BRAK haelt Vorratsdatenspeicherung fuer verfassungswidrig

Das Gesetz zur Ein­füh­rung einer Spei­cher­pflicht und einer Höchst­spei­cher­frist für Ver­kehrs­da­ten wird von der BRAK, also von der Bundesrechtsanwaltskammer,  als verfassungswidrig angesehen. Diese Handlung der BRAK ist erstaunlich, da diese sich in der Regel Stellungsnahmen oder Empfehlungen abgibt, sich aber nicht direkt in die Gesetzgebung einmischt.

Präsident der BRAK Ekkehart Schäfer richtet sich direkt an den Bundespräsident, denn da das Gesetz bereits durch den Bundestag und am 6.11.2015 den Bundesrat passiert hat steht nur noch der Bundespraesident und die Verkuendung des Gesetzes.

Gruende:

Er ist der Meinung, dass die Regelung verfassungswidrig ist, “weil sie vorsieht, dass auch die Standort- und Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern und damit Rechtsanwälten gespeichert werden.”

Er sagt dazu: “Sowohl BVerfG als auch der EuGH haben der anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern klare Grenzen gesetzt. Auch wenn die Daten letztendlich nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden dürfen, betrifft allein die Tatsache, dass jemand mit einem Rechtsanwalt kommuniziert hat, die anwaltliche Verschwiegenheit. Damit widerspricht die Speicherung dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Bürger und dem Beistand und Schutz gewährenden Strafverteidiger und Rechtsanwalt unbeobachtet und unangetastet zu lassen.“

Anschliessend widerspricht er dem Entwurfstext, dass Rechtsanwaelte ueber das Bundesrechtsanwaltsverzeichnis sowohl identifiziert werden koennen und deren Speicherung grundsaetzlich ausgenommen werden kann.

 

via:

http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2015/presseerklaerung-19-2015/

http://www.juris.de/jportal/portal/t/19ly/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151102497&cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp