Microsofts Stellungnahme zu PRISM

 

Brad Smith hat sich in einem Blogbeitrag zu Microsoft in Verbindung zu PRISM geäußert. Er ist Leiter der Rechtsabteilung von Microsoft (LCA) mit über 1100 Mitarbeitern in 55 Ländern.

Er erläutert, dass Microsoft den Generalstaatsanwalt der Vereinigten Staaten von Amerika persönlich gebeten hat die Informationen über die Weitergabe von Kundendaten zu veröffentlichen und wie man im Rahmen der nationalen Sicherheitsanforderungen mit Kundendaten umgeht.

In dem folgenden Blogeintrag erläutert er den Umgang und die Verbindung verschiedener Microsoft-Produkte. Er ist der Auffassung, dass die US Verfassung ihnen diese Freiheit gewährt und in Verbindung mit der Petition vom 19.62013 steht, dass man bittet alle Informationen zu veröffentlichen und dass diese Veröffentlichung nicht gegen die nationalen Sicherheitsanforderungen steht.

(grobe schnelle Übersetzung/inhaltlich leicht gekürzt/ kursiv = Anmerkungen)

Outlook.com (Hotmail)
Microsoft gestattet keiner Regierung direkten Zugriff auf E-Mails oder die Kommunikation über den Instant Messenger. Es besteht dementsprechend keine Möglichkeit die Daten der User direkt zu erhalten ohne die Durchführung  einer Prüfung durch Microsoft.

Sie sind jedoch wie alle anderen Kommunikationsunternehmen zur Einhaltung gesetzlicher Regelungen/Forderungen verpflichtet und müssen so manchmal Informationen preis geben. Dies erfolgt auf Grundlage eines Antrags  oder eines Gerichtsbeschlusses. Dies gilt für die USA und alle Länger in denen Daten gelagert werden, also zum Beispiel alle Länder in denen Microsoft Rechenzentren betreibt (z.B. Dublin, Amsterdam).

Nach dem Gerichtsbeschluss oder des Antrags prüft Microsoft jeden einzelnen Fall und erst nach dieser Prüfung werden Daten weitergegeben. Es werden nur Daten weitergegeben, die auf Grundlage des rechtlichen Prozesses identifizierter Konten ausgelesen werden, also nur die Daten die auch angefragt werden und die rechtlich überhaupt angefragt werden können.

Dieser Prozess ist sehr vergleichbar mit dem in Deutschland geltendem Prozess. Es werden Daten in Deutschland nur auf Basis eines Gerichtsbeschlusses oder bei „Gefahr im Verzug“ weitergegeben. Als „Gefahr im Verzug“ könnte man zum Beispiel eine konkrete Selbstmordabsicht oder einen konkreten Terroranschlag //z..B. Sauerland-Bomber oder auch die NSU// sehen.  

Weiterhin erläutert er, dass Microsoft keiner Regierung die Möglichkeit zum Brechen ihrer Verschlüsselungen bietet (HTTPS) oder die Verschlüsselungscodes bereitstellt. Diese Verschlüsselungen sollen eben zu einem besseren Schutz des Inhaltes führen. Erst bei einem rechtlichen einwandfreien Anforderungen von Behörden werden die Daten des Kunden unverschlüsselt vom Server direkt an die Behörde ausgehändigt.

In der vergangenen Woche begann Microsoft dahingehend Gespräche mit der Regierung der USA um zwei Dinge zu klären:
a) legal Compliance
Microsoft bietet und bot in keinem Gespräch an, direkten Zugang zu den Daten zu geben oder die Fähigkeit weiterzugeben die Verschlüsselung zu brechen.
b) Einhaltung von Gesetzen
Microsoft spricht über die fortlaufende Verpflichtung die Gesetz zu erfüllen und wie dieses konkret umzusetzen ist. Es werden und wurden spezifische Informationen in Reaktion auf die rechtmäßigen Anträge der Regierung erarbeitet um diese zu erfüllen.

Zusammengefasst:
Daten der NutzerInnen werden nur nach einem rechtlich einwandfreien Prozess auf Basis der geltenden Gesetz freigegeben.

