens (EPIC) einer Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterworfen werde und zu anderen zu enge Voraussetzungen vorgeschrieben würden.

 

Die Klage wurde abgewiesen und das Marktenrecht Sky IP International Ltd zugesprochen.

 

Zusammenfasssung:

Durch den Beschluss des EUGH vom 16.9.2013 in der Rechtssache T-152/12 wird endgültig der Markenname Skydrive für den europäischen Raum der Firma Sky IP International Ltd zugesprochen. Microsoft darf die Marke in Europa nicht mehr verwenden.

Skydrive = OneDrive

Skydrive Pro = One Drive for Business

 

Quellen:

Urteil des englischen Gerichtes:
1826 – Skydrive

Beschluss es EUGH – (Rechtssache T-153/12)
Beschluss-EUGH-Skydrive

Klage, eingereicht am 5. April 2012 — Microsoft/HABM — Sky IP (SKYDRIVE) (Rechtssache T-153/12)
LexUriServ-Skydrive_Binnenmarkt