OneDrive mit unlimitierten Speicherplatz

Das Wettrennen des immer größeren Speicherplatzes scheint ein Ende zu nehmen. In der letzten Woche kündigte Google an, dass alle EDU Konten einen unlimitierten Speicherplatz für ihren CloudSpeicher bei Google bekommen.

Nun ist Microsoft nachgezogen und kündigte gestern auf deren OneDrive Blog an, dass alle Office 365 Nutzer einen unlimitierten Speicherplatz für OneDrive ohne zusätzliche Kosten erhalten.

Der Rollout läuft bereits für folgende Office 365 Abos:

  1. Office 365 Home
  2. Office 365 Personal
  3. Office 365 University

Um in dem Rollout schneller von dem unlimiterten Speicherplatz zu profitieren, können sich die oben genannten Besitzer eines Office 365 Abonomentes auf dieser Liste eintragen:

https://preview.onedrive.com/?wt.mc_id=oo_blog_onedrive_insertblogtitlehere

Quelle:
OneDrive Blog:  https://blog.onedrive.com/office-365-onedrive-unlimited-storage/

 

 

Rechenzentren in Deutschland – Amazon zieht nach

Nun wird wohl auch Amazon ein deutsches Rechenzentrum aufbauen und betreiben wollen. Neben der Ankündigung von Christian Illek für Microsoft Deutschland, wird nun auch Amazon in der Nähe von Frankfurt ein deutsches Rechenzentrum bauen wollen, um deren Cloud Dienste besser im deutschen Markt besser platzieren zu können. Nun läutet man also bei Amazon ein Wettrennen der Big Player für Rechenzentren auf deutschem Boden.

Warum?
Diese Initiative us-amerikanischer Cloud Service Anbieter hat keine technischen Gründe, sondern liegt in der deutschen Zurückhaltung und Ängsten bezüglich Cloud Technologien insgesamt. Die deutsche Initiative Digital Agenda 2020 scheint ein guter Weg zu sein, aber hilft nur bedingt.

Was hilft?
Meiner Meinung nach hilft kein deutsches Rechenzentrum, wenn ein anderes 200km weiter weg in den Niederlanden sich befindet. Der Breitbandausbau hilft, das stimmt, aber wir brauchen eine einheitliche europäische Regelung und wir müssen weg von der emotionalen starken Diskussion rund um das Thema Cloud.

 

Quelle:

Rechenzentrum von Amazon in Deutschland geplant
http://www.wsj.de/nachrichten/SB10109801331102324877704580232181265307328

EuGH – Video Einbau mittels Framing keine Urheberrechtsverletzung

Embbeding oder auch in Deutsch das Einbetten von Videos in einen eigenen Inhalt auf einer Webseite stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, so entschied der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofes (BGH) im Fall BestWater International.

Die Frage im Kern ging um die öffentliche Wiedergabe in europäischen Sinne. Der BGH vermutete diese zunächst, da der Nutzer das Video durch das Einbetten in einem Frame nicht selber vorhalte.

Die Vorabentscheidung betrifft somit die Auslegung Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Der EuGH beschließt somit:

„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.“

 

Quelle:
Beschluss des EuGH v. 21.10.2014 – Rechtssache C-348/13 – BestWater International
Urteil: http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=159023&occ=first&dir=&cid=403268

Groups erreicht Office365

Die Funktion Groups erreicht nun auch Office 365 in OWA. Nun ist es möglich eigene Arbeitsgruppen innerhalb von Office 365 zu erstellen. Diese erhalten einen eigenen Bereich mit einer kleinen Dokumenten-Bibliothek und einem eigenen Kalender.

Weiterhin ist es möglich innerhalb der Gruppe zu chatten. Die Nachrichten können direkt per Email an die eigene Adresse versandt werden, so dass man nicht immer online sein muss. Dies impliziert natürlich auch, dass man Unterhaltungen in der Gruppe per E-Mail beginnen kann. Dazu muss man nur eine E-Mail schreiben an:  gruppenname@tenant.onmicrosoft.com

 

Erste Bilder:

groups
groups3

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groups-Personen

groups 2

Delve mit schnellen Datenschutzzugriff

delve_Datenschutz

Unten links in der Ecke von Delve findet sich seit einigen Stunden ein direkter und schneller Zugriff zu einer eigenen Datenschutzerklärung. Hier auch mal direkt der Link:

https://support.office.com/de-de/article/Sind-meine-Dokumente-in-Office-Delve-sicher–f5f409a2-37ed-4452-8f61-681e5e1836f3?omkt=de-de&ui=de-DE&rs=de-DE&ad=DE

Damit reagierte Microsoft und vor allen die Delve Gruppe auf die Diskussionen in den Foren und auch auf meine Anregungen. In Deutschland ist das Thema extrem wichtig und wird gerade aus dem Umfeld des Unternehmens immer wieder nachgefragt.

