Die Entscheidung der Datenschutzkonferenz zu Microsoft 365 im November 2022 – Darstellung, Inhalt und Hintergründe

2 Jahre lang hat die Arbeitsgruppe der DSK bestehende aus MitarbeiterInnen der Landesdatenschützern gemeinsam mit Vertretern der Microsoft Deutschland und Microsoft Corp (CELA) geprüft, Fragen gestellt und Antworten erhalten. 

NEU! 07.12.2022

58 seitiger vollständiger Bericht der AG DSK „Microsoft-Onlinedienste“ vom 2. November 2022:

Bewertung der aktuellen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (datenschutzkonferenz-online.de)

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Ablauf

Die Arbeitsgruppe der DSK hat die Festlegung vorbereitet, die dann in der letzten Sitzung der DSK in der 47 KW beschlossen und dann veröffentlicht wurde. Zunächst wurde nur die Zusammenfassung veröffentlicht und erst später die etwas längere Version nachdem keine Prüfung keine Geschäftsgeheimnisse der Microsoft oder sonstigen Rechtsverletzungen festgestellt wurden. Microsoft Deutschland reagierte sehr schnell und veröffentlichte ihrerseits eine Gegendarstellung und etwas später eine längere Version am 25. November 2022. 

Die Prüfung

Wir wissen nicht viel öffentlich über die Prüfung an sich. Soweit bekannt gab es eine DSK AG “Microsoft-Onlinedienste” bestehend auf MitarbeiterInnen der LDSBs und BDSB, die sich zwei Jahre land mit Microsoft 365 beschäftigt haben und das Produkt aus Sicht des Datenschutzes in Deutschland geprüft haben. Es wurden eigene Prüfungen angestellt, aber auch Fragen an Microsoft gestellt. Auf Seitens Microsoft war vorallem CELA (Rechtsabteilung) aus Deutschland und den USA eingebunden, die die Fragen beantwortet und auch aus meiner eigenen Interpretation auf Geschäftsgeheimnisse verwiesen. 

Die Arbeitsgruppe begann also am 22.09.2020 mit der Prüfung unter Federführung des Brandenburgischen und Bayerischen LDSBs. Die Gespräche begannen Ende 2020 mit Microsoft mit Microsoft Deutschland / Mitglied der Geschäftsleitung und Microsoft Corp CELA und es gab 14h Videokonferenzen. 

Geprüft wurde:

  • Cloud Dienst Office 365 (jetzt Microsoft 365)
  • OSTs, PTs
  • DPAs vom Stand 15.09.2022  (aktuelleste Version)

“Der Bericht der Arbeitsgruppe enthält
a) eine alleine auf ausgewählte rechtliche Anforderungen der DSGVO beschränkte Bewertung,
jedoch keine vollständige datenschutzrechtliche Bewertung des Cloud-Dienstes Microsoft 365,
b) im Wesentlichen eine Untersuchung, die sich auf die der sechs vom AK Verwaltung 2020
festgestellten vertraglichen Mängel beschränkt und keine darüber hinausgehenden Prüfungen
enthält,
c) keine eigenständigen technischen Untersuchungen durch die Arbeitsgruppe und damit keine
Prüfung der tatsächlich stattfindenden Datenflüsse und Verarbeitungen,
d) keine Untersuchung der Umsetzung der vertraglich festgelegten Verarbeitungen bzw. der
tatsächlich stattfindenden Verarbeitungen,
e) keine Prüfung der Einzelkomponenten des Cloud-Dienstes, insbesondere keine Prüfung
einzelner Funktionalitäten auf ihre Datenschutzkonformität (z.B. im Bereich
Beschäftigtendatenschutz und Überwachung der Mitarbeitenden durch Verantwortliche),
f) keine Prüfung der einzelnen Verarbeitungstätigkeiten,
g) keine Prüfung des gesamten einschlägigen Vertragswerks von Microsoft sowie
h) keine Prüfung der datenschutzrechtlichen Anforderungen aus dem TTDSG und der Fragen, die
sich aus dem Telekommunikationsrecht und des Fernmeldegeheimnisses ergeben.”

Die Datenschutzkonferenz 

Die Datenschutzkonferenz kurz DSK ist eine regelmäßig tagende Konferenz aller 16 Landesdatenschützer und des Bundesdatenschützers. Sie diskutieren aktuelle und grundsätzliche Themen und veröffentlichten Stellungnahmen, Protokolle und Hinweise zu verschiedensten Themen. 