Skydrive
Microsoft reagiert wie bei Outlook.com in der gleichen Weise bei Daten im Cloudspeicher Skydrive. Alle Storage-Service Anbieter sind seit jeher verpflichtet gespeicherte Daten auf Basis rechtlicher Verpflichtungen freizugeben. Im Jahr 2013 haben sie Änderungen in den Prozessen vorgenommen, um die wachsende Anzahl an Anfragen der Regierungen weltweit erfüllen zu können. Keine Regierung hat durch diese Änderung oder vorher direkten Zugriff auf die Daten der Kunden. Die Regierungen/Behörden haben den rechtlichen Verfahren zu folgen, um Daten zu erhalten. Der Prozess zur Erzeugung von Skydrive Daten ist derselbe, ob es sich um einen Durchsuchungsbefehl (Kriminell/Straftat) oder als Reaktion auf eine nationale Sicherheitsanordnung in den USA oder anderwo handelt.

Zusammengefasst:
Daten der NutzerInnen werden nur nach einem rechtlich einwandfreien Prozess auf Basis der geltenden Gesetz freigegeben.

Skype-Anrufe/Telefonie

Auch bei Skype und dessen Telefonie werden nur Daten auf Basis rechtmäßiger Anforderungen von Regierungen/Behörden auf ein bestimmtes Konto eines Nutzers rausgegeben.

Zu der Berichterstattung in der letzten Woche über Änderungen im Jahr 2012:
Microsoft verstärkte und entwickelt die Skype-Angebote weiter. Dazu gehärt eine Reihe von Verbesserungen für das technische Back-End für Skype, z.B. wurde in 2012 auf „Inhouse Hosting“ – Superknoten und die Migration es Instant Messenger Verkehrs zu den Servern in eigene Rechenzentren von Microsoft verschoben. Diese Änderungen wurden eben nicht durchgeführt, um Regierungen/Behörden erleichterten Zugriff auf Audio, Video oder Chat-Nachrichten zu erleichtern.
Die Regierungen/Behörden haben ein Interesse an diesen Daten um Verbrechen und Terrorismus zu bekämpfen, da sich die internetbasiere Sprach- und Videokommunikation immer weiter erhöht. Microsoft bestätigt daher, dass alle Anrufe oder über das Internet oder per Festnetz oder per Handy ähnliche Maße an Privatsphäre und Sicherheit bietet. Microsoft bietet keinen direkten Zugriff auf diese Daten, es sei denn, dass eine rechtliche Anforderung bestimmte Benutzer-Account-Informationen beinhaltet. Sie liefern keiner Regierung/Behörde einen direkten oder uneingeschränkten Zugang zu Daten oder Verschlüsselungen der Kundenschlüssel.

Zusammengefasst:
Daten der NutzerInnen werden nur nach einem rechtlich einwandfreien Prozess auf Basis der geltenden Gesetz freigegeben.

 Enterprise/ Business Email und Datenspeicher

Wenn wir von einer Regierung/Behörde eine Nachfrage nach Daten im Besitz der Geschäftskunde erhalten. Nehmen wir diese und verbinden die Regierung direkt mit dem Kunden und benachrichtigen den Kunden, sofern dies nicht gesetzlich untersagt ist. Wir haben nie eine Regierung mit Kundendaten aus unseren Regierungskunden oder aus Gründen der nationalen Sicherheit vorsehen. Hinsichtlich der strafrechtlichen Durchsetzung Anfragen (Auskunftsanfragen) haben wir klar in unserem Gesetz-Durchsetzung-Anforderungen Bericht, dass im gesamten Jahr 2012 wir nur vier Anträge mit Bezug zu Geschäfts- oder Regierung Kunden erfüllt haben. In drei Fällen haben  den Kunden über die Nachfrage wir informiert, und sie baten uns, die Daten zu erstellen. Im vierten Fall hat der Kunde die Forderung direkt bekommen und gefragt Microsoft  die Daten zu produzieren. Wir bieten keine Regierung die Möglichkeit, zwischen unseren Geschäftskunden und deren Daten in der Cloud verwendete Verschlüsselung zu brechen, noch bieten wir die Regierung den Verschlüsselungsschlüssel.

