Kosten für Zahlungsmittel im Onlinehandel – Sofortueberweisung.de

Das LG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung vom 24.06.2015 mit Aktenzeichen 2-06 O 458/14 in einem Verfahren zwischen der DB Vertriebs GmbH und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen zu entscheiden.

Die Verbraucherzentralen hatten Klage erhoben, weil sie der Auffassung waren, dass Verbrauchern zumindest eine mögliche und adäquate kostenfreie Zahlungsmöglichkeit angeboten werden muss. Die DB hatte in ihrem Portal www.start.de seinen Kunden, die Reisen buchen können, lediglich eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bei sofortueberweisungen.de angeboten.

Das LG Frankfurt entschied, dass die DB Vertriebs GmbH zumindest einen kostenfreien Bezahldienst anbieten muss, der nicht Sofortüberweisungen ist, aber auch parallel sein kann. Es muss dementsprechend die Webseite angepasst und die kostenfreien Zahlungsmethoden erneuert werden. Die DB Vertriebs GmbH verstößt damit gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB und daraus folgt ein Unterlassensanspruch gemäß § 2 Abs.1 UKlaG.

Beispielsweise als zumutbare Bezahlmöglichkeiten werden genannt:

  • Barzahlung
  • EC-karte
  • Überweisung oder Einziehung über ein Bankkonto
  • Kreditkarten (nur, “wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarten weiterhin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungsarten unentgeltlich eingesetzt werden können.)

Eine Barzahlung kann nur ausgeschlossen werden, wenn es um Verträge geht, bei denen die Buchung über das Internet die gängigste Form des Vertragsschlusses darstellt und eine andere gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. (BGH NJW 2010, 2719).

Zusammengefasst ist der Bezahldienst über sofort.de/ Sofortüberweisungen nicht als zumutbare Bezahlmöglichkeit definiert und darf nur zusätzlich zu einem der oben genannten als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werden.

 

Urteil des LG Frankfurt 2-06 O 458/14
Quelle: Webseite des Bundesverband der Verbraucherzentralen