Office 365 Blog – einer für alle Office 365 Blog – one for all

Ich habe vor einiger Zeit hier auf dem Blog berichtet, dass ich Office 365 MVP geworden bin. Nach der ersten Zeit der Eingewöhnung, vielen Gesprächen und tollen Treffen, wurde von einem Office 365 MVP ein neuer Blog ins Leben gerufen.

Ziel des Blogs ist es alle RSS-Fees aller Office 365 MVPs auf eine Webseite zu bündeln. Dieses Ziel unterstütze ich gerne und stelle auf meinen RSS-Feed zur Verfügung.

BLOG:
http://www.office365mvps.com/

Im Rahmen dessen habe ich meinem Blog mit qtranslate ein neues Plugin hinzugefügt. Nun ist es möglich alle neuen Artikel sowohl in Deutsch als auch in Englisch zu lesen. Ich werde die Inhalte so gut wie möglich parallel darstellen.Some time ago I reported here on the blog that I have become an Office 365 MVP. After the initial period of familiarization, many great conversations and meetings, a new blog has been launched by an Office 365 MVP.

The aim of the blog is to bundle all RSS fees of all Office 365 MVPs on only one website. This Goal is great and I will support it and put  my RSS feed on it..

BLOG:
http://www.office365mvps.com/

In this context, I added a new plugin with called qtranslate. Now it is possible to read any new articles in both German and English. I will present the content parallel as much as possible.

Student Advantage – Bildungskampange von Microsoft mit Office 365Student Advantage – Office 365

Microsoft startet mit einer neuen Bildungskampagne „Student Advantage“. Ziel ist es Studierende die bestmöglichen Voraussetzungen für Ihre Ausbildung zu sichern. Microsoft spricht hier vom „Vorsprung sichern mit Office 365“.

„Der Student Advantage Benefit ist für Bildungseinrichtungen verfügbar, die organisationsweit mit allen Mitarbeitern aus Forschung, Lehre und Verwaltung auf Office 365 ProPlus oder Office Professional Plus lizensiert sind.“ Dies bedeutet, dass alle Studierende, die an einer Hochschule studieren, die  Office 365 auch für Ihre Dozenten und Mitarbeiter einsetzt, Office 365 Prof. Plus kostenlos über ihre Hochschule ab dem 1. Dezember 2012 erhalten können.

Die Studierenden erhalten Office 365 Prof. Plus, also die größte verfügbare Version von Office kostenlos für den Einsatz in Ihrem Studium. Die Variante ist für 12 Euro über die Office 365 Webseite für jeden erhältlich.

Funktionen/Produkte, die verfügbar sind:

  • Word
  • PowerPoint
  • Excel
  • OneNote
  • Outlook
  • Access
  • Publisher
  • Lync
  • Steam your Office on any PC
  • The „New“ Office (touch freundlichere Office Versionen)
  • immer das aktuellste Office!

Bezugsberechtigung  (Auszug von der Office 365 Webseite)

„Bezugsberechtigt sind alle Volumenlizenzkunden mit folgenden Vertragsformen:
Enrollment for Education Solutions: unter einem Campus Agreement Rahmenvertrag ab 1.000 Mitarbeitern bzw. dem Rahmenvertrag für Hochschulen (Bundesvertrag) ab 100 Mitarbeitern.
FWU-Rahmenvertrag: Für allgemein und berufsbildende Schulen ab 50 Einheiten (z.B. Desktop School = 3 Einheiten)
Open Value Subscription for Education Solutions (OVS-ES): Für kleinere Kunden aus dem Bildungswesen ab 5 Mitarbeitern
Mitarbeiter der Institution in Lehre und Verwaltung müssen entweder mit der gesamten Einrichtung auf Office 365 ProPlus, Office 365 Education A3, Office 365 Education A4 oder aber auch auf Office Professional Plus (on premise) lizensiert sein, damit die Institution den Student Advantage Benefit für Schüler/Studenten beziehen kann. Bildungseinrichtungen können die 0 EUR Office 365 ProPlus Lizenzen für ihre Studenten/Schüler über ihren Partner, das heißt Licensing Solution Partner (LSP) oder Authorized Education Reseller (AER), erhalten.“

Pressrelease „Announcing Student Advantage“

deutsche Webseite:
http://www.edu365.de/Office_365/Office_365/1950_Student_Advantage_Benefit.htm

Pressebox (dt.)
http://www.pressebox.de/pressemitteilung/microsoft-deutschland-gmbh-0/Vorsprung-sichern-mit-Office-365-ProPlus-Bildungseinrichtungen-profitieren-von-neuem-Microsoft-Student-Advantage-Benefit/boxid/632786

Office 365 für Bildungseinrichtungen

Office 365 Prof. Plus (Info)

Anleitung zum Anlegen:
http://sicherheitmachtschule.blob.core.windows.net/mediabase/pdf/2376.pdf

 Since today Microsoft announces the „Student Advantage“.