Zusammenfassung:
Kurz gesagt, wenn Regierungen/Behörden Informationen von Microsoft über dessen Kunden will, wird Microsoft weiterhin dies transparent tun und die weitergegebenen Daten grundsätzlich begrenzten. Zusammenfassend summiert es sich auf folgende Software und Dienste:

  • Microsoft bietet keine Regierung/Behörde direkten und uneingeschränkten Zugriff auf unsere Kundendaten. Microsoft stellt nur dann die spezifischen Daten zur Verfügung, die durch die entsprechende Nachfrage beantragt sind.
  • Wenn eine Regierung/Behörde Kundendaten möchte – auch für Zwecke der Staatssicherheit – muss diese  geltenden rechtlichen Verfahren folgen, was bedeutet, dass es uns mit einem Gerichtsbeschluss für Inhalt oder Vorladung für Kontoinformationen auffordern muss.
  • Wir werden nur auf Anfragen für bestimmte Konten und-Besitzer reagieren. Es gibt keine Blankovollmacht oder willkürlichen Zugriff auf Microsofts Kundendaten. Die gesammelten Daten, die wir veröffentlichen konnten, zeigt deutlich, dass nur einen winzigen Bruchteil – haben Bruchteile eines Prozents – unserer Kunden immer vorbehaltlich einer Regierung Nachfrage Strafrecht oder die nationale Sicherheit weitergegeben worden ist.
  • Alle dieser Anforderungen sind explizit von Microsofts Compliance-Team, die dafür sorgen, dass die Anforderung vorliegen, lehnen diejenigen, die nicht vorliegen ab und stellen sicher, dass wir nur die Daten, die in der Bestellung angegebenen anbieten. Das Team ist verpflichtet auch weiterhin den Compliance-Prozess zu verwalten und zu erfüllen, indem Sie die Verfolgung der eingehenden Aufträge sicherstellen, dass auch nur die die gültig sind und nur die Daten erfasst werden, weitergegeben werden.

„Microsoft ist verpflichtet, die geltenden Gesetze einzuhalten, die Regierungen auf der ganzen Welt – nicht nur in den Vereinigten Staaten – zu übergeben, und dazu gehört, reagieren auf rechtliche Anforderungen für Kundendaten. Wir alle leben heute in einer Welt, in denen Unternehmen und Regierungsbehörden große Datenmengen verwenden und es wäre falsch anzunehmen, dies, irgendwie beschränkt sich auf die Vereinigten Staaten. Agenturen wahrscheinlich erhalten diese Informationen aus einer Vielzahl von Quellen und in eine Vielzahl von Möglichkeiten, aber wenn sie Kundendaten von Microsoft suchen müssen sie rechtsstaatliche folgen.

Die Welt braucht eine offene und öffentliche Diskussion über diese Praktiken. Während die Debatte über die Praktiken der alle Regierungen konzentrieren sollte, sollte es mit Praxen in den USA beginnen. Teilweise ist dies eine offensichtliche Reflexion der neuesten Geschichten in den Nachrichten. Es ist auch ein Spiegelbild der etwas mehr zeitlos. Die Vereinigten Staaten wurde ein Vorbild, durch die Gewährleistung einer verfassungsmäßigen Recht auf freie Meinungsäußerung. Wir wollen diesem Recht Gebrauch machen. Mit US-Regierung-Anwälten, die uns daran hindert, weitere Informationen mit der Öffentlichkeit teilen muß der Generalstaatsanwalt die Verfassung zu wollen.
Wenn wir die Genehmigung um weitere Informationen zu teilen erhalten, werden wir es sofort veröffentlichen.“

Quelle:
http://blogs.technet.com/b/microsoft_on_the_issues/archive/2013/07/16/responding-to-government-legal-demands-for-customer-data.aspx

Übersetzung:
http://microsoftpolitik.wordpress.com/2013/07/17/medienberichte-ueber-us-sicherheitsprogramm/

 

Surface im Unternehmen

 

Heike Ritter von Microsoft veröffentlicht ein erstes Szenario:

Mit Secure Boot sichert Windows 8 den Boot-Prozess mehrfach ab. Voraussetzung dafür ist neuere UEFI-Firmware (Unified Extensible Firmware Interface) mit einem TPM 2.0-Chip (Trusted Platform Module). Auch das Surface RT ist damit ausgestattet, abgesichert und zudem ist es Out of the Box mit BitLocker verschlüsselt. Mit Windows 8 und Windows Server 2012 gibt es eine neue Funktion namens BitLocker Network Unlock, wodurch der Benutzer nur dann aufgefordert wird, seinen BitLocker Schlüssel einzugeben, wenn er keine IP Adressen von Unternehmens-DHCP bekommt also er nicht mit dem Firmennetzwerk verbunden ist. Für Pro oder Enterprise Versionen von Windows 8, ergeben sich hiermit noch weitere Möglichkeiten wie z.B. Wake-on Lan trotz BitLocker (Deployment- Updateszenarien), auf die ich aber an dieser Stelle nicht weiter eingehe.

Zurück zum Surface RT: Mit Windows 8 lässt sich auf diesen TPM-Chip auch eine Virtual Smartcard bereitstellen, wodurch eine günstige Zwei-Faktor Authentifizierung ermöglicht wird. Als Zwei-Faktor-Authentifizierung versteht man die Kombination aus Wissen (Passwort/Pin) und dem Besitz eines eindeutig identifizierbaren Objektes (Smartcard, USB-Stick, Hardware-Token) oder auch einem persönlichen Merkmal, wie beispielsweise Biometrie. Günstig, da die Hardware bereits vorhanden ist und keine zusätzlichen physikalische Smartcards sowie die dafür erforderlichen Adapter benötigt werden.

Mit Windows 8.1. lässt sich das Surface RT auch besser im Unternehmen einbinden durch z.B. „Workplace Join„. Benutzer registrieren ihr Device als vertrauenswürdiges Objekt und die IT kann bestimmten Zugriff gewähren, auch wenn das Gerät NICHT Mitglied der Domain ist. Auch SSO (Single Sign On) ist hier möglich, wodurch lästige erneute Anmeldungen dann der Vergangenheit angehören. Vorrausetzung hierfür ist Windows Server 2012 R2. Es gibt bereits einen englischsprachigen Walktrough auf unseren TechNet Seiten, bei dem Schritt für Schritt erklärt wird, wie man sich sein eigenes Testnetz für dieses BYOD Szenario aufsetzt. Nichts wie ran ans testen!

Auch im Zusammenspiel mit Windows Server 2012 R2 können Windows 8.1 Devices (auch RT) Unternehmensressourcen synchronisieren und Offline mitnehmen. Diese neu Funktion heißt „Work Folders“ und erweitert die BYOD Möglichkeiten. Da dafür Workplace Join vorausgesetzt wird, ist das eine wunderbare Funktion, mit dem obigen Szenario weitergetestet werden kann.

Da auf Windows RT keine traditionellen x86 Desktopanwendungen installiert werden können, kann nun mit Windows 8.1. ein OMA-DM API Agent dazu genutzt werden, um Windows 8.1 Devices auch mit MDM (Mobile Device Management) Produkten wie MobileIron oder AirWatch, zu verwalten.

Weiter wurden in Windows 8.1 und Windows 8.1 RT, eine größere Auswahl an Inbox VPN Clients hinzugefügt. Derzeit sind das F5, Juniper, Check Point, Dell, SonicWall und das Microsoft VPN. Diese VPN Clients können via PowerShell oder Windows Intune verwaltet werden.

Soweit meine ersten Ideen, weiter folgen sicherlich 🙂 Unsere To-do-Liste kann sich – trotz Sommermonate – warm anziehen!

 
Die Preise von Surface RT schnell im Überblick: 
 Surface Windows RT (32 GB) ohne Touch-Cover  329 Euro (UVP)
 Surface Windows RT (32 GB) mit Touch-Cover  429 Euro (UVP)
 Surface Windows RT (64 GB) ohne Touch-Cover  429 Euro (UVP)
 Surface Windows RT (64 GB) mit Touch-Cover  529 Euro (UVP)

Erhältlich im autorisierten Fachhandel, sowie online auf www.surface.de

http://blogs.technet.com/b/hritter/archive/2013/07/16/das-surface-rt-jetzt-f-252-r-329-euro-uvp-erh-228-ltlich.aspx

Microsoft veröffentlicht Outlook App für Ipad und Iphone

 

 

Lange wurde es erwartet und nun wird es kommen ode0 besser ist schon da 🙂

Die IPad und IPhone App für Outlook, bzw. für jeden Office 365 User.

In den nächsten Tagen werde ich die App hin auf Datenschutz und Security testen und dann berichten.