[Rezension] JavaScript – das umfassende Training

JavaScript

 

Titel: JavaScript – das umfassende Training

Verlag: Galileo Computing

Dozent: Christian Wenz

Länge insgesamt: 10 Stunden

System: Windows 10 ,8 ,7, Vista // lauffähig auf iPad, iPhone und Android-Tablets

Kosten: 39,90 Euro

 

Ich habe mir vor einiger Zeit das oben genannte Videotutorial erhalten und war schon sehr gespannt, wie es aufgebaut ist und wie der Trainer dies umsetzt. Ich selber beschäftige mich auch schon etwas länger mit JavaScript und html5 zuerst in der Webentwicklung und aktuell mit der AppEntwicklung. So ist es möglich mit diesen beiden Technologien nicht nur schöne Webseiten zu bauen, sondern auch gleich die passenden Apps für Windows 8.1/10 und WindowsPhone 8.

Die Erwartungen sind schon mal groß! Für einen besseren Überblick durch meine Rezension habe ich Überschriften gewählt.

Als ich die kleine Kiste mit dem Training erhalten habe, habe ich eine DIN A5 große Pappschachtel mit einem Plastikverpackung im Inneren vorgefunden. In der Plastikverpackung fand ich eine DVD und ein kleines Heft zum Training.

Heft: Das Heft besteht aus 19 Seiten mit Informationen zum Trainer und einer Erläuterung zur Bedingung zum Abruf der Videos, sowie ein Inhaltsverzeichnis. Der Text ist gut geschrieben und die vielen Bilder helfen zur Orientierung und ermöglichen auch einmal querzulesen.

Hier würde ich mir ein Plakat oder 3 Seiten JavaScript – Basic Befehle wünschen. Ich kenne diese Codesheets aus vielen anderen Trainings und fand diese bisher immer sehr nützlich. Bei mir hängen diese auch direkt am Schreibtisch.

System: Ausprobiert habe ich auch die Möglichkeit die Videos auf dem iPad 2 anzusehen. Dies war einfach zu bewerkstelligen und die Videos, sowie die Navigation gut umgesetzt. Es lief übrigens auch auf Windows RT, also auf den Windows Tablets.

Die DVD habe ich an Windows 7, 8.1, 10, sowie Mac OSX ausprobiert. Es öffnete sich immer das jeweilige Programm zur Betrachtung der Videos.

Besonders gut finde ich, dass der Trainer IE 11 nutzt und die Videos auf Windows 8.1 erstellt hat, denn so ist das Video erstmal äußerst aktuell. Aber keine Angst, auch mit Windows 7 sind alle Tutorials möglich.

DVD-Übungsmaterial: Auf der DVD findet sich ein Ordner mit Übungsmaterial, welches den verschiedenen Kapiteln zugeordnet ist. In den Videotutorials wird dies angesprochen, aber im Heft taucht diese Information erst später bei der Bedienung des Kurses auf. Es ist nämlich möglich direkt auf dem Hauptfenster diese Übungsdateien zu öffnen. Es wäre wünschenswert, wenn diese Information schon auf Seite 1 oder 2 stehen würde, denn erfahrene Teilnehmer oder Teilnehmer, die gerne den Inhalt auffrischen wollen, würden meiner Ansicht nach gerne direkt ins Material einsteigen.

 

Videos: Aus meiner Sicht auch als MCT-Trainer sind der Aufbau, der Inhalt und auch die Stimme des Trainers besonders relevant. Auf diese Punkte habe ich bei der Betrachtung also besonders geachtet.

 

Stimme des Trainers:

Die Stimme des Trainers ist erstaunlich gut. Ich habe von Christian Wenz nun das erste Mal ein Training genauer angeschaut und bin recht begeistert. Für mich passt die Stimmlage gut und auch die zwischenzeitige Tonlagenveränderung, sowie Lautstärkenveränderung zeigt, dass der Trainer sein Geschäft versteht. Besonders aufgefallen ist mir die klare Aussprache mit nur wenigen Aussetzern, die ein Zuhören sehr schön ermöglicht. Ich empfehle sich diesbezüglich die Demo auf der Webseite von Galileo anzusehen.

