Category Archives: Grundlagen

Der Bundestag hat eine Windows 8 App

 

Lange durften wir als Entwickler nicht darüber sprechen. Seit Oktober 2012 haben wir mit dem Bundestag und der Agentur Babiel gesprochen und letztendlich die Zusage für das Projekt bekommen. Vier Monate hat es gedauert, neben Abitur, Studium, Klausuren und dem eigentlichen Job eine App mit den ersten Features zu entwickeln. Es war ein spannendes und interessantes Projekt.

Ein großer Dank geht an das Team:

Kai Brummund, René Rimbach, Rafael Regh, Jan Hentschel und Malte Götz!

Ebenso ein Dank an die Agentur Babiel, die uns bei der Gestaltung und Koordination mit dem Bundestag unterstützte.

Letztlich gilt der Dank natürlich der Pressestelle des Bundestages! Dass sich der Bundestag auf ein Projekt von Studierenden eingelassen hat,  zeigt die Offenheit dieser Institution in Deutschland. Vielen Dank!

Wer die App gerne downloaden will kann dies tun:
http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/deutscher-bundestag/654bd292-6d89-436a-a54e-8efe4402a90f

 

Quellen:

Bundestag Pressemeldung:
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/45555910_kw25_windows_app/index.jsp

Microsoft GmbH Deutschland Pressemitteilung:
http://blogs.technet.com/b/microsoft_presse/archive/2013/06/21/windows-8-app-liefert-einfachen-zugang-zum-bundestag.aspx

Chip:
http://www.chip.de/downloads/Deutscher-Bundestag-Windows-8-App_62660096.html

PC welt:
http://www.pcwelt.de/news/Kostenlose_Bundestags-App_fuer_Windows_8_erschienen-Microsoft-7975117.html

Impressum-Auszug:

Impressum

Auszug aus dem Impressum der Windows 8 App

Screen von www.bundestag.de vom 21.06.2013
B1

Buchtipp Pflichten von Internetnutzern zur Abwehr von Malware und Phishing in Sonderverbindungen

 

Pflichten von Internetnutzern_PhisingPflichten von Internetnutzern zur Abwehr und Phishing in Sonderverbindungen
Promotionsschrift
Schriftenreihe Internet und Recht
Martin Hossenfelder
Herausgegeben Prof. Dr. Borges (Universität Bochum)
1. Auflage, 2013 316 Seiten
Nomos, 978-3-8329-7749-8
82,00 €

Das vorliegende Werk ist im Gegensatz zu den anderen Buchtipps und Rezensionen kein klassisches Lehrbuch, sondern eine Promotionsschrift zur Erlangung der Dr. Würde. Es umfasst 316 Seiten und ist im Jahr 2013 veröffentlicht worden. Das aktuelle Datum ist für Werke aus dem Fachbereich äußerst interessant, da es nur sehr wenige aktuelle Schriften mit dieser Thematik gibt.

Der Dr. Vater des Autors Herrn Martin Hossenfelder ist Prof. Dr. Borges, der den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Wirtschaftsrechts, insb. IT-Recht an der Universität Bochum innehat.

Formal ist die Promotion in 6. Kapitel eingeteilt und in zwei bis drei Unterpunkten mit jeweils bis zu 18 Rubriken. Auch Formal lässt sich das Prinzip vom Allgemeinen zum Speziellen innerhalb der Kapitel sehr gut erkennen.

Der Auto beginnt mit den Grundlagen der Schutzpflichtlehre über die Kriterien zur Beurteilung von Schutzpflichten, die Schutzwürdigkeit, die Technik, spezieller zu den Schutzpflichten zur Abwehr von Malware und Phishing, Schutzplichten innerhalb von Vertragsbeziehungen und endet mit der Durchsetzbarkeit und den Rechtsfolgen. Nach dem Umfang der Kapitel zu beurteilen, liegt der Schwerpunkt im Bereich Schutzpflichten innerhalb von Vertragsbeziehungen. Diese werden einzeln von der unbeabsichtigten Weiterleitung von Schadprogrammen bis zum Onlinebanking und den Onlinezahlungsdiensten sehr gut abgedeckt.

