Drogen, Adminrechte und Killer – Silk Road

In dieser Woche wurde der mutmaßliche Besitzer des Online-Schwarzmarktes Silk Road vom FBI festgenommen. Der Besitzer soll über die Plattform Rauschgift geliefert und verteilt haben. Darunter soll laut Strafantrag Heroin, Kokain, LSD und Methamphetamin fallen.

Neben dem Betrieb der Webseite soll der auch einen Auftragskiller beaufragt haben einen User auszuschalten, der gedroht hatte hundertausende Käufer aufzudecken.

Schätzungsweise wurden Substanzen in einer Höhe von 1,2 Milliarden Dollar umgesetzt. Die Site alleine machte einen Umsatz von 80 Millionen Dollar mit ca. 1 Million Accounts. Das FBI zählte zwischen Februar 2011 und diesen Sommer gut 1,2 Millionen Transaktionen. Die Webseite nutze angeblich das TOR-Netz um anonym zu bleiben.

Neben Drogen werden wohl auch kriminelle Dienstleistungen über Silk Road abgewickelt. Dazu zählen Hackingangriffe zwecks Identitätsdiebstahl, Geldfälschung, Kreditkarteninformationen, Waffen, Bankautomatenhacks, Munition und auch Auftragsmorde.

Strafantrag des FBI:
http://www1.icsi.berkeley.edu/~nweaver/UlbrichtCriminalComplaint.pdf

 

 

Der Pornodreh und das Urheberrecht

Das Landgericht München I hatte sich mit einem pikaten Fall zu beschäftigen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war der Fall so gelagert, dass ein Provider über einen Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und einer Sicherungsanordnung gezwungen werden sollte, die Daten einer Person herrauszugeben.

Klägerin:

Die Klägerin war ein Unternehmen, welches in den USA ihren SItz hatte. Sie trug im Verfahren vor, dass sie Herstellerin für erotische Filme sei. Die Werke seien über das Internet weltweit abrufbar und so auch in Deutschland zu sehen. Im Übrigen handelt es sich um die Filme „Flexible Beauty“ und „Young Passion“, die am 19.10.2012 und am 17.10.2012 erstmals weltweit veröffentlicht wurden.

Entgegnung der Beklagten

Die Beklagte entgegnete mit einer Beschwerde, dass hinsichtlich des Filmes „Flexible Beauty“ die Klägerin keinen Schutz als Filmwerk genieße und auch mangels eines hinreichenden Vortrages zum erstmaligen Erscheinens auch keinen Schutz als Laufbild. Desweiteren sei im Abspann nur die Firma X-Art zu sehen und ein Online-Portal oder ein Video- oder DVD Exemplare des Filmes. Letztlich seit in einem anderen Verfahren gegen die Antragstellerin im Rahmen eines Versäumnisurteils festgestellt worden, dass diese im Hinblick auf den oben erwähnten FIlm keine Rechte gegen den Beteiligen zustehen.

Knackpunkt

Als Kern des Verfahrens ist einmal die prozessuale Frage, ob die Klägerin ausreichende Beweise beigebracht und begründet hat und auf der anderen Seite ob für die Filme ein Urheberrechtsschutz gemäß eines Filmwerks gemäß § 94 UrhG oder sekundär der Schutz über die Laufbilder gemäß §§ 94,95,128 II, 126 II UrhG zusteht.

Urteil

Das Gericht sah die Beschwerde der Beklagten als begründet an, da die Klägerin bis zum Tag der Urteilsverkündung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen urheberrechtlichen Schutzes für  die beiden FIlme in der Bundesrepublik Deutschland nicht glaubhaft gemacht hat.

  • Keine Schutzfähigkeit des Film „Flexible Beauty“ als Filmwerk gemäß §94 UrhG. „Es handelt sich in dem [7:43] Minuten langen Film lediglich um sexuelle Vorgänge in primitiver Weise. […] Es fehlt offensichtlich an einer persönlchen geistigen Schöpfung gemäß § 2 II UrhG).
  • [Ausgelassen: Thema Veröffentlichung]
  • Keine Schutzfähigkeit bezüglich des Film „Young Passion“. Es handelt sich um reine Pornografie, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann.
  • Keine Schutzfähigkeit beider Filme als Laufwerk. Die Klägerin ist in Bezug auf die Umstände des Erscheinens ebenfalls beweisfällig geblieben.