 

Aufbau des Tutorials:

Der Aufbau ist aus meiner Sicht eine Folge eines drei bis vier tägigen JavaScript Kurses. Somit resultiert auch die Einteilung in eine Einführung, Programmieren mit JavaScript, Typische Anwendungsfälle, JavaScript für HTML-Formulare einsetzen, Modulare Fenster, Popups und IFrames, Das Dokument Object Model (DOM) und Web-Applikation mit Ajax, Die neuen HTML5-APIs und jQuery.

Der Aufbau ist sehr gelungen und hat mich schnell wieder in die Nutzung von JavaScript für die Webseitenentwicklung eingeführt. Ich habe das ein oder andere erste Video – Einleitung – übersprungen, konnte aber dennoch gut folgen.

 

Inhalte des Tutorials:

Die Inhalte, die ich getestet habe (Kapitel 1, 3,6 ,8 ,9) , sind alle auf eigene Inhalte übertrag und vor allem wiederholbar. Dass die Inhalte korrekt sind, muss wohl nicht gesondert gesagt werden, denn schon im Tutorial werden die Ergebnisse vorgeführt, welche in VS von mir genauso wiederholbar waren. Die Übungsdateien funktionieren tadellos. Ich habe, da auf meinem System schon installiert, Web Matrix 3, sowie Visual Studio 13 Ultimate mit einem Azure Webserver getestet.

Besonders aufgefallen ist mir, dass es überwiegend viele Beispiele für Anwendungsfälle gibt. Diese können, wenn man ein neues Webseitenprojekt beginnen will, direkt eingesetzt werden. An Hand des Kurses lässt sich so eine Webseite mit Features wie die Browsererkennung für die richtige CSS-Datei bauen.

Aus Testzwecken habe ich einen 10 Jährigen, eine 25 Jährige und mich eine Browser-Weiche erstellen lassen. Dies funktionierte in allen Fällen und auch in paralleler Zeit. Also Inhalte ruhig quer durch alle Altersgruppen verständlich.

Abschließend hilft die aus Visual Studio bekannten Ergänzungsmöglichkeiten, die auch Komodo bietet. Ich persönlich mag Visual Studio mehr, aber diese Versionen sind kostspielig, so dass ich verstehen kann, dass das Tool der Wahl Komodo ist.

 

Codeweek der EU – Heute noch um 16:00 Uhr!

codeweekBildquelle: http://events.codeweek.eu/#!DE

Project Siena – Mit einer App neue Apps bauen

Organized by:

Microsoft Student Partner, supported by Microsoft Deutschland GmbH

Contact email: raphael.koellner@studentpartners.de

Happening at:
Holzmarkt 2, 50676 Köln, Deutschland

From petek, oktober 17, 2014 at 16:00 to petek, oktober 17, 2014 at 18:00

Description:

Project Siena – Mit einer App neue Apps bauen

Es klingt verrückt, aber es funktioniert. Mit Fingern auf einem Touchbildschirm und einigen Zeilen Code lassen sich die schönsten Windows Apps in wenigen Minuten zaubern.

Im Rahmen des Kurses werden neben der Programmiersprache C# auch Designkonzepte für Windows Apps vermittelt. Dies ermöglicht es Kindern und Jugendlichen am Ende des zweistündigen Kurses ihre eigene App auch mit nach Hause nehmen zu können.

Durchgeführt wird der Kurs durch die Microsoft Student Partner (Link: http://www.microsoft.com/germany/visualstudio/techstudent/student-partners/default.aspx ). Ein Dank geht an Microsoft Deutschland für die Räumlichkeiten.

Veranstaltung: 16:00 bis 18:00 Uhr

Ort: Microsoft Office, Am Holzmarkt 2a, 50676 Köln (Link: http://www.microsoft.com/de-de/corporate/ueber-uns/standorte-directions.aspx)

Anmeldung bitte an der Information ab 15:30 Uhr auf der Etage 4.

Die Personenanzahl ist auf 20 Kinder/Jugendliche begrenzt.

