Der BGH entschied vor wenigen Tagen, dass ein Hotelbewertungsbetreiber nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines seiner Nutzers auf Unterlassen (§ 4 Nr. 8, § 3 Abs .1 UWG) haftet, wenn dieser seine Prüfpflichten einhält.
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Der BGH entschied vor wenigen Tagen, dass ein Hotelbewertungsbetreiber nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines seiner Nutzers auf Unterlassen (§ 4 Nr. 8, § 3 Abs .1 UWG) haftet, wenn dieser seine Prüfpflichten einhält.