 

 

 

Quelle:
Landgericht München I vom 25.10.2013, Az.: 7 O 22293/12
http://openjur.de/u/635481.html

 

Kurznachrichten 3.10.2013

1. Widerrufsrecht im Internet gilt auch für gewerbliche Käufer

Wenn ein Onlinehändler seinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumt, ohne dieses Recht auf die Verbraucher zu beschränken, dann steht dem Unternehmer auch das Recht zu. In dem vorliegenden Fall beim Amtsgericht Cloppenburg hatte ein Unternehmer für Energiesparerzeugnisse bei einem Onlinehändler ein Fahrrad für 3000 Euro erworben. Das Amtsgericht stand dem Unternehmer ebenso das Recht des Widerrufs zu.

Urteil des AG Cloppenburg vom 02.10.2012, 21 C 193/12

2. besser Schutz für persönliche Daten

Als Reaktion auf die aktuelle Lage hat die EU-Kommission Vorschriften entlassen, die den Umgang mit Datenschutzverletzungen regeln. Es gelten nun klare Regeln, wenn bei Telekommunikationsunternehmen und Internetdienstleistern persönliche Daten verloren gehen oder gestohlen werden.

http://ec.europa.eu/news/science/130212_de.htm

3. Social Media im Unternehmenseinsatz

„37 % aller Betriebe nutzen Social Media Dienste und Plattformen für die Kommunikation mit Mitarbeitern“, so die IHK Köln. Weiterhin beschreibt die IHK Köln, dass jedes fünfte Unternehmen auf externe Plattformen setzt wie Facebook oder XING. 13 Prozent haben in ihren Unternehmen eigene interne Lösungen entworfen.

 

Surface Pro an Schulen

Immer wieder finden sich Berichte von Schulen und Universitäten, die nicht auf Office 365 umgestellt haben, um ihren SchülerInnen und Studierenden eine optimale Lernumgebung zu gewährleisten. Es finden sich nun auch immer mehr Bildungseinrichtungen, die auf Surface RT und Surface Pro setzen.

So berichtet die moblie gazettnet, dass die Williston Northampton School ihren Studierenden und Dozenten/Lehrern Surface Pros zur Verfügung stellt.

Quelle:
http://mobile.gazettenet.com/home/7897013-108/williston-northampton-school-to-issue-portable-microsoft-computers-to-every-student-and-teacher-in?WT.mc_id=Social_TWITTER_SurfaceOutgoingNewsworthy_20130820_36998_surface

 

Webseite im Aufbau

Liebe LeserIn, Lieber Leser,
mein altes Template hat meine Blogeinträge leider nicht mehr optimal dargestellt und das Feedback vieler LeserInnen war so, dass Sie gerne mehr Zugriff auf die vielen Artikel haben möchten. Sie möchten einen besseren Zugang zu den Blogeinträgen. Das Feedback nehme ich sehr ernst und möchte diesem gerecht werden. Da ich diese Woche etwas mit der Gamescom beschäftigt bin, wartet bitte auf die kommende Woche und ein neues schickes cooles WordPress-Theme 🙂

Beste Grüße
Raphael

Kurzmeldungen_11.08.2013

 

Es gibt so viele interessante Inhalte und Urteile, dass ich leider nicht alle mit einem eigenen Blogeintrag berücksichtigen kann. Damit Ihr meinen Blog jedoch als fast vollständig ansehen könnt, habe ich heute die Kategorie „Kurzmeldungen“ eingeführt.