Microsoft wanted „to help prepare students for Technology skills required in the workforce“. Office is only one part of this. Also Microsoft has the IT Academy Programm and the DreamSpark Programm to support students in their training.  Now students can get all of the Microsoft products for their education. ( Visual Studio 2012 Ulimate via Windows Server 2012 R2 to Office 365 Prof. Plus.

This offer is amazing for students. At the 1. Dez. 2013 they can work cooperative with Lync or SharePoint Online, plan their Training with their calander or write Emails with Exchange on every Smartphone.

It is the optimal setting for a painting student to complete his studies as possible.

 

Office 365 Professional Plus:

  • Word
  • PowerPoint
  • Excel
  • Outlook
  • OneNote
  • Access
  • Lync
  • Publisher
  • Steaming Office on any PC
  • Always the latest version of the products.
  • (Home use Up to 5 Pc´s) (?)

Several months ago Microsoft started with their Office 365 for education offer. Plan A2 (Office Web Apps, IM & Presence, SharePoint Online Collaboration, Conferencing, Email, calendar, AV/AS, Personal Archive) is for free. They can upgrade their Plan to A3 ( plus Office Prof. Plus; Home Use Rights up to 5 PCs; Voicemail & Advanced Archive Capability, Access, Excel, Forms, Visio Services.) with paying 2,5 Dollar to 6 Dollar per month for every Student/Faculty Staff).

Student Advantage
Now the students get Office365 Pro Plus with their Plan for free.

restriction:

  • School have to use Office 365
  • School have to use Office 365 for their faculty Staff
  • (any EDU contract with Microsoft)

Links:
Office 365 for education

Abmahnungswelle – Datenschutzerklärung

Geld verdienen möchten einige Personen vorallem über Abmahnungen. Seit der letzten Abmahnungswelle zum Thema Impresssum bei Facebook ist es ja noch nicht so lange her.

Ein aktuelles Urteil könnte eine neue Abmahnwelle erzeugen:  Thema Datenschutzerklärung

Oberlandesgericht Hamburg vom 27.6.2013 Az.: 3 U 26/12

Tenor:

„§ 13 TMG, wonach Dienstanbieter den Nutzen zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine im Sinne des § 4 XI UWG das Marktverhalten regelende Norm. Denn nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden Datenschutzrichtline 94/46/EG soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entaltung des Mitbewerbers geschützt werden.

Den Erwägungsgründen zur Richtlinie ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.“

 

Beispiel für eine Datenschutzerklärung von Recht24
http://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html

 

Drogen, Adminrechte und Killer – Silk Road

In dieser Woche wurde der mutmaßliche Besitzer des Online-Schwarzmarktes Silk Road vom FBI festgenommen. Der Besitzer soll über die Plattform Rauschgift geliefert und verteilt haben. Darunter soll laut Strafantrag Heroin, Kokain, LSD und Methamphetamin fallen.

Neben dem Betrieb der Webseite soll der auch einen Auftragskiller beaufragt haben einen User auszuschalten, der gedroht hatte hundertausende Käufer aufzudecken.

Schätzungsweise wurden Substanzen in einer Höhe von 1,2 Milliarden Dollar umgesetzt. Die Site alleine machte einen Umsatz von 80 Millionen Dollar mit ca. 1 Million Accounts. Das FBI zählte zwischen Februar 2011 und diesen Sommer gut 1,2 Millionen Transaktionen. Die Webseite nutze angeblich das TOR-Netz um anonym zu bleiben.

Neben Drogen werden wohl auch kriminelle Dienstleistungen über Silk Road abgewickelt. Dazu zählen Hackingangriffe zwecks Identitätsdiebstahl, Geldfälschung, Kreditkarteninformationen, Waffen, Bankautomatenhacks, Munition und auch Auftragsmorde.

Strafantrag des FBI:
http://www1.icsi.berkeley.edu/~nweaver/UlbrichtCriminalComplaint.pdf

 

 

Der Pornodreh und das Urheberrecht

Das Landgericht München I hatte sich mit einem pikaten Fall zu beschäftigen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war der Fall so gelagert, dass ein Provider über einen Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und einer Sicherungsanordnung gezwungen werden sollte, die Daten einer Person herrauszugeben.