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Ansprechpartner ist Raphael Köllner (Student) und
Patrick Schidler (Microsoft)

This event is for:

Elementary school students, High school students, Graduate students, Post graduate students, Employed adults

Main themes:

Basic programming concepts, Native mobile app development

Tags:

App, C#, Development, Entwicklung, Microsoft, Project Siena, Surface

Google Expertenbeitrag tagte in Berlin

146000 Anträge in ganz Europa bisher beantragt

über 498000 einzelne URLs wurden zur Lösung beantragt

Entfernungsstatistiken: im Bericht täglich veröffentlicht

Recht Abwägung: Persönlichkeitsrecht VS Recht auf Informationsfreiheit

Probleme bei Google bezüglich der Lösung:

einfache Entfernung: Opfer von Gewalt, detaillierte über medizinische Geschichte, beiläufig im Bericht erwähnt

nicht entfernt: pädophile Täter, Politiker

schwere Fälle: wann ist ein Verbrechen abgebüßt, was ist mit freiwilligen Informationen von früher, politische Äußerungen, die geltendes Recht verletzten

Stellungnahmen ohne eigene Bewertung:

1. Frau Zinke: (Verbraucherzentrale Bundesverband)

  • Spannungsverhältnis Datenschutz vs. Informationsfreiheit
  • Wer hat welche Aufgabe? An wen muss sich ein Verbraucher wenden.

Punkt 1:

  • EuGH:
    Faktor Zeit: Situation zum aktuellen Zeitpunkt berücksichtigt
  • es ist schwer feste Zeiten festzulegen, man braucht weitere Kriterien für die Abwägung
  • In welcher Rolle ist die Person, die einen Beitrag löschen lassen will: private Person ?, Bewertung geben? – Information kann entscheidend für die Öffentlichkeit sein
  • Bewertungsportal: anomysieren/Personenname löschen, Information aber zugänglich behalten
  • Rolle: Ebay-Kleinanzeigen, Arzt : Abwägen, aber Interesse der Öffentlichkeit überwiegt! Personen sind öffentliche Personen
  • Frage: wie sensibel ist die Information (BSP: Herkunft, Sexualität) für die Person = Diese Informationen besonders betrachtet werden und in der Privatsphäre, dann Recht der Öffentlichkeit nicht überwiegen
  • also: Kriterien: Informationen in Schubladen einteilen

Punkt 2:

  • EuGH: Immer an den Suchmaschinenbetreiber wenden und dann an die Datenschutzaufsichtsbehörde
  • Verbraucher muss dennoch der Zivilrechtsweg offen bleiben (steht nicht im EuGH-Urteil C-131/12)
  • Verbraucherzentrale rät: immer an den Webseitenbetreiber wenden!
  • effektivster Schutz des Verbraucher bei der Quellenwebseite;
    nur bei der Suchmaschine den Link zu löschen, würde nur die Auffindbarkeit verschlechtern, aber die Beeinträchtigung nicht abstellen

 

 

Herrn Matthias Spielkamp (www.erights.info/Journalist/Reporter ohne Grenzen)

  • Reporter ohne Grenzen: sehr unglücklich über die Entscheidung des EuGH / Sie verteidigen das Recht auf Information und nicht nur die Pressefreiheit!
  • Freiheiten der Bürger werden beschränkt.
  • Grenzen zwischen öffentlichen & privaten Personen ziehen:
    nicht klar zu beantworten! Denn es deutet auf das Problem des Urteils hin. In Europa gibt es eine lange Geschichte der Definitionen dieser Begriffe. Nun wird es Pflicht von Google diese Traditionen zu berücksichtigen.
  • Ein Privatunternehmen muss diese Abwägung übernehmen, dies ist als negativ zu bewerten. Es muss ein Moratorium dafür gegründet werden, dies ist jedoch nicht wahrscheinlich.
  • Journalismus ist heute mehr bis hin zu einem persönlichen Webblog! Auch letztes ist eine journalistische Vorgehensweise und dies muss durch die Pressefreiheit geschützt werden.
  • Eine Liste mit Publikationen wie bei Google News ist nicht alleine hinnehmbar. Es ist egal welche Webseite wir ansprechen.
  • Menschen, die Informationen löschen sollen, müssen sich zuerst an den Verursacher wenden!
  • Gerichte müssen anerkennen: Schutzniveau für die Suchmaschinen als Teil der Informationsfreiheit!
  • Datensatz löschen – Reihenfolge: 1. Suchmaschine 2. Gericht & Herausgeber der Information  3. Datenschutzbehörde
  • WICHTIG: Herausgeber muss in das Verfahren eingebunden werden! Diese müssen Stellungbeziehen können.
  • Keinen Rechtsschutz für Herausgeber, da diese nicht wissen, dass Informationen gelöscht werden. Herausgeber sollten das Recht bekommen gegen die Löschung gerichtlich vorzugehen.
  • Wie sollte man löschen? Nur an lokalisierte Suchmaschinen, da es unterschiedliche Rechtsstands in Nationalitäten gibt. Es muss also ein weltweites Recht zur Löschung geben.
  • repressive Regime: Lösung weltweit entfernen ? = Jemand in China, Russland oder Syrien stellt den Antrag und der Eintrag verschwindet weltweit. Dies ist nicht umsetzbar.

