GeschGehG – Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist für jedes Unternehmen essenziell. So werden viele NDA´s geschrieben, ausgetauscht und gegengezeichnet. Nun hat die EU mit der Richtlinie 2016/943 eine Richtlinie verabschiedet, die nun europaweit für ein einheitliches Mindestmaß an Schutz für Geschäftsgeheimnisse sorgen soll. Die Richtlinie ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden, das Gesetz zur Umsetzung befindet sich noch in Beratung.

Das GeschGehG

Unternehmen können nun bei Vorliegen der Voraussetzungen bei unerlaubter Erlangung, Nutzung oder Offenbarung ihrer Geschäftsgeheimnisse wesentlich leichter zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassen und Schadensersatz aus GeschGehG geltend machen.

RICHTLINIE (EU) 2016/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

EU Richtlinie 2016/943 und DE-Variante zum Download (.pdf)

GeschGehG – Gesetzgebungsverfahren

Informationen des BMJV: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/GeschGehG.html

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Regierung)

Bundestag: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw41-de-schutz-geschaeftsgeheimnisse-572342

 

Geschäftsgeheimnis

Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses ist bisher in §§ 17-19 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt. Laut dessen sind Geschäftsgeheimnisse alle Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, z.B. Personen die bei dem Unternehmen beschäftigt sind und Geschäfts-und Berufsgeheimnisse im Rahmen ihrer Diensttätigkeit anvertraut wurden (§ 17 Abs. 1 UWG). 

 

Das Geschäftsgeheimnis und die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen

Das Geschäftsgeheimnis ist heute nur noch geschützt, wenn “angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen” getroffen wurden sind. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff muss gefüllt und für den Streitfall vorbereitet werden. Hierzu könnten beispielsweise Klassifizierung und Schutz der Daten durch Verschlüsselung gemeint sein. Wie dies genau ausgestaltet wird, wird in den nächsten Wochen ein klareres Bild gezeichnet werden, wenn der Gesetzgebungsprozess weiter fortschreitet. 

Schutz von Whistleblowing und Journalisten

“Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten nicht dazu dienen, Whistleblowing-Aktivitäten einzuschränken.” So steht es wortwörtlich in der Richtlinie im 20 Erwägungsgrund. 

Ähnliches gilt auch für Journalisten, die durch das Gesetz nicht in ihrer Arbeit gehindert werden sollen. Siehe hierzu der Erwägungsgrund Nr. 19:

Diese Richtlinie sieht zwar Maßnahmen und Rechtsbehelfe vor, die darin bestehen können, dass die Offenlegung von Informationen verhindert wird, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen, doch darf die Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, das sich gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) auch auf die Freiheit der Medien und ihre Pluralität erstreckt, keinesfalls eingeschränkt werden, insbesondere was den investigativen Journalismus und den Schutz der journalistischen Quellen anbelangt.
(Markierungen durch den Autor) 

Ausblick

In der Zukunft werden sich Unternehmen mit dem nationalen Umsetzungsgesetz vermehrt beschäftigen müssen, dies zumindest auch in dem Maße, wie mit der DSGVO. Jedoch lassen sich Effekte aus der DSGVO, konkret TOMs finden, die sich überschneiden. Aus meiner Sicht wird die Klassifizierung, Verschlüsselung und Steuerung der Berechtigung zum Zugriff auf Dokumente und Inhalte immer wichtiger. In den nächsten Blogbeiträgen zu dem Thema werde ich konkrete Maßnahmen definieren und mit die Umsetzung des Gesetzes an Hand eines Unternehmens beispielsweise vornehmen.