Apps:

OWA Iphone

OWA IPad

 

First short test:

on IPad 2  6.1.3
It´s really awesome!

 

First Information:
http://thecloudmouth.com/2013/07/17/outlook-web-app-for-iphone-and-ios/

kleine Anleitung:
http://blogs.office.com/b/office365tech/archive/2013/07/16/owa-for-iphone-and-owa-for-ipad.aspx

 

 

ICC – Chefankläger

 

Es ist wichtig zu wissen, dass wir seit 2002 einen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag besitzen. Dieser verfolgt nach dem Rome Statut Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Leider verwehren sich die USA und auch Russland das Abkommen zu unterschreiben und so auch unter die Gerichtsbarkeit des ICC zu fallen.

Einen sehr guten und neutralen Einblick hat die ARD mit einer Dokumentation über den ehemaligen Chefankläger des ICC Mr. Luis Moreno Ocampo angefertigt und gestern ausgestrahlt. Ich selber war bereits mehrere Male am ICC und beim ISTGH. Vor Ort spürt man die Erhabenheit und Autorität des Gerichtes.

Diese fast 90 Minuten kann ich jedem nur ans Herz legen:

ARD Stream:

http://programm.daserste.de/pages/programm/detailArch.aspx?id=A724C7E865C8282EB1974713F4141A87

rakoellner ist MVP

 

Ein Jurist mit einem technischem Award, soweit kommt es noch, hat man mir vor einiger Zeit noch gesagt. Ich hatte mich damals als MVP beworben mit dem Blick meiner Spezialisierung im Bereich Cloud und Clouddienste.

Ebenso möchte ich meine Dr. Arbeit in dem Bereich schreiben @Prof. Dr. Borges: Ich komme und melde mich so schnell wie möglich!

Nun ist es dann geschehen: MVP für Office 365 für das Jahr 2013!

mvp

 

Im Grunde ist dies eine Auszeichnung von Microsoft, die belegt, dass ich in diesem Bereich ein Experte bin. Es handelt sich hierbei nicht um einen juristischen, sondern um einen technischen Award. Ich hoffe, dass bald auch der juristische Award hinzukommt 🙂

Wer mehr über das Programm erfahren will:
http://mvp.support.microsoft.com/de-de/default.aspx

mvp1

 

 

Patentierung von Software effektiv begrenzen

 

Antrag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713086.pdf

Europäisches Patentübereinkommen:
http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/epc_de.html

heise:
http://m.heise.de/newsticker/meldung/Bundestag-fordert-Schranken-fuer-Softwarepatente-1885076.html?from-classic=1
http://m.heise.de/newsticker/meldung/Bundestag-unternimmt-neuen-Anlauf-gegen-Softwarepatente-1844823.html

Der Bundestag hat eine Windows 8 App

 

Lange durften wir als Entwickler nicht darüber sprechen. Seit Oktober 2012 haben wir mit dem Bundestag und der Agentur Babiel gesprochen und letztendlich die Zusage für das Projekt bekommen. Vier Monate hat es gedauert, neben Abitur, Studium, Klausuren und dem eigentlichen Job eine App mit den ersten Features zu entwickeln. Es war ein spannendes und interessantes Projekt.

Ein großer Dank geht an das Team:

Kai Brummund, René Rimbach, Rafael Regh, Jan Hentschel und Malte Götz!

Ebenso ein Dank an die Agentur Babiel, die uns bei der Gestaltung und Koordination mit dem Bundestag unterstützte.

Letztlich gilt der Dank natürlich der Pressestelle des Bundestages! Dass sich der Bundestag auf ein Projekt von Studierenden eingelassen hat,  zeigt die Offenheit dieser Institution in Deutschland. Vielen Dank!