Frage: Werbung von Journalisten? = journalische Vorgehen, nein dies ist so umstritten und neu, dass diese Frage nicht beantwortet werden kann (nativ advertisiung)

Frage: öffentliche Inhaltsabrufer – Definition?  = es gibt keine Definition für öffentliche Personen. Situation ist in Deutschland gut etabliert und bei Gerichten erörtert. Aktuell reden wir über die EU und nicht nur alleine über die deutsche Situation.

Frage: Warum nicht direkt die Datenschutzbehörden ? = Gleichgewicht zwischen den Grundlegenden Rechten der Privatsphäre und der Presse- und Informationsfreiheit. Die Datenschutzbehörden können dieses Gleichgewicht nicht ziehen, denn sie haben nicht die Kompetenz.

Frage: kleine Suchmaschinen = Rahmen für die Löschungsanträge festlegen? Antragsteller müsste sich dann an alle Suchmaschinen einzeln wenden? = Situation gefällt ihnen nicht! Löschen der Informationen soll nicht vereinfacht werden.

Frage: konstruktive Vorgehensweise mit dem Umgang der Anträge in der Öffentlichkeit ? //menschliche Komponente = Google muss den Weg entscheiden. Wer unzufrieden ist muss zu Gericht,. Interessen müssen von Google ausgeglichen werden. Problem = 150.000 Anfragen könnten ein Gerichtssystem eines kleinen Landes überfordern. Wir vertrauen auf Google, solange es keine andere Lösung gibt.

Frage: Wie war die Situation vor und nach dem urteil = Vor dem Urteil, war die Situation besser, denn man wendet sich an den Urheber der Information und dann ans Gericht.

Frage: Unterschied Deutschland zu England bei Veröffentlichungen/Rechte? = Es ist die Regel der grundlegenden Unterschiede, was veröffentlicht werden darf und was nicht.

 

 

Susanne Dehmel (Bitkom, Bereichsleiterin Datenschutz, Juristin)

  • öffentliche und private Person trennen = datenschutzrechtliche Abwägung sagt dazu nicht viel, das Gericht nannte einige Kriterien. Für die Abwägung ist das europäische Presse- und Datenschutzrecht heranzuziehen.
  • Problematik: Abwägung durch die Suchmaschine durchgeführt werden muss: Wirtschaftliche eigene Interessen, Recht des Betroffen und Recht der Öffentlichkeit auf Informationsfreiheit abwägen.  // Auffindbarkeit einer rechtmäßigen Information
  • RSP des Gerichtshofes für Menschenrechte hat Einschränkungen vorgenommen. Absolute und relative Person in der Geschichte wurde gekippt. Die Sicht muss Ereignis bezogen werden und nicht mehr personenbezogen. Es kann keine absolute Einteilung geben!
  • Welche Kriterien den Inhalt einer Seite angehen, sollten bewertet werden? = Format sollte ein Faktor sein, allg. Grundrechtsabwägung müssen alle Fragen beinhalten
  • Information nach Zeitablauf irrelevant ? = Es gibt keine festen Zeiten, es muss variabel gehandhabt werden. Nur im Begehr der Sperrung muss ich es bewerten und kann zum Beispiel nicht für die Zukunft bewerten.
  • Die Art der Quelle (Blog, Regierung usw.) ist weniger relevant bei dem Betroffeneninteresse, aber für den Abwägungsvorgang, welche Reichweite hat die Seite auch ohne die Suchmaschine. Die zusätzliche Reichweite der Suchmaschine hat diesbezüglich keinen großen Einfluss, anders bei kleinen Webseiten.
  • Wertungswidersprüche zu erzeugen, ist der Webmaster das erste Mittel der Wahl. Nur er kann die Information am effektivsten und schonendsten abstellen.  In Fallen der Eingriff des Betroffenen durch mehrere Quellen entsteht, dann wird wohl die Suchmaschine erste Stelle sein müssen. Die Gerichte und Datenschutzbehörden sollten für Beschwerden Ansprechpartner sein und Publisher sollten informiert werden, um ihre Rechte geltend machen zu können!

