Monthly Archives: Juli 2013

Weiterveräußerung gebrauchter Bücher ?

 

 

In meinem letzten Beitrag habe ich über die noch offenen Frage des Weiterverkaufes von Musik oder auch E-Books im Onlinebereich gesprochen. Heutzutage gestaltet es sich schwierig, bzw. überhaupt nicht seine eingekauften Musiktitel oder E-Books weiterzuverkaufen. Die Flexibilität einer Musik-CD oder eines klassischen Buches ist so gut wie nicht vorhanden.

Nun kommt seit Anfang 2013 etwas Bewegung in den Bereich:

1. Fall ReDigi vor dem Bezirksgericht des Southern District of New York (No. 12 Civ 95)

Parteien: Capitol Records, LLC (Plaintiff) ./. ReDiGi Inc (Defendant)

Sachlage:
Das Musiklabel Capitol Records wirft der Firma ReDiGi vor illegal ITunes Dateien anzubieten. ReDigi wehrt sich und behauptet ausdrücklich keine Tauschbörse für illegal runtergeladene Musik zu sein.

ReDigi bietet lediglich an auf ITunes runtergeladene Musik weiterzuverkaufen. Die Musik wird dazu auf deren Server hochgeladen. Beim Hochladen prüft ReDigi, ob es sich um legal erworbene Musik handelt. Wenn jemand die Musik kauft, soll die Software von ReDigi beim Rechner des Kunden gewährleisten, dass diese wieder gelöscht wird.

Entscheidung:
Laut des Richters des Bezirksgerichtes des Southern District of New York Herrn Richard Sullivan, lässt sich dieses Geschäftsmodell nicht mit dem amerikanischen Urheberrecht vereinbaren. Damit stellt sich das Gericht auf die Seite der Musikindustrie.

Der Käufer eines Musiktitels dürfe zwar die Originaldatei weiterverkaufen, aber nicht eine Kopie davon. Die “First-Sale-Doctrine” sei in diesem Fall nicht für digitale Güter anwendbar. Diese Doctrine ist mit dem europäischen Recht, bzw. dem “Erschöpfungsgrundsatz” vergleichbar. Auf die Einwände der Verteidigung, dass man in einer digitalen Welt nicht mehr auf Datenträger abstellen könnte, ging der Richter nicht ein. Es sei nicht seine Entscheidung, er wende nur geltendes Recht an. Ein Weiterverkauf Online sei laut geltendem Recht physikalisch nicht möglich.

Das Unternehmen hat die Revision angekündigt und will auch bald in Europa gebrauchte Musik verkaufen und das Geschäftsmodell erweitern. Damit wird der Fall wahrscheinlich schnell auch bei uns vor dem EUGH landen. Es bleibt spannend, denn das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.  
2. Urteil des Landgerichtes Bielefeld vom 5.März 2o13 (Az.: 4 O 191/11)

Parteien:
Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. ./. Telemediendienst? (nicht namentlich genannt)

Sachlage:
Der Verband wollte vor dem Gericht klären lassen, ob EBooks wie gebrauchte Software weiterverkauft werden dürfe. Dies hatte der EUGH wenige Monate vor Software bejaht.

Entscheidung:
Das LG Bielefeld entscheid, dass das Urteil des EUGH lediglich für Software gelte und wies die Klage ab. Der Weiterverkauf von Ebooks ist damit verboten. Auf Ebooks finde die Urheberrichtline Anwendung und eben nicht die Softwarerichtlinie.