Inhaltlich möchte ich mir nicht anmaßen nach 2 Wochen in Besitz des Werkes ein Urteil zu fällen.

Jedoch möchte ich meinen Eindruck und meinen leider kurzen Einblick schildern. In diesem ersten Eindruck ist diese Promotion eine absolute Empfehlung für jeden IT-Rechtler. Ich habe die ersten Seiten mit Lust und Laune verschlungen, musste das ein oder andere selber in Sekundärer Literatur nachlesen und bin durch die Fußnoten immer zum Ziel gelangt. Die inhaltliche Aufteilung und Struktur der Promotion erleichtert den Einstieg in dieses spezielle Thema aus dem IT-Recht und vermittelt umfassend die noch offenen Herausforderungen, sowie die angestrebten Lösungen und Lösungsansätze.

Zusammenfassend ist dieses Werk für den allgemeinen Studierenden der Rechtswissenschaften wahrscheinlich inhaltlich zu tief. Jedoch sollten Studierende, Professoren und Dozenten des Fachbereichs IT-Recht diese Promotion nicht nur im Regal, sondern auch mindestens einmal gelesen haben.
Ich persönlich habe mich sehr gefreut diese Promotion zu lesen und konnte mit den mir bekannten IT-Rechtlern sehr gut diskutieren und spannende Gespräche führen. Ebenso ist das Thema so aktuell und relevant, dass nicht nur Firmen, sondern auch die Gerichte sich mit dem Thema aktuell beschäftigen. Ich prognostiziere, dass diese Promotion immer wieder als Grundlage dienen wird.

Raphael Köllner

 

 

 

 

Onlinevideorecorder – final – BGH Urteil

 

Durch die Urteilsverkündung des Bundesgerichtshofes vom 11.04.2013 beendet der BGH den Streit zum Thema Videorecorder.

Entscheidung:

 

 
Gründe: 

 

 

Quelle:

BGH I ZR 152/11
11. April 2013
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=70ca1f45c567d5672d218c5ccc47475a&nr=63981&pos=0&anz=1

 

Apple und der EU-Verbraucherschutz Runde 4

 

Das die Firma Apple nicht viel von Verbraucherschutz hält und zum Beispiel Ihre mobilen Geräte ohne austauschbaren Akku versieht, war uns schon bewusst. Ebenfalls hatte ich Euch schon mal über die ungenaue Darstellung des Protection Plans von Apple in Bezug auf die gesetzlich garantierten Garantiezeitraum von 2 Jahren erläutert.

Deshalb hier nur kurz:
Apple bietet seinen Käufern beim Kauf eines ihrer Geräte (Macs oder Apple Displays) einen sogenannten Protection Plan an. In diesem bietet Apple für das 2te und 3te Jahr eine Absicherung an. Bei dieser Absicherung oder zusätzlichen Garantie, wie Apple es nennen, bekommt der Käufer (Verbraucher) telefonischen Support für die Software und Hardware. Ebenso eine Art Reparaturgarantie, die in jedem Land jedoch unterschiedlich ausfällt.

Auf Drängen der Verbraucherschützer und der EU-Kommission wurde folgende Seite von Apple in auf der deutschen Webseiteeingefügt:
http://www.apple.com/de/legal/statutory-warranty/

Dies geht der EU-Kommission und den zuständigen Ministerien in den europäischen Ländern nicht weit genug.

Die zuständige EU-Kommissionärin berät jetzt mit den einzelnen Ländern Strafen an Apple zu verhängen, damit Apple keine Verbrauchertäuschung vornimmt, nur um ihr Geschäftsmodell zu retten.

Erste Zahlungen in dieser Auseinandersetzung (1,1 Mio) musste Apple an Italien vornehmen.

 

WhatsApp bleibt unsicher

 

Wie SpiegelOnline und mehrere Fachmagazine heute berichteten, ist und bleibt der SMS ähnliche Dienst WhatsApp unsicher. Immer noch können Unbefugte über das Programm Zugang zum gesamten Smartphone erhalten. Alle Bemühungen der Entwickler von WhatsApp sind fehlgeschlagen.

Betroffen sind alle großen Plattformen wie Apples AppStore, GooglePlay oder auch der WindowsPhone Store von Microsoft.