 

  • Frage: Google soll und muss alleine entscheiden?  Frage: Wann sollte ein Webmaster informiert werden, damit eine Abwägung stattfinden kann? Antwort: Google muss die Abwägung selber treffen und muss den Publisher nicht informieren, so der EuGH. Im Nachgang muss der Publisher informiert werden, die nicht auf dem Urteil steht.
  • Frage: öffentliche Person, nicht öffentliche Person ? Die Links bleiben bei öffentlicher Person bestehen. Was ist wenn die Information nichts mit der Person zu tun hat? Und wenn die Person nicht mehr öffentlich ist, dann muss gelöscht werden? Antwort: Auch bei einer öffentlichen Figur, kann nicht gewertet werden. Es muss gewertet werden, ob die Information vom öffentlichen Interesse ist. Auch bei Zeitablauf, muss gewertet werden, dass eine Öffentlichkeit hängen bleibt, z.B. geschichtlich.
  • Frage: Suchmaschine muss Urheber der Information informieren? Information auf anderer Webseite öffentlich machen und so Umgehung der Löschung? Antwort: Aus dem Urteil ist es nicht ersichtlich. Mit der Datenschutzbrille: Es ist notwendig auch den Urheber zu informieren, um Grundrechte wahren zu können, auch wenn es die Gefahr der Verbreitung für den Betroffenen steigert.
  • Frage: Abwägung : Allgemeines Interesse oder nicht? – Was ist ein journalistischer Akt? Antwort: Teil der Sorgfaltspflicht von Journalisten, die die Suchmaschine nun erfüllen muss. Die Abwägung muss eigentlich beim Publisher erfolgen und muss ihre eigene Rolle mit einbeziehen.
  • Frage: Urteil als Anlass, ob Suchmaschinenbetreiber mehr sind als Intermediäre von Informationen ? Suchmaschinen als Teil der Informationsbeschaffung für Journalisten? Mehr als Zugang zu Informationen? Antwort: Suchmaschinen sind nur Intermediäre. Der Vorgang, der Abläuft ist relevant für alle Bereiche/Ebenen. Zusätzliche Aufgaben der Suchmaschine ergeben sich aus dem Urteil, aber nicht originär in der Tätigkeit der Suchmaschine angelegt.

 

Niko Härting (Rechtsanwalt)

  • Beispiel: Hosenriss in der Vorlesung
  • Recht auf vergessen = naturrechtliches Hirngespinnst, kein Recht auf Vergessen, kein Fan des EuGH Urteils
  • Privacy by Default bei Onlineplattform ok, aber hier eher eine Zensur
  • Empfehlungen für Google:

1. Im Zweifel löschen! Urteil: Löschen ist die Regel und behalten die Ausnahme. Google sollte nicht verzerrte Balance herstellen. Google eignet sich nicht als Richter der freien Netzkommunikation. Dies ist Aufgabe der europäischen Gesetzgebung. Google würden sich übernehmen, wenn es dies versucht. Google Spain darf sich nicht wiederholen!
2. Don´t share! Weder Verlag noch der Autor kann von Google verlangen gefunden zu werden. Kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Suchergebnisse. Kein Rechtsanspruch auf Kenntnis der Löschung eines Ergebnisses.
Es ist überaus fraglich, ob Google überhaupt informieren darf. Dies wäre streng genommen auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Es gibt im EU Recht keine Gegenrechte! Google darf auch nicht gemeinsame Verfahren schaffen, wenn die Informationen kreuz und quer gehen.

3. territorial Denken! Jedes Land hat eigene Vorstellungen und Gesetze was privat ist und was nicht. Balance ist auch juristisch unterschiedlich zu bewerten. 28 andere Regeln! Löschanträge geolokal zu behandeln. Gerichte haben immer das letzte Wort. Löschungsanspruch endet an der spanischen Grenze! Löschung nur innerhalb von Google in Spanien nicht weltweit.

  • öffentliche gegen Privatperson = dt. Recht nicht relevant, es geht um die Aktivitäten
  • öffentliches Interesse = keine Beschränkung auf bestimmte Plattformen
  • Es kommt immer an das Datensubjekt an.
  • Informationen haben die Verleger kein Recht auf Informationen und kein Recht sich an Gerichte zu wenden.
  • Alterativen: Google muss die Anträge nicht bearbeiten, sondern der EuGH sagt, dass es nur Löschung gibt.

