Sommer unseres Lebens

Urteilsbesprechung:  Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08

Sommer unseres Lebens – Halterhaftung als Anschlussinhaber (WLAN)

Sachverhalt:
Die L. AG wird von der Vermakterin(Plattenfirma/Klägerin) beauftragt den Musiktitel „Sommer unseres Lebens“ von Künstler X im Netz zu überwachen und Urheberrechtsverstöße an sie zu melden. Der Titel tauchte bei der Torrent-Plattform „eMule“ oder unter im Mungangston „Esel“ genannten Plattform auf.
Nach einer eingeleiteten Staatsanwaltschaftlichen Ermittlung wurden die Anschlussdaten der zuvor gesicherten IP-Adresse über eine Auskunftsanweisung des zuständigen Gerichtes an die Klägerin herrausgegeben.  Die IP-Adresse war einwandfrei dem Beklagten zuzuordnen.

Der Beklagte befand sich nachweislich zu der Zeit der Rechtsverletzung im Urlaub und konnte die Urherrechtsverletzung nicht begehen.

Rechtsfrage:
Haftet ein Anschlussinhaber grundsätzlich für seinen WLAN-Anschluss? (sog. grundsätzliche Halterhaftung)

Verfahrensgang:

  1.  LG Frankfurt/Main (Klage stattgegeben auf SE + Abmahnkosten + (-)Zinsen)
  2. OLG Frankfurt/Main (Klage abgewiesen)
  3.  – BGH

Streitentscheidene Normen:

UrhG §§ 19a, 97

Antrag der Klägerin:

  1. auf Unterlassen, den Titel in Tauschbörsen, sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken anzubieten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit anzubieten
  2. SE (Schadensersatz) in Höhe von 150 Euro
  3. Abmahnkosten in Höhe von 325,90 Euro

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof weist die Forderungen der Klägerin allesamt zurück. Der Anschlussinhalber haftet in diesem Fall nicht für die Urherrechtsverletzung, die nachweislich von einem unbekannten „Dritten“ begangen wurde.

Begründung:

Der Beklagte und Anschlussinhaber haftet nicht für die Urheberrechtsverletzung. Die Verletzung wurde zwar über seinen WLAN-Router/Internetanschluss gegangen, aber der Beklagte hatte alle nötigen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen.

Sicherungsmaßnahmen:

  • Büro mit WLAN-Router und Accesspoint abgeschlossen
  • WLAN-Netzwerk mit den in dem Zeitpunkt höchsten Verschlüsselung verschlüsselt
  • Daten des Internetzugangs vor Dritten geschützt

Wichtiger Absatz in der Begründung:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen – hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vor-gelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen wor-den sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutz-te, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.“

 

nicht anzuwenden/übertragbar:
BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband

In diesem Fall wurde ein Ebay-Konto durch einen Dritten benutzt. Die unsachgemäße Verwahrung der Mitgliedsdaten des Beklagten stellte eine Pflichtverletzung dar, die dem Beklagten zuzurechnen ist. Der Beklage haftet in diesem Fall für die mit seinme Ebay-Konto getätigten Käufe und Verkäufe.

 

Richtlinen für ein sicheres WLAN findet Ihr auch den Webseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie unter:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Internetsicherheit/isi_wlan_leitlinie_pdf.pdf?__blob=publicationFile

 

Digitaler Beweis – Papierlos Experiment aus juristischer Sicht Teil 1

 

Ein Freund hat einen Realitätsckeck auf seinem Blog www.microle.de gemacht. Er versuchte und schaffte es so weit wie möglich auf Papier im Alltag zu verzichten. Mit Smartphone, Tablet und Laptop geht er durch den Alltag. Auch ich nutze mein Samsung Slate seit einigen Wochen. Am Ende seines Experimtentes hatte er 245 Euro in seiner Strafkasse, da er nicht ganz papierlos seinen Alltag bestreiten konnte.

Nun stellen sich aber auch einige juristische Problempunkte im papierlosen Leben:

1. Wie bringt man einen digitalen Beweis in einen möglichen Prozess vor einem Zivilgericht ein?

Dieses Problem ist kein wirklich neues Problem. Die Liefer- und Postbetriebe nutzen wie auch einige Betriebe zur Personenbeförderung die digitale Unterschrift zum Beispiel für die Paketannahme oder für die Unterschrift zum Lasteinzug. Um dem Problem näher zukommen müssen wir uns die Beweismittel der allgemeinen Beweisaufnahme anschauen. Der Beweis im der Zivilprozessordnung wird in den §§ 355 – 370 ZPO geregelt.

Beweismittel in der Beweisaufnahme:

  1. Sachverständigengutachten
  2. Urkunde
  3. Augenschein
  4. Zeuge
  5. Parteivernehmung

[Tipp: Den kleinen Fünfklang kann man sich gut mit dem Fantasiewort „SAPUZ“ merken.]