 

 

Weiterverkauf von Software – BGH entscheidet 17.7.2013

 

Schon mehrfach habe ich mich auf diesem Blog dem Thema “Weiterverkauf von gebrauchter Software” gewidmet.

a) Erschöpfung des Verbreitungsrechtes bei Lizenzläufen (Verfahren vom OLG Frankfurt zum BGH)
b) Gebrauchte Software – Ein Wandel im Handel? (Entscheidung des EUGH, als Vorlage des BGH zur Klärung der einheitlichen Entscheidung/ Auslegung des europäischen Rechtes)

Ein-Satz-Sachlage:
Ganz grob zusammengefasst, geht es bei der zu klärenden Frage darum, ob eine Firma (Usedsoft) Software von Dritten, also nicht vom Hersteller selber eingekauft und dann weiterverkaufen darf.

gegenseitige Interessen:
Auf der einen Seite möchten die Softwarehersteller wie in dieser Sachlage Oracle natürlich Software direkt an den Kunden verkaufen. Ganz konkret geht es um eine ökonomisch-rechtliche Frage. Eine andere Firma sammelt überzählige oder nicht genutzte Lizenzen von Kunden von Oracle ein und verkauft diese an andere weiter. Damit wird das Lizenzmodell von Orcale unterlaufen, welches Lizenzen in bestimmten Paketen anbietet.

rechtlicher Fachbegriff:  Erschöpfungsgrundsatz

These:
Sollte Erschöpfung am Ende des Verkaufes einer Softwarelizenz eintreten, werden die Lizenzen im ersten Verkauf erheblich teuer, bis es sich wieder einpendelt. Es geht also wie immer gegen die Allgemeinheit zum Vorteil einiger weniger, die das System ausnutzen. Es würde dies auch nur in Deutschland aufkommen, denn gerade hier sind alle Käufer im Bereich Software extrem knausrig und pressen die Softwareunternehmen bis zum letzten Tropfen aus, statt einfach für Leistung zu zahlen. “Geiz ist geil” – schadet!

Aktuell: BGH Urteil vom 17.7.2013 – Aktenzeichen:

Am 17.7.2013 war der Verkündungstermin des BGH in der vorliegenden Rechtssache Usedsoft ./. Oracle nach der Vorlage und Entscheidung des EUGH im vergangen Jahr. (siehe oben)
Wie nun doch als Jurist in dem Fachbereich zu erwartet war schließ sich der BGH dem EUGH an und hebt das vorinstanzliche Urteil auf. Damit verweist der BGH die Entscheidung wieder an die Vorinstanz also an das OLG zurück.

EUGH – Urteil (Link)
Der EUGH entschied im vergangenen Jahr, dass sich Software, die online downgeloaded wurde, ebenso wie Software auf DVD-Datenträgern erschöpfen lässt, wenn die übereignete Lizenz uneingeschränkt überlassen wurde und durch eine wirtschaftlich angemessene Vergeltung vergütet wurde.

Erschöpfung im Digitalen Bereich und offene Fragen (Ausblick)
Das Geschäftsmodell von der Firma Usedsoft ist damit rechtens. Wenn es die Software erworben hat, kann es diese mit Gewinn weiterverkaufen ohne Lizenzgebühren an den Softwarehersteller zu zahlen.

Bisher nicht entschieden ist diese Frage jedoch für Volumenlizenzen, die in der Regel mit 100 bis hin zu 100000 Aktivierungen verkauft werden. Bei Volumenlizenzen besteht nur ein Lizenzschlüssel oder nur ein Image, welches sich x-Anzahl zur Installation nutzen lässt.

Weiterhin ist die Frage offen, wie es mit Musik oder auch E-Books aussieht. Der EUGH hat die Entscheidung über den Erschöpfungsgrundsatz bisher nur bei Downloads von Software getroffen. In dieser Frage hab es mit dem Fall “ReDigi” in den USA und beim LG Bielefeld schon den ersten Aufschlag. (Link)

 

Bushido und die Grenzen der Kunstfreiheit

 

Mein geliebter Anwaltsverein hat ein Interview mit Dr. h.c. Rüdiger Deckers zu der in Betreff genannten Problem Rede und Antwort gestellt:

z.B.
“Welche Rechtsmittel haben seine „Opfer“?
RD: Die Opfer hätten – allem voran – einen möglichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB!”