 

  • Frage: Internet möglich ist zu sagen, dass Informationen national begrenzt gehalten werden? gesetzlich ist es möglich, aber technisch nicht oder?  Antwort: Dies ändert nichts an der Rechtslage. Wir brauchen eine Entscheidung aus Brüssel. Für jeden müssen gleiche Rechte gelten.
  • Frage: im Zweifel löschen! möglichst schnell EU Datenschutzgesetzgebung vorzunehmen? Richtige Standort? richtiges Gesetzesvorhaben? Antwort: Urteil zeigt, Datenschutz regelt auch die Kommunikation! Daten sind der Rohstoff der Kommunikation. Man schränkt automatisch die freie Kommunikation ein. Bislang wurde es stiefmütterlich beachtet. (Artikel 80) Man kann beides nicht trennen. BGH Richter Masing = jede Form des Datenschutzrecht ist Kommunikationsregulierung.
  • Frage: Was soll in die Gesetzgebung? Antwort: Es sollte rein eine sehr sehr weite Definition, die unter Journalismus fällt (Medienprivileg). Das kardinale Problem ist, dass Datenverarbeitung zunächst mal verboten ist = Also ein grundlegendes Verbot von Kommunikation!
  • Frage: Suche auf Grundlage eines Namens ? Antwort = keine
  • Frage: Im Zweifel löschen = Softwareentwicklung zur Löschung. Schlussfolgerung scheint nicht gut zu sein oder? Prämisse stimmt nicht! Antwort: Ratschlag, dies ist das was der EuGH geurteilt hat. Also müsste der EuGH unrecht hat.

Moritz Karg (Jurist, Vertreter des Datenschutzbeauftragen in Hamburg)

  • Engagement von Google zur Umsetzung des Urteils wird wert geschätzt.
  • nationales Datenschutzrecht ist durch internationale Konzerne zu beachten
  • Kein Urteil zum Recht auf Vergessen! Sondern das Recht einer Einzelperson auf Widerspruch der Verarbeitung seiner Daten einzulegen.
  • Anwendung des Urteils muss eng angewendet werden. Keine Anwendung auf Wikipedia, nur auf Suchmaschinenbetreiber. = Dienstanbieter mit Informationen auf Drittanbieter
  • Datenschutzbehörde sitzt mit Google in einem Boot. Datenschutzbehörde muss eine Abwägung machen. Keine Empfehlung auf Löschung.
  • Prüfung: 1 + 2 Stufe:
    1. Stufe: Sachverhalt von öffentlichen Interesse ? // Entscheidung des EGMR Caroline von Monaco ausgeurteilt wurde. Es gibt unterschiede der Rechtslage und man ist froh.
    2. Stufe: Kein öffentliches Interesse an Bekanntgabe des Namens, dann löschen. Rechtliche Grundlage der Behörde zum Eingriff. § 35 BDSG ist die entscheidende Norm.
  • Deutschland: Google nach § 35 BDSG lesen und bei der Löschung diese Vorgaben umsetzen
  • Zeitablauf: weit wie möglich die Entscheidung des Gesetzgeber nutzen, z.B. Bundeszentralregister für Straftaten. Es kann aber Situationen geben, dass dies nicht abschließend ist.
  • Bedeutung der Quelle? = Breites Interesse der Öffentlichkeit an der Information ist die Klärung
  • Verhältnis: Google zu Aufsichtsbehörde  / Name aus dem Suchindex genommen wird, ist originär bei Google und Kontrolle bei staatlichen Organe. Ob in Zukunft Gerichte oder wer ist unklar. Aktuell ist es die Datenschutzbehörde.
  • Quelleninhaltsanbieter informieren: Aufsichtsbehörden haben beschlossen, dass routinemäßig nicht zu erfolgen hat. Es gäbe eine Norm zur Abwägung. Aber das hohe Gut = Abwägung durch Google, ob informiert werden muss.
  • Widerspruch muss weltweit gelten! Recht auf informelle Selbstbestimmung muss weltweit und umfassend gelten!

 

