Datenschutzrichtlinie von Apple in Teilen rechtswidrig

 

Der BigPlayer Apple hat nach dem Landgerichtsurteil in Berlin aus 2013 nun auch vor dem Kammergericht in Berlin eine Niederlage mit seinen Datenschutzbestimmungen hinnehmen müssen.

LG Berlin – 2013

Schon in 2013 und auch jetzt hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) Apple wegen seiner Datenschutzbestimmungen abgemahnt. Da Apple der Unterlassensaufforderung nicht nachkam ging der vzbv vor das Landgericht. Dieses gab den Verbraucherschützern recht und Apple muss seine Datenschutzbedingungen anpassen. Die Richter waren der Ansicht, dass die bisherige Datenschutzrichtlinie von Apple die Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige. Appel´s Klausen hätten es offen gelassen, welche Daten nun gesammelt und vorallem zu welchem Zweck diese konkret weitergegeben werden und wurden. 

Link: http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Urteil_des_LG_Berlin_zur_Datenschutzrichtlinie_von_Apple.pdf

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27.12.2018, Az. 23 U 196/13 (nicht rechtskräftig)

Auch diesmal ging die vzbv gegen die Datenschutzrichtlinie von Apple aus dem Jahre 2011 vor. Konkret vor dem KG Berlin gegen Apple Sales International, die bis 2012 den Apple Store im Internet betrieb.

zentrale Punkte

  • “Datenschutzrichtlinie von 2011 enthielt umfangreiche Rechte zur Nutzung personenbezogener Daten ohne Zustimmung der Kundinnen und Kunden.
  • Weitergabe der Daten an Dritte sollte ohne Einwilligung möglich sein.
  • Kammergericht Berlin: Sieben Klauseln verstoßen gegen DSGVO”

Damit ist für den vzbv klar:

  • Umfangreiche Datennutzung ohne Einwilligung der Kundendaten
    (Werbung, Verbesserung von Produkten und Diensten, an “strategische Partner”, präzise Standortdaten der Kunden auswerten und anderen Unternehmen zur Verfügung stellen und nicht bezifferte “interne Zwecke”. Nach einer Einwilligung durch die Verbraucher wurde nicht gefragt.)
  • Verstoß gegen Datenschutzrecht / wesentliche Grundgedanken der DSGVO
    (7 von 8 Klauseln sind unzulässig und nicht mit der DSGVO vereinbar. Die strittigen Klausen vermitteln dagegen den Eindruck, “Apple sei zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, ohne dass es auf die in diesen Fällen notwendige Einwilligung der Kunden ankomme.”)

  • Die DSGVO ist auch für Altfälle anwendbar!
    (Die Klage war auf das zukünftige Verhalten von Apple gerichtet und die DSGVO enthält keine Einschränkung.) Da das LG Berlin in der ersten Instanz die Regelungen auch nach altem Recht für unzulässig erklärte, war dies nur ein zusätzlicher Hinweis.

Pressemitteilung des vzbv: https://www.vzbv.de/pressemitteilung/datenschutzrichtlinie-von-apple-teilweise-rechtswidrig

Apple war leider bis zum heutigen Tage nicht bereit eine Stellungnahme auf meine Anfrage bin abzugeben. Es kam sogar überhaupt keine Reaktion.