Das gesamte Interview findet Ihr hier:
http://anwaltauskunft.de/rat-und-tat/tipps-des-monats/interview-3113

Microsofts Stellungnahme zu PRISM

 

Brad Smith hat sich in einem Blogbeitrag zu Microsoft in Verbindung zu PRISM geäußert. Er ist Leiter der Rechtsabteilung von Microsoft (LCA) mit über 1100 Mitarbeitern in 55 Ländern.

Er erläutert, dass Microsoft den Generalstaatsanwalt der Vereinigten Staaten von Amerika persönlich gebeten hat die Informationen über die Weitergabe von Kundendaten zu veröffentlichen und wie man im Rahmen der nationalen Sicherheitsanforderungen mit Kundendaten umgeht.

In dem folgenden Blogeintrag erläutert er den Umgang und die Verbindung verschiedener Microsoft-Produkte. Er ist der Auffassung, dass die US Verfassung ihnen diese Freiheit gewährt und in Verbindung mit der Petition vom 19.62013 steht, dass man bittet alle Informationen zu veröffentlichen und dass diese Veröffentlichung nicht gegen die nationalen Sicherheitsanforderungen steht.

(grobe schnelle Übersetzung/inhaltlich leicht gekürzt/ kursiv = Anmerkungen)

Outlook.com (Hotmail)
Microsoft gestattet keiner Regierung direkten Zugriff auf E-Mails oder die Kommunikation über den Instant Messenger. Es besteht dementsprechend keine Möglichkeit die Daten der User direkt zu erhalten ohne die Durchführung  einer Prüfung durch Microsoft.

Sie sind jedoch wie alle anderen Kommunikationsunternehmen zur Einhaltung gesetzlicher Regelungen/Forderungen verpflichtet und müssen so manchmal Informationen preis geben. Dies erfolgt auf Grundlage eines Antrags  oder eines Gerichtsbeschlusses. Dies gilt für die USA und alle Länger in denen Daten gelagert werden, also zum Beispiel alle Länder in denen Microsoft Rechenzentren betreibt (z.B. Dublin, Amsterdam).

Nach dem Gerichtsbeschluss oder des Antrags prüft Microsoft jeden einzelnen Fall und erst nach dieser Prüfung werden Daten weitergegeben. Es werden nur Daten weitergegeben, die auf Grundlage des rechtlichen Prozesses identifizierter Konten ausgelesen werden, also nur die Daten die auch angefragt werden und die rechtlich überhaupt angefragt werden können.

Dieser Prozess ist sehr vergleichbar mit dem in Deutschland geltendem Prozess. Es werden Daten in Deutschland nur auf Basis eines Gerichtsbeschlusses oder bei “Gefahr im Verzug” weitergegeben. Als “Gefahr im Verzug” könnte man zum Beispiel eine konkrete Selbstmordabsicht oder einen konkreten Terroranschlag //z..B. Sauerland-Bomber oder auch die NSU// sehen.  

Weiterhin erläutert er, dass Microsoft keiner Regierung die Möglichkeit zum Brechen ihrer Verschlüsselungen bietet (HTTPS) oder die Verschlüsselungscodes bereitstellt. Diese Verschlüsselungen sollen eben zu einem besseren Schutz des Inhaltes führen. Erst bei einem rechtlichen einwandfreien Anforderungen von Behörden werden die Daten des Kunden unverschlüsselt vom Server direkt an die Behörde ausgehändigt.

In der vergangenen Woche begann Microsoft dahingehend Gespräche mit der Regierung der USA um zwei Dinge zu klären:
a) legal Compliance
Microsoft bietet und bot in keinem Gespräch an, direkten Zugang zu den Daten zu geben oder die Fähigkeit weiterzugeben die Verschlüsselung zu brechen.
b) Einhaltung von Gesetzen
Microsoft spricht über die fortlaufende Verpflichtung die Gesetz zu erfüllen und wie dieses konkret umzusetzen ist. Es werden und wurden spezifische Informationen in Reaktion auf die rechtmäßigen Anträge der Regierung erarbeitet um diese zu erfüllen.

