Heute erschien eine aktuelle Pressemitteilung des EUGH in der Rechtssache C-466/12. In der Rechtssache wurde die rechtliche Klärung einer gerade in diesem Tagen (LG Köln zu Bildernutzung im Internet) interessanten Fragestellung erörtert.
Fraglich war, ob ein schwedisches Unternehmen seinen Kunden über anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) Artikeln von der Internetseite der Zeitung „Göteborgs-Posten“ anzeigen darf. Mehrere freie Journalisten hatten verfasste Presseartikel auf der Webseite der Zeitung veröffentlicht. Das hier handelnde Unternehmen „Retriever Sverige“ hatte jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Webseite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikel von den Journalisten eingeholt.
Fraglich ist nun, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt. Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers diese Hyperlinks zu setzen. Dies führt zurück auf das Recht jedes Urhebers das ausschließliche Recht zu haben, jede öffentliche Wiedergabe ihres Werkes zu erlauben oder zu verbieten.
Hier stehen nun zwei sich widersprechende Interessen gegenüber. Auf der einen Seite die des Unternehmers, der die Links für seine Webseite nutzt und auf der anderen Seite die Rechte der Urheber der Presseartikel, also der freien Journalisten.
Der EUGH stellte heute fest:
- Es liegt eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. (Gründe: öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes, potenzielle Nutzer der Webseite des Unternehmens als Öffentlichkeit angesehen, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.)
- Es kommt nicht auf die Nutzung dieser Links an.ABER:
- Die Werke müssen sich an ein neues Publikum richten, die die Urheberrechteinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie Ihre ursprüngliche Genehmigung zur Wiedergabe gaben. (Hier an die Zeitung).
Dieses neue Publikum liegt laut Auffassung des EUGH nicht vor. Die Werke waren auf der Internetseite der Zeitung frei zugänglich, so sind die Nutzer der Unternehmenswebseite auch als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen. - Diese Auffassung wird nicht getrübt, wenn das Werk auf der Webseite des Unternehmers erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.
„Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.“
Quelle:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-02/cp140020de.pdf