 

Erste Ausgabe der Kurzmeldungen:

1. Boykottaufruf gegenüber Abofallen-Betreiber
OLG München (Urteil) vom 15.11.2012, 29 U 1481/12
veröffentlicht in: GRUR-RR 2013, 125 und MMR 2013, 130

Eine Verbraucherschutzorganisation hat auf ihrer Webseite  informiert und hat in einer 23-seitigen Aufstellung der ihr bekannten Betreiber nebst deren Bankverbindungen (dazu gehört: Kreditinstitut und Kontonummer) veröffentlicht. In Rahmen dessen hat die Organisation die Banken aufgefordert, die Konten zu kündigen.

Das OLG München urteile, dass der Boykottaufruf von der Meinungsfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz abgedeckt ist und wies den Antrag eines der auf der Liste befindlichen Unternehmen ab. Das Unternehmen hatte beantragt die Veröffentlichung zu unterlassen.

2. Vielzahl von Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?
LG Regensburg (Urteil) vom 31.01.2013, 1 HK 0 1884/12
veröffentlicht in: CR 2013,197

Grundsätzlich kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unter anderem auch dann unzulässig sein, wenn es dem Abmahnen ersichtlich und vorwiegend nur darum geht den Anderen mit den Anwaltskosten zu belasten.
Der Blick auf eine Vielzahl von Abmahnungen durch Rechtsanwälte wird von der Literatur und der Rechtsprechung kritisch betrachtet. In diesem Zusammenhang urteilte das Landgericht Regensburg und wies darauf hin, dass die Anzahl der Abmahnungen eines Rechtsanwaltes nur eines von mehreren Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverfahren ist.
In dem aktuellen Fall wurden 180 Abmahnungen pro Woche nicht zwingend auf eine rechtsmissbräuchliche Verwendung hin. Ein Wettbewerber kann auch eine Vielzahl von Mitwettbewerbern abmahnen, wenn Mitbewerber sich wettbewerbswidrig verhalten.

3. Green IT
Das Thema Green IT ist sein der letzten Cebit immer mehr in den Fokus der Unternehmen geraten. Eine neue Webplattform der bitcom.org gibt viele Tipps und Informationen zu dem Thema:

http://www.green-it-wegweiser.de/

 

4. Webseiten-Check  der Initiative S
Laut der IHK Köln wird das Projekt der im Rahmen der TaskForce IT-Sicherheit in der Wirtschaft beim BMWI bis Ende 2014 weitergeführt.

Webseiten von Unternehmen lassen sich so kostenlos überprüfen, ob über diese Schadprogramme verteilt werden. Weiterhin erhalten Unternehmen Unterstützung bei der Bereitstellung ihrer Webseiten. Der Service ist ein Angebot vom eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft.ev

https://www.initiative-s.de/de/index.html

 

 

 

Office 365 – Wo liegen meine Daten?

 

In Zeiten von Cloud Computing, Spähprogrammen und Überwachung möchte ein Nutzer gerne wissen, wo seine Daten eigentlich sind.

Heute schauen wir uns dies einmal für Office 365 an. Auf der folgenden Webseite kann jeder nachschauen wo seine Daten liegen, besser gesagt in welchem Rechenzentrum diese gehostet werden:

http://www.microsoft.com/online/legal/v2/?docid=25&langid=de-DE

Beispiel:

Office 365 Umgebung für eine Firma aus Köln
Region – Europe,  Middle East, Africa (EMEA)

Primäres Datencenter für alle Daten außer Lync:
Amsterdam (Niederlande) + Dublin (Ireland)

Back-Up Datencenter (globales Adressbuch und AD Daten): USA
Performance Verbesserung: USA

Lync Online Services vor 2011:
Datencenter in den USA zentralisiert; auf Nachfrage beim Support wird konkrete Auskunft gegeben.

Weiterhin stellt Microsoft folgende Dokumente und Informationen zur Verfügung:

Security White Paper http://www.microsoft.com/en-us/download/details.aspx?id=26552
Trust Center: http://office.microsoft.com/en-us/business/office-365-trust-center-cloud-computing-security-FX103030390.aspx
Datenschutz/ Privacy White Paper: http://www.microsoft.com/en-us/download/details.aspx?displaylang=en&id=28540
Standard Response to Request for Information-Security and Privacy: http://www.microsoft.com/en-us/download/details.aspx?id=26647

In den nächsten Blogeinträgen werde ich mich im einzelnen mit den Dokumenten beschäftigten.