Wer die App gerne downloaden will kann dies tun:
http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/deutscher-bundestag/654bd292-6d89-436a-a54e-8efe4402a90f

 

Quellen:

Bundestag Pressemeldung:
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/45555910_kw25_windows_app/index.jsp

Microsoft GmbH Deutschland Pressemitteilung:
http://blogs.technet.com/b/microsoft_presse/archive/2013/06/21/windows-8-app-liefert-einfachen-zugang-zum-bundestag.aspx

Chip:
http://www.chip.de/downloads/Deutscher-Bundestag-Windows-8-App_62660096.html

PC welt:
http://www.pcwelt.de/news/Kostenlose_Bundestags-App_fuer_Windows_8_erschienen-Microsoft-7975117.html

Impressum-Auszug:

Impressum

Auszug aus dem Impressum der Windows 8 App

Screen von www.bundestag.de vom 21.06.2013
B1

Buchtipp: Urheber- und Designrecht

41cntH38SzL__Urheber- und Designrecht
Kompass Recht/ herausgegeben von Dieter Krimphove
Jänich/Eichelberger
2. Auflage, 2012 152 Seiten
Hörbuch CD
Nomos, 978-3-17-021781-2
19,90 €

 

 

 

 

 

 

 

Das vorliegende Werk ist ein Buch aus der Reihe Kompass Recht mit dem Titel Urheber- und Designrecht von Prof. Dr. Volker Michael Jänich und Dr. Jan Eichelberger.

Bei dem Werk handelt es sich nicht um ein klassisches Lehrbuch. Es richtet sich an alle Personen mit einem Interesse an dem Rechtsgebiet. Ein erster Kontakt mit dem Urheberrecht können jedoch auch Studierende gerne suchen. Laut der Autoren dürfte „die Stoffdichte dieses Werkes genügen, um eine Vorlesungsabschlussklausur erfolgreich zu meistern.“

Formal besitzt das Buch 13 Kapitel, ein Vorwort, ein kurzes Abkürzungsverzeichnis, ein Literaturverzeichnis und ein Stichwortverzeichnis.

Jedes Kapitel ist in mehrere Unterpunkte unterteilt und sehr ähnlich einem Lehrbuch aufgebaut.

Besonders hervorzuheben bei diesem Werk ist das Hörbuch und die interaktiven Fälle auf der beigelegten CD. Die Fälle sind anschaulich formuliert und lassen sich interaktive sehr gut lösen. Das Hörbuch selber ist mit einer angenehmen Stimme gesprochen. Es lässt sich auch auf einen MP3-Player oder das Smartphone überspielen, so dass man in der Bahn das Buch hören und nicht lesen braucht. Für diejenigen unter uns, die in Bahnen auch so schlecht lesen können.

Der überschaubare Umfang des Buches ist leicht trügerisch, da die wichtigsten Themenbereiche behandelt werden. Diese werden zart nicht in voller Gänze und Fülle bearbeitet, reichen für ein grundlegendes Verständnis jedoch aus. Für eine nächste Auflage würde ich mir jedoch wünschen, dass wenigstens die wichtigsten Urteile und Aufsätze per Fußnote gekennzeichnet sein. Innovativ wäre es wahrscheinlich auch diese vielleicht 20-30 wichtigen Inhalte per QR Code oder über eine Webseite abrufbar zu machen. Meiner Ansicht nach würde dies gut zu dem Werk passen.

Blättert man in dem Werk und beginnt erste Stellen zu lesen, merkt die Leserin/ der Leser schnell, dass es sich einfach zu schnell lesen lässt. Das schnelle Erfassen des Inhaltes wird durch fett markierte Normen und Überschriften gefördert. Beispiele zu fast jedem dritten Abschnitt sind grau hinterlegt und mit Bulidpoints strukturiert, so dass man diese schnell filtern und verstehen kann.

Zur Orientierung in dem Werk befindet sich bei jedem Abschnitt eine Randnummer.

Ebenfalls besonders hervorzuheben sind die zahlreichen Hinweise für Klausuren, wie Hinweise darauf wie eine Fallfrage formuliert ist und auf was diese damit abstellt.

Neben den Klausurhinweisen und den Beispielen befinden sich auch Hinweise in grau unterlegten Kästen. Diese verweisen auf besonders wichtige Punkte der Thematik hin und in diesen findet man die schon erwarteten Fußnoten in Klammern am Ende oder in der Mitte des Abschnittes.

Zusammengefasst handelt es sich bei diesem Werk um eine Art Kurzlehrbuch für Studierende und Interessierte Personen. Wer schnell und ohne große Lehrbücher zu lesen die Thematik erfassen will, ist bei diesem Werk an der richtigen Stelle. Für eine Vorlesung in diesem Bereich scheint es alleine in einigen Punkten ausbaufähig. Dies sollte man mit bedacht wählen, da sich dieses Werk dann schnell zu einem ausgewachsenen Lehrbuch mausern könnte.