Wichtig zu wissen ist, dass die Arbeitsergebnisse rechtlich nicht bindend sind und auch die DSK an sich keine in der DSGVO, im BDSG oder diversen Landesdatenschutzgesetzen verankerte Institution ist. Dennoch sind die Ergebnisse zumindest ein Indiz für die Handlungen der einzelnen Landes- und des Bundesdatenschutzbeauftragten. Diese für sich selber entsprechende rechtsbindende Handlungen durchführen und auch Bußgelder aussprechen können. Diese sind jedoch keiner Weisung der DSK unterworfen und können auch von der DSK Festlegung und Meinung abweichen. Die Landesdatenschutzbeauftragten und der Bundesdatenschutzbeauftragte müssen nun selbstständig erurieren, wie diese Festlegung umzugehen ist. Dennoch gibt es Mehrheitsbeschlüsse der DSK, an die sich die DatenschützerInnen halten wollen, es also ein Kommitment gibt. 

Festlegung zu Microsoft 365

Diese ist hier zu finden: Quelle: 2022_24_11_festlegung_MS36

 

Kern der Festlegung / wesentliche Ergebnisse

Der Kern des Problems sind die folgenden Punkte: 

  • Intransparenz in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu “eigenen ledigitimen Geschäftszwecken”, wie es noch in der DPA vom 15.09.2021 hieß. Im Grunde stellt sich hier die Frage, was macht Microsoft mit den Daten, die in die USA übertragen werden und dort verarbeitet. Verwendung der Daten der Betroffenen zu eigenen Zwecken ist zu intransparent und die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist nicht einschlägig. 
  • geringfügige Verbesserungen im Bereich der DPA und offene Fragen im den Punkt in welchen Bereichen Microsoft Irland Auftragsdatenverarbeiter tätig ist und in welchen als Verantwortlicher. 
  • Rechenschaftspflicht nach Art 5 Abs. 2 DSGVO des Verantwortlichen (Unternehmen) nicht komplett erfüllbar, da Microsoft nicht detailliert genug offenlegt, welche Verarbeitungen im Einzelnen stattfinden. Die vertraglichen Unterlagen sind hier nicht präzise genug.

erreichte Nachbesserungen

Im Folgenden die obigen Punkte mehr im Detail mit Erreichtem: 