Klägerin:

Die Klägerin war ein Unternehmen, welches in den USA ihren SItz hatte. Sie trug im Verfahren vor, dass sie Herstellerin für erotische Filme sei. Die Werke seien über das Internet weltweit abrufbar und so auch in Deutschland zu sehen. Im Übrigen handelt es sich um die Filme „Flexible Beauty“ und „Young Passion“, die am 19.10.2012 und am 17.10.2012 erstmals weltweit veröffentlicht wurden.

Entgegnung der Beklagten

Die Beklagte entgegnete mit einer Beschwerde, dass hinsichtlich des Filmes „Flexible Beauty“ die Klägerin keinen Schutz als Filmwerk genieße und auch mangels eines hinreichenden Vortrages zum erstmaligen Erscheinens auch keinen Schutz als Laufbild. Desweiteren sei im Abspann nur die Firma X-Art zu sehen und ein Online-Portal oder ein Video- oder DVD Exemplare des Filmes. Letztlich seit in einem anderen Verfahren gegen die Antragstellerin im Rahmen eines Versäumnisurteils festgestellt worden, dass diese im Hinblick auf den oben erwähnten FIlm keine Rechte gegen den Beteiligen zustehen.

Knackpunkt

Als Kern des Verfahrens ist einmal die prozessuale Frage, ob die Klägerin ausreichende Beweise beigebracht und begründet hat und auf der anderen Seite ob für die Filme ein Urheberrechtsschutz gemäß eines Filmwerks gemäß § 94 UrhG oder sekundär der Schutz über die Laufbilder gemäß §§ 94,95,128 II, 126 II UrhG zusteht.

Urteil

Das Gericht sah die Beschwerde der Beklagten als begründet an, da die Klägerin bis zum Tag der Urteilsverkündung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen urheberrechtlichen Schutzes für  die beiden FIlme in der Bundesrepublik Deutschland nicht glaubhaft gemacht hat.

  • Keine Schutzfähigkeit des Film „Flexible Beauty“ als Filmwerk gemäß §94 UrhG. „Es handelt sich in dem [7:43] Minuten langen Film lediglich um sexuelle Vorgänge in primitiver Weise. […] Es fehlt offensichtlich an einer persönlchen geistigen Schöpfung gemäß § 2 II UrhG).
  • [Ausgelassen: Thema Veröffentlichung]
  • Keine Schutzfähigkeit bezüglich des Film „Young Passion“. Es handelt sich um reine Pornografie, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann.
  • Keine Schutzfähigkeit beider Filme als Laufwerk. Die Klägerin ist in Bezug auf die Umstände des Erscheinens ebenfalls beweisfällig geblieben.

 

 

 

Quelle:
Landgericht München I vom 25.10.2013, Az.: 7 O 22293/12
http://openjur.de/u/635481.html

 

Kurznachrichten 3.10.2013

1. Widerrufsrecht im Internet gilt auch für gewerbliche Käufer

Wenn ein Onlinehändler seinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumt, ohne dieses Recht auf die Verbraucher zu beschränken, dann steht dem Unternehmer auch das Recht zu. In dem vorliegenden Fall beim Amtsgericht Cloppenburg hatte ein Unternehmer für Energiesparerzeugnisse bei einem Onlinehändler ein Fahrrad für 3000 Euro erworben. Das Amtsgericht stand dem Unternehmer ebenso das Recht des Widerrufs zu.

Urteil des AG Cloppenburg vom 02.10.2012, 21 C 193/12

2. besser Schutz für persönliche Daten

Als Reaktion auf die aktuelle Lage hat die EU-Kommission Vorschriften entlassen, die den Umgang mit Datenschutzverletzungen regeln. Es gelten nun klare Regeln, wenn bei Telekommunikationsunternehmen und Internetdienstleistern persönliche Daten verloren gehen oder gestohlen werden.

http://ec.europa.eu/news/science/130212_de.htm

3. Social Media im Unternehmenseinsatz

„37 % aller Betriebe nutzen Social Media Dienste und Plattformen für die Kommunikation mit Mitarbeitern“, so die IHK Köln. Weiterhin beschreibt die IHK Köln, dass jedes fünfte Unternehmen auf externe Plattformen setzt wie Facebook oder XING. 13 Prozent haben in ihren Unternehmen eigene interne Lösungen entworfen.