Zusammengefasst:
Daten der NutzerInnen werden nur nach einem rechtlich einwandfreien Prozess auf Basis der geltenden Gesetz freigegeben.

Skydrive
Microsoft reagiert wie bei Outlook.com in der gleichen Weise bei Daten im Cloudspeicher Skydrive. Alle Storage-Service Anbieter sind seit jeher verpflichtet gespeicherte Daten auf Basis rechtlicher Verpflichtungen freizugeben. Im Jahr 2013 haben sie Änderungen in den Prozessen vorgenommen, um die wachsende Anzahl an Anfragen der Regierungen weltweit erfüllen zu können. Keine Regierung hat durch diese Änderung oder vorher direkten Zugriff auf die Daten der Kunden. Die Regierungen/Behörden haben den rechtlichen Verfahren zu folgen, um Daten zu erhalten. Der Prozess zur Erzeugung von Skydrive Daten ist derselbe, ob es sich um einen Durchsuchungsbefehl (Kriminell/Straftat) oder als Reaktion auf eine nationale Sicherheitsanordnung in den USA oder anderwo handelt.

Zusammengefasst:
Daten der NutzerInnen werden nur nach einem rechtlich einwandfreien Prozess auf Basis der geltenden Gesetz freigegeben.

Skype-Anrufe/Telefonie

Auch bei Skype und dessen Telefonie werden nur Daten auf Basis rechtmäßiger Anforderungen von Regierungen/Behörden auf ein bestimmtes Konto eines Nutzers rausgegeben.

Zu der Berichterstattung in der letzten Woche über Änderungen im Jahr 2012:
Microsoft verstärkte und entwickelt die Skype-Angebote weiter. Dazu gehärt eine Reihe von Verbesserungen für das technische Back-End für Skype, z.B. wurde in 2012 auf “Inhouse Hosting” – Superknoten und die Migration es Instant Messenger Verkehrs zu den Servern in eigene Rechenzentren von Microsoft verschoben. Diese Änderungen wurden eben nicht durchgeführt, um Regierungen/Behörden erleichterten Zugriff auf Audio, Video oder Chat-Nachrichten zu erleichtern.
Die Regierungen/Behörden haben ein Interesse an diesen Daten um Verbrechen und Terrorismus zu bekämpfen, da sich die internetbasiere Sprach- und Videokommunikation immer weiter erhöht. Microsoft bestätigt daher, dass alle Anrufe oder über das Internet oder per Festnetz oder per Handy ähnliche Maße an Privatsphäre und Sicherheit bietet. Microsoft bietet keinen direkten Zugriff auf diese Daten, es sei denn, dass eine rechtliche Anforderung bestimmte Benutzer-Account-Informationen beinhaltet. Sie liefern keiner Regierung/Behörde einen direkten oder uneingeschränkten Zugang zu Daten oder Verschlüsselungen der Kundenschlüssel.

Zusammengefasst:
Daten der NutzerInnen werden nur nach einem rechtlich einwandfreien Prozess auf Basis der geltenden Gesetz freigegeben.

