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Datenschutzfolgenabschätzung – Überblick der Landesdatenschutzbehörden

Die Artikel 35 und 36 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichten Unternehmen und Organisationen unter bestimmten(?) Voraussetzungen eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen und ggf. dies auch in Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesdatenschutzbehörde. Diese Pflicht besteht, wenn es sich bei der Datenverarbeitung um ein voraussichtlich hohes Grundrechtsrisiko mit sich bringt. Der Artikel 35 DSGVO nennt bereits Fallgruppen, wie “Profiling” oder die “systematische umfangreiche Videoüberwachung”. Die Frage ist jedoch, welche Kriterien gibt es und welche Fallgruppen.

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