Der Beweis muss grundsätzlich im Prozess von der Partei vorgelegt werden, die ein Recht zum Beispiel auf Herausgabe oder Unterlassen erstreiten will. Dies kann in dem „digitalen“ Fall zu einem Problem führen. Die Unterschrift wurde auf einem Tablet oder im mindesten Maße auf einem touchsensitiven Gerät mit entsprechender Oberfläche gemacht. Dieses Gerät speichert die Unterschrift zu einem einmalig bestimmten Vorgang ab.

Wenn der aufmerksame Leser sich die fünf Beweismittelkategorien einmal genauer anschaut, wird sie/er erkennen, dass zunächst die „Urkunde“ und auch ein „Sachverständigengutachten“ zunächst nicht passend sind. Eine Urkunde wäre zum Beispiel der Fahrzeugbrief oder das Sparbuch. Ein Sachverständigengutachten wird tradtionell oft im Gebiet des Baurechtes oder auch bei Fahrzeugen eingeholt, um durch einen Dritten einen komplizierten technischen Vorgang erläutert und bewertet zu bekommen.

In der Praxis müsste das Gerät des im obigen Beispiel verwendeten Paketzustellers als Beweis dem Gericht vorgelegt werden. Dies ist in der Paxis kaum umsetzbar, da das Gerät entweder im Einsatz, defekt oder der Speicher des Gerätes schon ausgelesen ist. Der Beweis ist somit im Rahmen der engen Betrachtung vernichtet worden. Es existiert nur noch eine Datei mit der digitalen Unterschrift und dem Vorgang auf einem zentralen Server des Zustellerbetriebes.

Werden wir uns nun einmal genauer die einzelnen Beweismittel anschauen:

zu 4 + 5 :
§§ 377ff.  Zeuge und §§ 445,453 ff. Parteivernehmung

„Ein Zeuge ist eine Person, die über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, aussagen soll.“(Creifels, Rechtswörterbuch,20.Auflage) Zeuge kann und wird in einem Prozess der Paketzulieferer und Partei wird der Paketempfänger sein können. Die Aussage des Paketempfängers  gleichzeitigem Antragsteller (Parteivernehmung) scheint üblicherweise weniger Gewicht zu haben und ob der Paketzulieferer sich bei Durchschnittlich 30-50 Zustellungen am Tag an jeden einzelnen Paketempfänger auch mehere Monate nach der Zustellung erinnern kann ist fraglich.
Zeugen sind aus der Erfahrung immer die „unsichersten“ Beweismittel, da aus unzähligen wissenschaftlichen Untersuchungen eindeutig hervorgegangen ist, dass die Erinnerung dem Menschen oft einen „Streich“ spielt und das Gedächnis zum Beispiel auch die Tatsache als wahr/tatsächlich annimmt, an die der Mensch fest glaubt. Nicht ohne Grund gibt es zum Beispiel den „Placeboeffekt“ in der Medizin.

Zusammengefasst kann der Zeuge ein Beweismittel sein, aber scheidet leider oft durch seine Unzuverlässigkeit aus.
[Tipp: Machen Sie eine Skizze und schreiben Sie sich noch am Tatort/Geschehen die Umstände und das Erlebte auf.]

zu 3:

§ 371 Augenschein (Quelle deJure)

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

Jetzt kommen wir zum Letzten und aus Sicht eines Beweismittels im digitalen Prozess interessantesten Punkt „dem Augenschein“. Eine Datei kann nicht als Beweis in einen Prozess als „Datei“ eingeführt werden, aber als „augenscheins Beweis“. Nun wird es heißer. Wie funktioniert nun das Einbringen des Beweises als „Augenschein“.

Der Ablauf ist im Grunde recht einfach. Die vorlegende Partei kann zum Beispiel im Rahmen eines Prozesses eine mit der gebrannten Datei enthaltene CD dem Schriftsatz beifügen. Die CD wird dann im Prozess unter Augenschein genommen. Sollte die enthaltenen Dateien und die digitale Unterschrift selber erkennbar und nachvollziehbar erkennbar mit dem Vorgang verknüft sein, dann ist eine Betrachtung der anwesenden Anwälte, Richter und Partein möglich. Vorausgesetzt, dass die digitale Kopie vom Gerät des Paketzulieferes bis zum Server und wieder auf die CD und dann auf dem Rechner der Richterin, des Richters, unbeschädigt ist und die Kette beweisbar unmanipuliert ist, dann ist der Beweis in das Verfahren eingebracht worden.

In einigen Fällen besteht nun auch die Möglichkeit noch einen Sachverständigen einzuberufen, um den einwandfreien Zustand der Datei/digitalen Unterschrift zu gewährleisten. Dies wird aus Gründen der Kosten und der Zeit oft jedoch nicht gemacht.

Der Beweis ist nun in das Verfahren eingegangen und kann genutzt werden.

Teil 2  folgt in Kürze!

 

 

Datenschutz beginnt auf dem eigenen Rechner – Cebit 2012

Das Thema Datenschutz und damit der Schutz der eigenen Daten gerät durch die vermehrte Aufmerksamkeit seit einiger Zeit in den Fokus der Öffentlichkeit. So muss sich nicht nur die Rechtswissenschaft mit Themen beschäftigen wie Datenschutz in der Cloud, die Vorratsdatenspeicherung oder mit dem Acta-Abkommen.