 Enterprise/ Business Email und Datenspeicher

Wenn wir von einer Regierung/Behörde eine Nachfrage nach Daten im Besitz der Geschäftskunde erhalten. Nehmen wir diese und verbinden die Regierung direkt mit dem Kunden und benachrichtigen den Kunden, sofern dies nicht gesetzlich untersagt ist. Wir haben nie eine Regierung mit Kundendaten aus unseren Regierungskunden oder aus Gründen der nationalen Sicherheit vorsehen. Hinsichtlich der strafrechtlichen Durchsetzung Anfragen (Auskunftsanfragen) haben wir klar in unserem Gesetz-Durchsetzung-Anforderungen Bericht, dass im gesamten Jahr 2012 wir nur vier Anträge mit Bezug zu Geschäfts- oder Regierung Kunden erfüllt haben. In drei Fällen haben  den Kunden über die Nachfrage wir informiert, und sie baten uns, die Daten zu erstellen. Im vierten Fall hat der Kunde die Forderung direkt bekommen und gefragt Microsoft  die Daten zu produzieren. Wir bieten keine Regierung die Möglichkeit, zwischen unseren Geschäftskunden und deren Daten in der Cloud verwendete Verschlüsselung zu brechen, noch bieten wir die Regierung den Verschlüsselungsschlüssel.

Zusammenfassung:
Kurz gesagt, wenn Regierungen/Behörden Informationen von Microsoft über dessen Kunden will, wird Microsoft weiterhin dies transparent tun und die weitergegebenen Daten grundsätzlich begrenzten. Zusammenfassend summiert es sich auf folgende Software und Dienste:

  • Microsoft bietet keine Regierung/Behörde direkten und uneingeschränkten Zugriff auf unsere Kundendaten. Microsoft stellt nur dann die spezifischen Daten zur Verfügung, die durch die entsprechende Nachfrage beantragt sind.
  • Wenn eine Regierung/Behörde Kundendaten möchte – auch für Zwecke der Staatssicherheit – muss diese  geltenden rechtlichen Verfahren folgen, was bedeutet, dass es uns mit einem Gerichtsbeschluss für Inhalt oder Vorladung für Kontoinformationen auffordern muss.
  • Wir werden nur auf Anfragen für bestimmte Konten und-Besitzer reagieren. Es gibt keine Blankovollmacht oder willkürlichen Zugriff auf Microsofts Kundendaten. Die gesammelten Daten, die wir veröffentlichen konnten, zeigt deutlich, dass nur einen winzigen Bruchteil – haben Bruchteile eines Prozents – unserer Kunden immer vorbehaltlich einer Regierung Nachfrage Strafrecht oder die nationale Sicherheit weitergegeben worden ist.
  • Alle dieser Anforderungen sind explizit von Microsofts Compliance-Team, die dafür sorgen, dass die Anforderung vorliegen, lehnen diejenigen, die nicht vorliegen ab und stellen sicher, dass wir nur die Daten, die in der Bestellung angegebenen anbieten. Das Team ist verpflichtet auch weiterhin den Compliance-Prozess zu verwalten und zu erfüllen, indem Sie die Verfolgung der eingehenden Aufträge sicherstellen, dass auch nur die die gültig sind und nur die Daten erfasst werden, weitergegeben werden.

“Microsoft ist verpflichtet, die geltenden Gesetze einzuhalten, die Regierungen auf der ganzen Welt – nicht nur in den Vereinigten Staaten – zu übergeben, und dazu gehört, reagieren auf rechtliche Anforderungen für Kundendaten. Wir alle leben heute in einer Welt, in denen Unternehmen und Regierungsbehörden große Datenmengen verwenden und es wäre falsch anzunehmen, dies, irgendwie beschränkt sich auf die Vereinigten Staaten. Agenturen wahrscheinlich erhalten diese Informationen aus einer Vielzahl von Quellen und in eine Vielzahl von Möglichkeiten, aber wenn sie Kundendaten von Microsoft suchen müssen sie rechtsstaatliche folgen.

Die Welt braucht eine offene und öffentliche Diskussion über diese Praktiken. Während die Debatte über die Praktiken der alle Regierungen konzentrieren sollte, sollte es mit Praxen in den USA beginnen. Teilweise ist dies eine offensichtliche Reflexion der neuesten Geschichten in den Nachrichten. Es ist auch ein Spiegelbild der etwas mehr zeitlos. Die Vereinigten Staaten wurde ein Vorbild, durch die Gewährleistung einer verfassungsmäßigen Recht auf freie Meinungsäußerung. Wir wollen diesem Recht Gebrauch machen. Mit US-Regierung-Anwälten, die uns daran hindert, weitere Informationen mit der Öffentlichkeit teilen muß der Generalstaatsanwalt die Verfassung zu wollen.
Wenn wir die Genehmigung um weitere Informationen zu teilen erhalten, werden wir es sofort veröffentlichen.”

