OVG Münster, der Datenschutz und das Fahrerbewertungsportal

In dem vorliegenden Portal www.fahrerbewertung.de bewerten Personen FahrerInnen nach Ihrem Kennzeichen.  Sie können abstimmen über den/die FahrerIn (neutral, negativ, positiv), FahrerInnen suchen und auch nach Orten suchen. Dies ist schon von der Annahme her teilweise schwierig, da das Kennzeichen nicht immer zu 100% der Fahrer ist, bzw. sein muss.

Nun musste sich das OVG Münster mit der Plattform beschäftigen:

 

Quelle des Screenshots: https://www.fahrerbewertung.de/

 

Entscheidung: Aktenzeichen: 16 A 770/17 (I. Instanz: VG Köln, 13 K 6093/15)

“Das Internetportal “www.fahrerbewertung.de” ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig.”

 

Verfahrensgang

  1. Verstoß gegen das BDSG festgestellt durch den Landesbeauftragten für Datenschutz 
  2. Klage der Betreiberin gegen die Feststellung
  3. Klage vor dem VG Köln abgewiesen
  4. Berufung vor dem OVG Münster kein Erfolg

 

Gründe:

Das informelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter überwiegt den Interessen der Betreiberin des Portals, sowie auch den NutzerInnen des Portales. Eine komplett anonyme Bewertung ist nicht möglich und diese in der Regel privat motivierte Bewertung ist für eine unbegrenzte Öffentlichkeit zu sehen.

Das Gericht nahm eine Abwägung vor und sah kein berechtigtes Interesse bei der Betreiberin und den Portalnutzern die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten und dies über ein in der unbegrenzten Öffentlichkeit einzusehendes Portal.

 

Link: www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/48_171019/index.php