(kleiner Dank an Martina für kleine Hinweise)

 

 

Phones, Tablets und der Dieb


Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Fotos und vieles mehr

Fast alle neuen Smartphones, Tablets oder sogar schon klassische Laptops haben eine ständige Verbindung zu Clouddiensten. Diese werden zum  Beispiel für ein Back-Up genutzt, ebenso um Bilder in die Cloud zu laden oder sogar zur Synchronisation aller Daten.

Jetzt kann es passieren, dass eine Diebin oder ein Dieb die hochgebehrten neuen Smartphones, Tablets oder Laptops dem Eigentümer entzieht. Es liegt in vielen Fällen eine Zueignungsabsicht vor und damit ein klassischer Diebstahl. Ebenfalls kann der vermeidliche Dieb, der diese schönen Fotos macht auch schon der neue Besitzer sein, der sein Gerät auf einem Markt oder auch in einem Geschäft erworben hat.

Interessant wird es nun, wenn der Dieb die Hardware nicht zurücksetzt, sondern nur die Konten löscht und z.B. das Handy, welches so schön mit allen Apps eingerichtet ist, einfach weiter nutzt.
Laut t3n sollte der Lerneffekt bald eintreten sein Handy zurückzusetzen, wenn der neue Besitzer oder der Dieb seine privaten Bilder im Netz sieht, dass diese Veröffentlichung nicht weniger eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist, wird nicht beschrieben.

Beispiele:

1. Aufregung auf dem Kreuzfahrtschiff und das gestohlene IPhone:
https://www.facebook.com/media/set/?set=a.4102695045342.2181863.1221948597&type=3&l=45551c466f

2. Das gestohlene Phone im Nahen Osten
http://lifeofastrangerwhostolemyphone.tumblr.com/

3. Mein Handy auf Reisen / „Mein Anschluss unter seiner Nummer“; Bericht eines Redakteurs der Süddeutschen Zeitung
http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/39735

4. Fotos auf tumblr von t3n mit Bezug zu Punkt 2
http://t3n.de/news/tumblr-gestohlenes-iphone-485597/


 Verletzte ich nicht die Rechte anderer Personen, wenn ich deren Position und deren Bilder im gesamten Internet veröffentlich?

Teil 1 Persönlichkeitsrechte:
Das Recht am eigenen Bild
Jede Person, ob Dieb oder Bekannter/Freund des Diebes, haben das Recht am eigenen Bild. In Deutschland ist dieses Grundrecht als Ausprägung des Persönlichkeitsrechtes zum Beispiel in Artikel 2 des Grundgesetzes geregelt und durch die Rechtsprechung und ein Bündel von Gesetzen ( § 22ff. KunstUrhg) ausgestaltet. Der EUGH stellte erst vor Kurzem fest, dass auch Mörder/Straftäter  Persönlichkeitsrechte und auch das Recht am eigenen Bild besitzen (http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-509/09). So war der Rechtsweg offen ein Internetportale verklagen zu können, wenn diese ihre Bilder veröffentlichen. Weiterhin wird jeder die Entscheidung des EUGH zu Caroline von Monaco kennen, die zum Standardwissen zum Thema Recht am eigenen Bild gehört.

Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des Persönlichkeitsrechtes. Die hier einschlägigen Regelungen finden sich in den §§ 22 ff KunstUrhG. Hier einmal der Paragraph 22 und 23 :

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Diese Regelungen benötigen keine Übersetzung. Im Paragraph 22 ist deutlich geschrieben, dass ich ohne Genehmigung oder Einwilligung grundsätzlich keine Bilder veröffentlichen darf. Als Ausnahme gibt uns § 23 4 Fallgruppen vor. Diese vier Fallgruppen treffen auf die aktuelle Sachlage nicht zu.