Quelle:
http://blogs.technet.com/b/microsoft_on_the_issues/archive/2013/07/16/responding-to-government-legal-demands-for-customer-data.aspx

Übersetzung:
http://microsoftpolitik.wordpress.com/2013/07/17/medienberichte-ueber-us-sicherheitsprogramm/

 

Surface im Unternehmen

 

Heike Ritter von Microsoft veröffentlicht ein erstes Szenario:

Mit Secure Boot sichert Windows 8 den Boot-Prozess mehrfach ab. Voraussetzung dafür ist neuere UEFI-Firmware (Unified Extensible Firmware Interface) mit einem TPM 2.0-Chip (Trusted Platform Module). Auch das Surface RT ist damit ausgestattet, abgesichert und zudem ist es Out of the Box mit BitLocker verschlüsselt. Mit Windows 8 und Windows Server 2012 gibt es eine neue Funktion namens BitLocker Network Unlock, wodurch der Benutzer nur dann aufgefordert wird, seinen BitLocker Schlüssel einzugeben, wenn er keine IP Adressen von Unternehmens-DHCP bekommt also er nicht mit dem Firmennetzwerk verbunden ist. Für Pro oder Enterprise Versionen von Windows 8, ergeben sich hiermit noch weitere Möglichkeiten wie z.B. Wake-on Lan trotz BitLocker (Deployment- Updateszenarien), auf die ich aber an dieser Stelle nicht weiter eingehe.

Zurück zum Surface RT: Mit Windows 8 lässt sich auf diesen TPM-Chip auch eine Virtual Smartcard bereitstellen, wodurch eine günstige Zwei-Faktor Authentifizierung ermöglicht wird. Als Zwei-Faktor-Authentifizierung versteht man die Kombination aus Wissen (Passwort/Pin) und dem Besitz eines eindeutig identifizierbaren Objektes (Smartcard, USB-Stick, Hardware-Token) oder auch einem persönlichen Merkmal, wie beispielsweise Biometrie. Günstig, da die Hardware bereits vorhanden ist und keine zusätzlichen physikalische Smartcards sowie die dafür erforderlichen Adapter benötigt werden.

Mit Windows 8.1. lässt sich das Surface RT auch besser im Unternehmen einbinden durch z.B. “Workplace Join“. Benutzer registrieren ihr Device als vertrauenswürdiges Objekt und die IT kann bestimmten Zugriff gewähren, auch wenn das Gerät NICHT Mitglied der Domain ist. Auch SSO (Single Sign On) ist hier möglich, wodurch lästige erneute Anmeldungen dann der Vergangenheit angehören. Vorrausetzung hierfür ist Windows Server 2012 R2. Es gibt bereits einen englischsprachigen Walktrough auf unseren TechNet Seiten, bei dem Schritt für Schritt erklärt wird, wie man sich sein eigenes Testnetz für dieses BYOD Szenario aufsetzt. Nichts wie ran ans testen!

Auch im Zusammenspiel mit Windows Server 2012 R2 können Windows 8.1 Devices (auch RT) Unternehmensressourcen synchronisieren und Offline mitnehmen. Diese neu Funktion heißt “Work Folders” und erweitert die BYOD Möglichkeiten. Da dafür Workplace Join vorausgesetzt wird, ist das eine wunderbare Funktion, mit dem obigen Szenario weitergetestet werden kann.

Da auf Windows RT keine traditionellen x86 Desktopanwendungen installiert werden können, kann nun mit Windows 8.1. ein OMA-DM API Agent dazu genutzt werden, um Windows 8.1 Devices auch mit MDM (Mobile Device Management) Produkten wie MobileIron oder AirWatch, zu verwalten.