  • Auswirkungen des Recht auf Widerspruch muss technisch gesehen global sein. Denn sonst wäre auch die Umgebung einfach umsetzbar.
  • Fragen: Wikipedia spürt die Auswirkungen und damit gilt es auch für Wikipedia! Antwort: Urteil wirkt sich nur auf Anbieter, die Informationen Dritten benutzen.
    Warum darf Wikipedia in Zitaten nutzen, Google aber nicht? Antwort: Hier Zitat, bzw. Quellenverweis bei Wikipedia. Der Quellenverweis wird nicht wie bei Google alles indexiert.  Google ist ein wirtschaftliches Unternehmen! Wenn Google Informationen bearbeiten würde, dann müsste man nochmal darüber diskutieren.
  • Frage: Global entfernt werden, Zensur aus China. Warum muss Google global entfernen? Antwort: Unterschied auf Widerspruch und Zensur. Regierung = Zensur (vorher), Widerspruch = eine Person will Löschung des Verweis auf eine Quelle
    BSP: Unruhe in der Türkei – Twitter blockiert aus Datenschutz, Missbrauch des Argumentes
  • Frage: Kein neues Recht! Dilemma: Was ist eine Person des öffentlichen Lebens und keine, was ist relevant und was nicht und wie fluktuiert es in der Zeit? Deutschland besitzt die stärksten Reche im Datenschutzrecht. Die Vergangenheit kann aber doch sehr relevant sein. Antwort: Es gibt Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Es gehört zum Abwägen dazu und es unterscheidet sich im Lauf der Zeit.
  • Frage: Halten Sie Sonderregelungen für Minderjährige für geboten? Jeh jünger um so vorrangiger? Antwort: Datenschutzrechtlich: ja! Es muss eine besondere Rolle spielen.
  • Frage: Abwägung muss stattfinden, auch bei der Information der Quelle. Welche Kriterien? Reichweite ? Antwort: Google muss sich die Frage stellen, in diesem Bereich könnte es Situationen geben, wo der Inhalt im Hinblick auf die Bedeutung der Quelle für die öffentliche Meinungsbildung wichtig ist. Das neue Instrument Internet muss sich den Fragen stellen.
  • Frage: Datensubjekt beantragt nur für eine Suchmaschine, Was ist mit den anderen? Antwort: Einzelne muss sich entscheiden, wo der Widerspruch einlegt. Das Subjekt hat auch das Recht sich dazu zu entscheiden.
    Wenn das Subjekt die Zustimmung gibt, dann ist dies eine Frage der Freiheit.
    Generalanwalt: Suchmaschine = Intermediär / EuGH = Verarbeiter und damit nicht mehr Intermediär
    Besser: 1. Quelle löschen 2. Suchmaschine (Verbreiter der Information)  / Frage der künftigen Konfiguration der Datenschutzbestimmungen

 

 Ulf Burmeier (Landgericht Berlin, ehemalig Mitarbeiter BVerfGe)

  • liberaler und menschlicher Aspekt
  • prozedurale Verfahrensweisen

1. delisting / Suchergebnisse werden nicht mehr aufgezeichnet
Das Urteil muss menschlich betrachtet werden. Es geht um die Umsetzung der Urteile, denn die Juristerei ist keine Einbahnstraße.  Das Urteil ist mutig und begeht neue Ebene. Man muss es nicht direkt sauber umsetzen, sondern in Schritten gehen.

Was ist neu? Die Gerichte haben die letzte Entscheidung. Aber bisher wurden die Diskussion bei der ursprünglichen Veröffentlichung geführt, also bei der Erstpublikation. Neu ist die Diskussion der Referenz, einer zweiten Bewertung der Interessen. Google hat die Verpflichtung zur Entscheidung. Es kann aber nicht das letzte Wort sein, denn die Gerichte müssen dies dann prüfen.

Neue Abwägung = Die Entscheidung die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit einzuschränken, dass dies in der zweiten Veröffentlichung anders zu bewerten sein müsste.

Prozess des Vergessens ist ausgemerzt worden. Nun kommt es mit der Entscheidung wieder. Der typische menschliche Prozess der Verarbeitung wird nun auch im Internet umgesetzt werden können.

 

 

 

 

 

Hour of Code – Deutschland ist dabei!

Microsoft, Google, Apple, IBM und viele andere Firmen beteiligen sich an der Aktion „Hour of Code“. Auch ich werde mich in Kooperation mit Microsoft an der Aktion beteiligen. Wir haben das Gymnasium Frechen kurz vor Köln ebenfalls als Unterstützer gewonnen und werden die Aktion dort durchführen.

Ich freue mich auf zwei spannende Nachmittage mit Jugendlichen und jeder Menge Code! Natürlich werde ich auch wieder den ein oder anderen rechtlichen Hinweis geben 🙂

Hour of Code – Eine Aktion, die man unterstützen muss!

Kleiner Tipp:
Wer gerne programmieren lernen will, sollte sich bei AntMe anmelden und direkt anfangen kleine Ameisen mit seinem Code zu beherrschen.

 

Quelle des Videos:
https://www.youtube.com/watch?v=rH7AjDMz_dc&gl=DE&hl=de (Code.org)