 

Surface Pro an Schulen

Immer wieder finden sich Berichte von Schulen und Universitäten, die nicht auf Office 365 umgestellt haben, um ihren SchülerInnen und Studierenden eine optimale Lernumgebung zu gewährleisten. Es finden sich nun auch immer mehr Bildungseinrichtungen, die auf Surface RT und Surface Pro setzen.

So berichtet die moblie gazettnet, dass die Williston Northampton School ihren Studierenden und Dozenten/Lehrern Surface Pros zur Verfügung stellt.

Quelle:
http://mobile.gazettenet.com/home/7897013-108/williston-northampton-school-to-issue-portable-microsoft-computers-to-every-student-and-teacher-in?WT.mc_id=Social_TWITTER_SurfaceOutgoingNewsworthy_20130820_36998_surface

 

Webseite im Aufbau

Liebe LeserIn, Lieber Leser,
mein altes Template hat meine Blogeinträge leider nicht mehr optimal dargestellt und das Feedback vieler LeserInnen war so, dass Sie gerne mehr Zugriff auf die vielen Artikel haben möchten. Sie möchten einen besseren Zugang zu den Blogeinträgen. Das Feedback nehme ich sehr ernst und möchte diesem gerecht werden. Da ich diese Woche etwas mit der Gamescom beschäftigt bin, wartet bitte auf die kommende Woche und ein neues schickes cooles WordPress-Theme 🙂

Beste Grüße
Raphael

Kurzmeldungen_11.08.2013

 

Es gibt so viele interessante Inhalte und Urteile, dass ich leider nicht alle mit einem eigenen Blogeintrag berücksichtigen kann. Damit Ihr meinen Blog jedoch als fast vollständig ansehen könnt, habe ich heute die Kategorie „Kurzmeldungen“ eingeführt.

 

Erste Ausgabe der Kurzmeldungen:

1. Boykottaufruf gegenüber Abofallen-Betreiber
OLG München (Urteil) vom 15.11.2012, 29 U 1481/12
veröffentlicht in: GRUR-RR 2013, 125 und MMR 2013, 130

Eine Verbraucherschutzorganisation hat auf ihrer Webseite  informiert und hat in einer 23-seitigen Aufstellung der ihr bekannten Betreiber nebst deren Bankverbindungen (dazu gehört: Kreditinstitut und Kontonummer) veröffentlicht. In Rahmen dessen hat die Organisation die Banken aufgefordert, die Konten zu kündigen.

Das OLG München urteile, dass der Boykottaufruf von der Meinungsfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz abgedeckt ist und wies den Antrag eines der auf der Liste befindlichen Unternehmen ab. Das Unternehmen hatte beantragt die Veröffentlichung zu unterlassen.

2. Vielzahl von Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?
LG Regensburg (Urteil) vom 31.01.2013, 1 HK 0 1884/12
veröffentlicht in: CR 2013,197

Grundsätzlich kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unter anderem auch dann unzulässig sein, wenn es dem Abmahnen ersichtlich und vorwiegend nur darum geht den Anderen mit den Anwaltskosten zu belasten.
Der Blick auf eine Vielzahl von Abmahnungen durch Rechtsanwälte wird von der Literatur und der Rechtsprechung kritisch betrachtet. In diesem Zusammenhang urteilte das Landgericht Regensburg und wies darauf hin, dass die Anzahl der Abmahnungen eines Rechtsanwaltes nur eines von mehreren Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverfahren ist.
In dem aktuellen Fall wurden 180 Abmahnungen pro Woche nicht zwingend auf eine rechtsmissbräuchliche Verwendung hin. Ein Wettbewerber kann auch eine Vielzahl von Mitwettbewerbern abmahnen, wenn Mitbewerber sich wettbewerbswidrig verhalten.

3. Green IT
Das Thema Green IT ist sein der letzten Cebit immer mehr in den Fokus der Unternehmen geraten. Eine neue Webplattform der bitcom.org gibt viele Tipps und Informationen zu dem Thema:

http://www.green-it-wegweiser.de/

 

4. Webseiten-Check  der Initiative S
Laut der IHK Köln wird das Projekt der im Rahmen der TaskForce IT-Sicherheit in der Wirtschaft beim BMWI bis Ende 2014 weitergeführt.

Webseiten von Unternehmen lassen sich so kostenlos überprüfen, ob über diese Schadprogramme verteilt werden. Weiterhin erhalten Unternehmen Unterstützung bei der Bereitstellung ihrer Webseiten. Der Service ist ein Angebot vom eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft.ev

https://www.initiative-s.de/de/index.html