Besonders bei IOs Handy und bei Android Handys sei der unbefugte Zugang zum Smartphone besonders einfach. Es genüge deren MAC-Adresse, bzw deren IMEI Seriennummer um Zugang über die Software auf das Smartphone zu bekommen, berichtete Heise Security.

Erneut Account Klau bei Whats-App  (heise) 29.11.2012

WhatsApp geht gegen Entwickler vor (heise) 29.11.2012

WhatsApp fast ungeschützt (heise) 14.11.2012

Aus rechtlicher Sicht könnte man davon ausgehen, dass jede Nutzerin und jeder Nutzer ein aus ihrer Sicht bekanntes Risiko eingehen, wenn sie diese App auf Ihrem Smartphone installieren. Wenn bereits mehrfach auch über allgemeine Medien wie SpiegelOnline berichtet wird, ist das Sicherheitsrisiko über die Fachwelt auch an den klassischen Konsumen durchgedrungen.
Eine andere Sicht könnte es sein, dass der klassische Konsument das Sicherheitsrisiko durch fehlenden Sachverstand nicht einschätzen kann.

Interessante werden diese Fragestellungen und Meinungen, wenn man sich vor Augen führt, dass viele Anwälte, Ärzte, Polizisten und vor allem viele Unternehmen heute als Diensthandys Smartphones einsetzen. Dieser Blick eröffnet eine für Anwälte sehr lohnende Sicht. Wer möchte diesbezüglich nicht einmal die Frage vor Gericht klären lassen, wer für Schäden durch Unternehmensspionage über schädliche Apps haftet?

Leistungsschutzrecht – Verlagsideen per Gesetz?

 

Der erste Entwurf des neuen Leistungsschutzrecht wurde auch “Lex Google” genannt. Aber was ist dieses “Lex Google” eigentlich?

Beim dem Entwurf des “Lex Google”, der nun schon in einer zweiten Version verfügbar ist, geht es darum dass Journalisten und deren Angebot im Internet besser geschützt werden soll. Ein Verbund aus Verlagen versucht schon seid einiger Zeit in verschiedensten Gerichtsverfahren gegen Google und andere Suchmaschinenanbieter vorzugehen. Ich habe hierzu bereits über ein Gerichtsverfahren am OLG Düsseldorf berichtet.

Bringt man das “Lex Google” auf den Punkt, versuchen die Verlage damit ihr Geschäftsmodell zu schützen. Zurzeit leiden die Verlage und kämpfen gegen Gewinnverluste. Es müssen neue Geschäftsmodelle in dem Bereich her. Aber warum die Bundesregierung hier auf die Lobbyisten der Verlage hört, bleibt ein Rätzel.

Grund für mehr Schutz von Urhebern?
Dem Verbund aus Verlagen sind Snippets mit und ohne Bild ein Dorn im Auge. Suchmaschinen stellen Inhalte von Webseiten mit einem Link, einem kurzen Text und einen Bild da. Dies stört die Journalisten. Sie sind der Meinung, dass gerade Google mit Ihren Inhalten Werbung verkaufen würde. Die Verlage werden aber an den Gewinnen von Google nicht beteiligt.

In dem ersten Entwurf gibt das so genannte Lex Google noch weiter. Es sollte jedes Zitat und jeder auch so kleine Ausschnitt von Webseiten der Verlage verboten werden, wenn der Blogbereiter oder die Community keine Gebühren zahlt.  Diese strenge Auslegung wurde in einem zweiten Entwurf abgemildert. “Die Verwendung journalistischer Texte bleiben in Blogs oder auf privaten, ehrenamtlichen und gewerblichen Homepages kostenlos”, so die Süddeutsche Zeitung.

Das “Leistungsschutzrecht” ist zurzeit wieder in den Beratergremien der einzelnen Parteien und wird beraten. Viele Blogger und Internetaktivisten sehen in diesem Vorgehen der Bundesregierung ein zweites ACTA.

Ich bleibe für Euch am Ball!

 

Eine gute Übersicht über die letzten Pressemeldungen zum Thema findet Ihr hier:
http://www.sueddeutsche.de/thema/Leistungsschutzrecht