Zusammenfassend liegt hier also eine Veröffentlichung von Bildern vor, die auf der einen Seite strafrechtlich und was schmerzlicher sein wird, zivilrechtlich im Rahmen einer Schadensersatzforderung vom „Dieb oder neuen Besitzer“ geltend gemacht werden kann. Also auch wenn eur Handy gestohlen wurde, veröffentlich keine Bilder im Internet, sondern nehmt diese und sichert sie. Mit den Bildern kann euer Anwalt und die Staatsanwaltschaft vielleicht den Täter ermitteln und auch im Rahmen nationaler Verträge im Ausland den Täter zur Rechenschaft ziehen.

Solltet ihr also Bilder im Internet veröffentlichen ist der Weg zu euch wahrscheinlich kürzer als zum Täter oder neuen Besitzer, der sich eures Eigentums bemächtigt hat.

Exkurs:
Dieb oder besser § 242 StGB Diebstahl:
„1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Ich denke nicht, dass die hier betroffenen Personen das Handy sich nur leihen wollten und es später wieder zurückgeben möchten. Für diese Absicht benutzen die Personen das Gerät doch viel zu selbstverständlich als wäre es ihr eigenes. Ebenso kann die Person auch schon der neue Besitzer sein und dann hätte der erste Besitzer nach dem Eigentümer das Gerät mit der Absicht entwendet die Sache einem Dritten zu zu eigenen, also zu verkaufen. Oft gehen gestohlene Smartphones durch so viele Hände, dass man schon nach 4 Besitzerwechseln nicht mehr nachvollziehen kann wo der Beginn dieser Kettenweitergabe war.

Quellen:

Grundgesetz: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

StGB: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/

KunstUrhg http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html

EUGH/  C‑509/09 und C‑161/10
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d52146570f08ab40b3ac39ed6ba364b375.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OahmQe0?text=&docid=111742&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5678890

 

Presentation Next – Windows 8 App

 

Jeder von uns hält fast täglich die ein oder andere Präsentation. Viele von uns nutzen PowerPoint oder auch schon mal prezi.com (http://prezi.com/). Nun gibt es seit heute eine Windows 8 App zur Erstellung von Präsentationen. Laut MVP Blog können diese Präsentationen auf folgenden Plattformen angezeigt werden: Windows, IPad, Android, Linux und Mac.

Ich habe mir diese App einmal angeschaut und eine Präsentation auf einem Surface RT per Touch-Befehle erstellt.

Screenshot (30)

Die Oberfläche beim Start der App, wenn man die kurze Einführung genossen hat. Innerhalb des oben dargestellten Rahmen lassen sich Inhalte einfügen.
Oben rechts im runden Kreis erkennt ihr ein leeres Feld für ein Icon. Dieses wird mit dem jeweiligen Icon gefüllt, welches das aktuelle Werkzeug darstellt, so wisst ihr immer mit welchem Tool ihr gerade arbeitet.

Screenshot (33)

Mit einem Wischen oder einem Klick auf die rechte Maustaste wird die Option-Bar geöffnet. Hier kann man neue Seiten erstellen, drucken oder die Präsentation beginnen. Sehr schön angelegt sind die Buttons rechts und links, so dass man auf einem Tablett mit den Daumen sehr gut arbeiten kann. Das gelb umrandete Feld ermöglicht es Inhalte zu platzieren, zu drehen oder zu löschen.

Screenshot (38)

Texte einfügen und bearbeiten, Bilder einfügen und bearbeiten und auch zeichnen alles kein Problem. Der Kreis erinnert an die OneNote App und hat ähnliche Funktionen.

Screenshot (36)

Möglichkeiten zum Einfügen von Inhalten: Bild, Tabelle, Zeichnung, Formen, Text

Screenshot (35)

Übergänge einfügen und Folienreihenfolge bestimmt.

 Zusammenfassend:
Eine sehr gute App mit Potenzial als Konkurrenz zu Prezi.com und anderen kleineren Präsentationstools.

 

 

Download der App Presentation Next:
http://apps.microsoft.com/windows/en-us/app/presentation-next/57c55802-1bdd-48c9-bf8b-e9e3c24cf051