Update 04.02.2014
Nun ist einmal die Stellungnahme von Pixelio online:
http://www.pixelio.de/static/stellungnahme
Auch das Urteil des LG Köln wurde zwischenzeitlich netterweise online gestellt:
http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-K%C3%B6ln-Urteil-vom-30.01.2014-14-O-427-13.pdf
Wichtige Punkte:
- Es geht darum, dass bei einem Direktlink auf ein Bild der Urheber nicht erkennbar ist. Das Bild selber verfügte über keine Urhebernennung.
- Den Verfügungskläger, also dem Fotografen, steht gegen den Verfügungsbeklagten (Webseitenbetreiber) ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie unter der URL “.de” ohne dabei den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu bezeichen gemäß ” § 97 I, 19a, 13 S.2 UrhG zu.
- Es liegt immerhin ein einfaches Lichtbild gemäß § 72 II UrhG vor. (Foto des Hobbyfotografen)
- Ohne die Kennzeichung des Urhebers bei dem Direktlink auf das Bild, griff die Verfügungsbeklagte in rechtwidriger Weise in das Urheberbennungsrecht des Verfügungsklägers ein.
- Das Recht zur Urheberbennung folgt aus § 13 II UrhG und gemäß § 72 II UrhG entsprechend dem Lichtbild em Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Urheber kann selber bestimmen, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder einem Künsterzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will.
- Beide Parteien einigten sich durch Upload und Download von pixelio den Regelungen von pixelio, also der Urhebernennung in folgender Form: Fotografenname/PIXELIO
Erklärung:
Verfügungkläger = Partei des Hobbyfotografen
Verfügungsbeklagter = Partei des Webseitenbetreibers
Warum kann pixelio bei einem Verfahren nichts beitragen?
Pixelio war in diesem Verfahren weder Kläger noch Beklagter und konnte nur eine Stellungnahme abgeben. Gerade mit dem Hintergrund ihrer NutzerInnen ist die Stellungnahme entsprechend ausgefallen. Die rechtliche Interpretation ist in diesem Fall durch wörtliche Auslegung + Auslegung anhand eines objektiven Dritten entsprechend des Urteils ergangen. Wenn Pixelio, wie in der Stellungnahme klar ersichtlich, eine andere Regelung hätte haben wollen, dann hätten Sie dies anders in ihre Vereinbarungen schreiben müssen. Diese Änderung wollen Sie wohl auch vornehmen. Das auch pixelio keine technischen Möglichkeiten sieht, verwundert etwas.
Stand: 03.02.2014
Seit heute veröffentlichten viele Blogs einen Artikel zu einem Urteil des Landgerichtes Köln mit dem Aktenzeichen 14 O 427/13.
Im Kern gleichen sich fast alle Berichte über das Urteil. Leider ist jenes aktuell weder in der Datenbank der Justiz NRW, noch bei BeckOnline, Juris oder auch bei dem Gericht selber abrufbar. Hier liegt wahrscheinlich noch keine Abschrift vor, die veröffentlicht werden könnte.
Kern: Fotograf (Urheber) klagt gegen Webseitenbetreiber (Foto von pixelio)
Die zuständigen Richter sollen entschieden haben, dass es nicht ausreicht den Urheber eines Bildes auf seiner Webseite zu nennen. Dies machen viele der Blogger und auch professionelle Webseiten, indem Sie den Urheber und die Herkunft als Bildunterschrift verzeichnen.
Es muss so sein, dass der Urheber im Bild selber genannt werden muss. Dies klingt zunächst logisch, da man im Netz Bilder auch ohne die zugehörige Webseite und damit auch ohne die zugehörige Nennung des Urhebers und der Herkunft abrufen kann. In diesen Fällen ist der Urheber und auch die Herkunft nicht zu erkennen.
Bevor alle nun die Pferde scheu machen, wie es so schön heißt im Volksmund: Warten wir ab, was genau in dem Urteil steht. Aus meiner Sicht klingt alles weniger dramatisch, sondern es handelt sich um eine Feinheit auf die Webseitenbetreiber nun mehr achten müssen. Ich kenne sehr viele Blogs die automatisch beim Upload der Bilder den Urheber und die Herkunft des Bildes als Wasserzeichen mit dem Bild verbinden und hinterlegen. Bei typo3 oder auch WordPress gibt es entsprechende Plugins schon seit Jahren.
Informationen:
Ҥ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html
Grundsatz:
“Der Urheber ist bei jeder Nutzung seines Werkes zu bezeichnen.”
Urteile zum Thema:
“Der Urheber ist auch bei einer Nutzung im Internet zu benennen:” OLG München, GRUR-RR 2004,33,34 – Pumuckel-Illustration; LG München I ZUM-RD 2009, 116,117)
EU-Recht:
Aktuell gibt es noch keine Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechtes. Bei Zitaten ist der Urheber jedoch grundsätzlich zu nennen.
Artikel 5 Abs.3d Info-Richtline; EuGH GRUR 2012,166
Beispiel eines Artikels auf einem Blog:
http://www.jurablogs.com/de/urteil-lg-koeln-pixelio-bildern-achtung-handeln-sofort-pruefen-ob-bilder-noetigen