Weiter wurden in Windows 8.1 und Windows 8.1 RT, eine größere Auswahl an Inbox VPN Clients hinzugefügt. Derzeit sind das F5, Juniper, Check Point, Dell, SonicWall und das Microsoft VPN. Diese VPN Clients können via PowerShell oder Windows Intune verwaltet werden.

Soweit meine ersten Ideen, weiter folgen sicherlich 🙂 Unsere To-do-Liste kann sich – trotz Sommermonate – warm anziehen!

 
Die Preise von Surface RT schnell im Überblick: 
 Surface Windows RT (32 GB) ohne Touch-Cover  329 Euro (UVP)
 Surface Windows RT (32 GB) mit Touch-Cover  429 Euro (UVP)
 Surface Windows RT (64 GB) ohne Touch-Cover  429 Euro (UVP)
 Surface Windows RT (64 GB) mit Touch-Cover  529 Euro (UVP)

Erhältlich im autorisierten Fachhandel, sowie online auf www.surface.de

http://blogs.technet.com/b/hritter/archive/2013/07/16/das-surface-rt-jetzt-f-252-r-329-euro-uvp-erh-228-ltlich.aspx

Microsoft veröffentlicht Outlook App für Ipad und Iphone

 

 

Lange wurde es erwartet und nun wird es kommen ode0 besser ist schon da 🙂

Die IPad und IPhone App für Outlook, bzw. für jeden Office 365 User.

In den nächsten Tagen werde ich die App hin auf Datenschutz und Security testen und dann berichten.

Apps:

OWA Iphone

OWA IPad

 

First short test:

on IPad 2  6.1.3
It´s really awesome!

 

First Information:
http://thecloudmouth.com/2013/07/17/outlook-web-app-for-iphone-and-ios/

kleine Anleitung:
http://blogs.office.com/b/office365tech/archive/2013/07/16/owa-for-iphone-and-owa-for-ipad.aspx

 

 

ICC – Chefankläger

 

Es ist wichtig zu wissen, dass wir seit 2002 einen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag besitzen. Dieser verfolgt nach dem Rome Statut Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Leider verwehren sich die USA und auch Russland das Abkommen zu unterschreiben und so auch unter die Gerichtsbarkeit des ICC zu fallen.

Einen sehr guten und neutralen Einblick hat die ARD mit einer Dokumentation über den ehemaligen Chefankläger des ICC Mr. Luis Moreno Ocampo angefertigt und gestern ausgestrahlt. Ich selber war bereits mehrere Male am ICC und beim ISTGH. Vor Ort spürt man die Erhabenheit und Autorität des Gerichtes.

Diese fast 90 Minuten kann ich jedem nur ans Herz legen:

ARD Stream:

http://programm.daserste.de/pages/programm/detailArch.aspx?id=A724C7E865C8282EB1974713F4141A87

rakoellner ist MVP

 

Ein Jurist mit einem technischem Award, soweit kommt es noch, hat man mir vor einiger Zeit noch gesagt. Ich hatte mich damals als MVP beworben mit dem Blick meiner Spezialisierung im Bereich Cloud und Clouddienste.

Ebenso möchte ich meine Dr. Arbeit in dem Bereich schreiben @Prof. Dr. Borges: Ich komme und melde mich so schnell wie möglich!

Nun ist es dann geschehen: MVP für Office 365 für das Jahr 2013!

mvp

 

Im Grunde ist dies eine Auszeichnung von Microsoft, die belegt, dass ich in diesem Bereich ein Experte bin. Es handelt sich hierbei nicht um einen juristischen, sondern um einen technischen Award. Ich hoffe, dass bald auch der juristische Award hinzukommt 🙂

Wer mehr über das Programm erfahren will:
http://mvp.support.microsoft.com/de-de/default.aspx

mvp1