Folglich kommt es auch bei den nicht IT-affinen Bürgern immer wieder zu den unterschiedlichsten Problemen. Oft wird leider ein Schreckensgespenst aufgebaut, welches sich durch einfache Aufklärung einmal der Rechtslage und einmal der Technik lösen läßt.

Das Thema Datenschutz war nun auch ein entscheidenes Thema auf der Cebit 2012 in Hannover.

Auch auf diesem Blog wollen wir dies zum Anlass nehmen und eine Themen-Reihe zum Thema

„Datenschutz beginnt auf dem eigenen Rechner“  starten.

Noch wenige Stunden und die ersten Artikel findet Ihr hier!

Euer
rakoellner

 

 

Bildrechte rund um Apps

– LESEPROBE / ABSTRACT  –

[…]

Grundsatz

Gemäß § 22-24 KUG[1] dürfen Bilder grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden.[2]

Rechtliche Regelungen

einschlägige gesetzlichen Regelung

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beziehen sich, wie der Abstract auf den rechtlichen Geltungsraum der Bundesrepublik Deutschland.

BGB (§ 12), KunstUrhG (§§ 22-24), 201a StGB

Umfang + Reichweite des Rechts am eigenen Bild

Die Bedeutung des Rechts am eigenen Bild erschöpft sich nicht in der direkten Wiedergabe von Personen. Für eine Erkennbarkeit der abgebildeten Personen ist schon die (vollständige) Abbildung der Gesichtszüge keine zwingende Voraussetzung. Es genügt, wenn der Abgebildete bei Fotoausschnitten etwas aufgrund früherer Veröffentlichungen des ganzen Fotos erkannt werden kann. Gleiches gilt, wenn z.B. die Gesichtszüge mit einem Augenbalken abgedeckt werden, einer Erkennbarkeit des so veränderten Bildes aber aus den Begleitumständen der Veröffentlichung bewirkt wird. Auch die Darstellung einer Person als Zeichentrickfigur verletzt das Recht am eigenen Bild, wenn die Person von ihrem Umfeld – Bekanntenkreis – ohne weiteres wiedererkannt werden kann.“[3] Diese Erkennbarkeit trifft ebenso auf Doppelgänger oder Schauspieler zu, die die betreffende ursprünglich gemeinte Person sehr ähnlich sehen. Die herrschende Meinung geht so weit, dass auch maskenmäßig Darstellungen von Personen unter den Schutz des Rechts am eigenen Bild fallen.

Zeitraum des Schutzes

Der Bildschutz nach dem KUG unterliegt der Einschränkung, dass er nach dem Tode und einer Wartezeit von 10 Jahren erlischt. Nach diesen 10 Jahren sind die Rechtsnachfolger des Geschädigten von dem Recht aus dem Bildschutz nicht mehr legitimiert. Jedoch kann es sein, dass für die Rechtsnachfolger zur Geltendmachung des Rechtes Rechte aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz erstrecken, die vor allem bezogen auf kommerzielle Interessen anzustellen sind.

                Zusammenfassung:

Sobald Ihr ein Bild verwendet, geht davon aus, dass es dem Recht am eigenen Bild unterliegt. Dies gilt unabhängig davon wie alt das Bild ist. Bei bereits gestorbenen Personen müssen die Rechtsnachfolger des „möglicherweise“ Geschädigten um eine Einwilligung gebeten werden.

Bedeutung

Ausnahmen

Bezogen auf das Recht am eigenen Bild und den Persönlichkeitsrechten wurde durch die Rechtsfortbildung durch den Europäischen Gerichtshof, aber auch durch die nationalen Gerichts, so wie europäische Richtlinien viele Ausnahmen geschaffen. Wir begrenzen uns auf die gängigsten und gebräuchlichsten Ausnahmen, die §§23-24 KUG nennt:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Fallgruppen: z.B. Gruppenbilder mit mehr als 3 Personen

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Absatz zwei beschränkt diese Ausnahmen, in dem er vorschreibt, dass eine Verbreitung oder Zurschaustellung begrenzt ist, wenn diese ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder dessen Rechtsnachfolger verletzt. Diese Interessen können kommerzielle wie nicht kommerzielle Interessen betreffen.
Eine weitere Ausnahme befasst sich in § 24 KUG mit Bildnissen, die von Ermittlungsbehörden erstellt werden, diese verletzten das Recht am eigenen Bild nicht.

Weitere Ausnahmen können sein:

Fallgruppen:

  1. Abgeordnete + Politiker
  2. Geistliche Personen einer anerkannten Glaubenseinrichtungen
[…]


[1] KUG = KunstUrhG = Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

[2] Die Einwilligung, d.h. vor Erstellung des Bildes, sollte schriftlich eingeholt werden. Dazu lässt sich ein Formular anfertigen, welches die grundlegenden Informationen beinhaltet. ( Wann, Wo, Verwendung, Verwendungszeitraum, Wofür, Unterschrift der abgelichteten Person)

[3] V. Hartlieb, Schwarz, Handbuch des Film- und Fernseh- und Videorechts, 4.Auflage,2004, Seite 78