Das LG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung vom 24.06.2015 mit Aktenzeichen 2-06 O 458/14 in einem Verfahren zwischen der DB Vertriebs GmbH und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen zu entscheiden.
Die Verbraucherzentralen hatten Klage erhoben, weil sie der Auffassung waren, dass Verbrauchern zumindest eine mögliche und adäquate kostenfreie Zahlungsmöglichkeit angeboten werden muss. Die DB hatte in ihrem Portal www.start.de seinen Kunden, die Reisen buchen können, lediglich eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bei sofortueberweisungen.de angeboten.