 

 

Raphael Köllner

 

 

 

Buchtipp: Die Einwilligung in urheberrechtliche Nutzung im Internet

UrheberrechtDie Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen im Internet
Robert Tinnefeld
Dissertation / Prof. Dr. Ansgar Ohly
Eigentums & Wettbewerbsrecht
1. Auflage 2012
Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-152268-0
59,00 €

 

 

 

 

Die hier vorliegende Dissertation von Robert Tinnefeld mit dem Titel“ Die Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen im Internet“ wurde im Jahre 2012 verfasst und veröffentlicht. Diese ist für Mai 2013 noch äußerst aktuell, jedoch gab es einige richtungsweisende Entscheidungen in diesem Jahr. Diese Entscheidungen stehen nicht im Gegensatz zu der Dissertation.

Das Werk ist Teil der Reihe Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht  Nr. 70 und ist mit 232 Seiten ein im Umfang ausgereifte Dissertation. Diese Arbeit verfasste Herr Tinnefeld im Rahmen des DFG-Graduiertenkollegs für Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit an der Universität Bayreuth entstanden.

Formal ist das Werk in 13  Kapiteln mit zwei bis maximal fünf Unterkapiteln eingeteilt. An der Einteilung und Benennung der Kapitel erlebt der Leser keine Überraschung. Es handelt sich um einen klassischen Aufbau, der in dieser Art und Weise erwartet wird. Bei einem tieferen Blick in den Aufbau findet die Leserin/der Leser eine gut strukturiert und aufgebaute Arbeit.

Neben sehr vielen Fußnoten, die stichpunktartig auch immer das gewünschte Ergebnis zu Tage führten, befindet sich am Ende der Dissertation ein an den Umfang angepasstes Literaturverzeichnis. Der Verlag hat es sich nicht nehmen lassen das gesamte Verzeichnis abzudrucken, in einigen anderen Werken erhält man dieses oft nur im Internet zum Download.

Inhaltlich ist das Thema wohl eines der aus meiner Sicht wichtigsten und relevantesten Themen im IT-Recht. Die Dissertation überprüft das in der aktuellen Rechtsprechung oft eingesetzte Institut der einseitigen Einwilligung in die urheberrechtliche Nutzung im Internet. Im Kern handelt es sich um den Konflikt im Urheberrecht der durch die Suchmaschinennutzung ausgelöst wird. Zu den bekanntesten Verfahren habe ich auf meinem Blog www.rakoellner.de Urteilsbesprechungen geschrieben. In diesem Zusammenhang besonders Interessant ist neben der Rechtsprechung auf die politische Entwicklung. Erinnern wir uns an die Einigung Googles mit den Verlagen in Frankreich. Dort wurde das Thema zur Chefsache, also zur Angelegenheit des Präsidenten gemacht.

Besonders empfehlenswert sind zu diesem Thema auch die öffentlich abrufbaren Dokumente zur Gesetzgebung in diesem Themengebiet und natürlich auch zum Leistungsschutzrecht. In diesem Rahmen findet man auf der Webseite des Bundestages eine 4 Stündige Expertendiskussion unter der Beteiligung von Google und mehreren Gelehrten.

Die Dissertation geht über diese in den letzten zwei Abschnitten aktuellen Fragen natürlich weit hinaus. Diese beschäftigt sich mit der Frage der generellen bis zur speziellen Einwilligung in urheberrechtliche Nutzung im Internet.

Die gezogenen Schlüsse und Ergebnisse der Dissertation möchte ich inhaltlich nicht bewerten, dies würde den Rahmen und die Aufgabe eine Rezension bei weitem übertreffen.

Zusammengefasst ist diese Dissertation mit einem noch humanen Preis eine absolute Leseempfehlung einmal für Studierende, die sich für das Thema und den Fachbereich IT-Recht interessieren. Aber auf der anderen Seite lockt auf meiner Sicht diese Dissertation auch Studierende, die mit dem Themengebiet beginnen und sich diesen höchstaktuelles Thema zu Beginn gesucht haben. Die Dissertation führt sehr gut in die Thematik ein und bildet geschickt Anknüpfungspunkte zu grundlegenden Kenntnissen und anderen Rechtsgebieten im Zivilrecht bis zum Öffentlichen Recht.

 

Raphael Köllner