  • Festlegung des Art und Zwecke der Verarbeitung und Art der personenbezogenen Daten
    • keine signifikante Verbesserung erreicht
    • Es bleiben Nachbesserungen
    • Addendum zu den EU-Standvertragsklauseln erreicht / Art. 28 Abs. 7 DSGVO
  • eigene Verantwortlichkeit Microsoft in “Geschäftstätigkeiten” / früher legitime Geschäftszwecke
    • keine substantielle Verbesserung
    • keine Anpassungen an den tatsächlichen Verarbeitungen
    • unzureichend eingegrenzte Rechte zu wenig konkretisierten Verarbeitungen
    • “Es bleibt weiterhin unklar, welche personenbezogenen Daten im Rahmen der von Microsoft so genannten „legitimen“ Geschäftszwecke bzw. nun „Geschäftstätigkeiten“ verarbeitet werden.”
    • “welcher Rechtsgrundlage die Überführung der im Auftrag verarbeiteten
      personenbezogenen Daten in die Verantwortlichkeit von Microsoft für die anschließende
      Verarbeitung zu Zwecken Microsofts samt der damit verbundenen umfassenden Nachweispflichten
      stattfindet”
    • “gilt für Daten wie Telemetrie- und Diagnosedaten, die Microsoft nach Kenntnis
      der Arbeitsgruppe in großem Umfang und grundsätzlich für eigennützige Zwecke erhebt”
    • “Besondere Schwierigkeiten bestehen dabei für öffentliche Stellen, da diese nicht auf Art. 6 Abs. 1
      UAbs. 1 Buchst. f) DSGVO zurückgreifen können.”
  • Weisungsbindung, Offenlegung verarbeiteter Daten, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, CLOUD Act, FISA 702
    • Änderungen vorhanden, aber weiterhin umfangreich
    • Weisungsrecht des Kunden in Bezug auf Offenlegungen der im Auftrag verarbeiteten Daten eingeschränkt
    • “Damit genügt die Weisungsbindung Microsofts nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäß Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 S. 2 Buchstabe a DSGVO.”
    • “Aus den Untersuchungen der Arbeitsgruppe ergibt sich, dass sich Microsoft auch weit reichende Offenlegungen vertraglich vorbehält, die im Falle ihrer Umsetzung nicht den in Art. 48 DSGVO aufgestellten Anforderungen entsprechen würden.”
  • Umsetzung TOMs nach Art 32 DSGVO
    • die neue DPA enthält neue TOMs
    • ausdrücklich beschränkte bestimmte Datenkategorien (nämlich Kundendaten in „Core Onlinediensten“ und nunmehr auch „Professional Services-Daten“) bestehen Garantie- und Datensicherheitsmaßnahmen.
    • Neue Seite: servicetrust.microsoft.com (nach Login)
    • Es bleiben Rechtsunsicherheiten, da die Garantien über „Sicherheitsmaßnahmen“ formal nur eine Teilmenge der vertragsgegenständlichen personenbezogenen Daten, nämlich „Kundendaten in „Core-Onlinediensten“ und „Professional-Service-Daten“, erfassen.
  • Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten
    • Microsoft hat die Löschprozesse erläutert und auch Ausnahmen in Zwecken von Cyberabwehr und Verarbeitung zu eigenen Geschäftszweckehn.
    • Nach Bewertung der Arbeitsgruppe genügt die Ausgestaltung der Rückgabe- und Löschverpflichtung nicht in jedem Fall den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 Buchstabe g DSGVO. Verantwortliche können wegen der Unklarheit der Regelungen ihrer Rechenschaftspflicht  nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO nicht nachkommen.
  • Information über Unterauftragsverarbeiter
    • “kontrovers mit Microsoft die Ausgestaltung der Kontrollrechte des Verantwortlichen bei Veränderungen der Unterauftragsverarbeitungsverhältnisse diskutiert”
    • Erreicht: “Neugestaltung des Unterrichtungsverfahrens geführt, die im aktuellen „Datenschutznachtrag“ vom September 2022 zu
      einer Streichung des bisherigen „Hol-Schuld“-Verfahrens geführt hat”
    • “Die Arbeitsgruppe versteht Art. 28 Abs. 2 DSGVO dahingehend, dass die Information des Verantwortlichen „über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter“ die konkret beabsichtigte Änderung enthalten muss und nicht nur den allgemeinen Hinweis, dass Änderungen geplant sind. ” Aber die bereitgestellten Beispiele von Informationen enthalten diese Informationen nicht.
  • Datenübermittlungen in Drittstaaten
    • “der Kunde Microsoft „beauftragt (…), (…) personenbezogene Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika oder in jedes
      andere Land zu übermitteln, in dem Microsoft oder ihre Unterauftragsverarbeiter tätig sind“. Für sämtliche Übermittlungen von insbesondere personenbezogenen Daten gelten danach die von Microsoft implementierten Standardvertragsklauseln der EU-Kommission von 2021.”
    • “Eine Nutzung von Microsoft 365 ohne Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA sei nicht möglich”
    • Ab Dezember 2022 plane Microsoft, allen Kunden im EU-Raum anzubieten, Kundendaten, Supportdaten und sonstige personenbezogene Daten der Kunden grundsätzlich – d.h. nicht ausnahmslos, nicht etwa für bestimme IT-Sicherheitsmaßnahmen – im EURaum zu speichern und zu verarbeiten („EU Data Boundary“).
    • “Die naheliegende Möglichkeit der Verschlüsselung der verarbeiteten Daten ist regelmäßig nicht möglich, beispielsweise wenn die Daten im Browser angezeigt werden müssen.”
    • “Microsoft hat somit regelmäßig und letztlich schon zur Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten die Möglichkeit,
      Daten im Klartext zu lesen. Es handelt sich mithin um eine klassische Ausprägung des Anwendungsfalls 6 des Anhangs 2 der Empfehlungen 01/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses. Für diesen Anwendungsfall ist es den Aufsichtsbehörden bislang nicht gelungen, ergänzende Schutzmaßnahmen zu identifizieren, die zu einer Rechtmäßigkeit des Datenexports führen könnten.”
    • “Die von Microsoft derzeit im Abschnitt „Ort der ruhenden Daten“ vorgesehenen Maßnahmen für die Speicherung der Daten (data at rest) führen weder zum Ausschluss einer Übermittlung noch begründen sie hinreichende Schutzmaßnahmen.”
    • “Abschnitt „Datenübermittlung und Ort“ („Data Transfers and Location“)
      keine Aussagen zur Datenlokalisierung. Auch die von Microsoft im „Nachtrag zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen“ zugesagten Maßnahmen sind nicht geeignet, die am Maßstab des EU- Rechts gemessenen grundrechtlichen Unzulänglichkeiten des US-amerikanischen Rechts auszugleichen. Zudem behält sich Microsoft vertraglich auch weit reichende Offenlegungen vor, die im Falle ihrer Umsetzung nicht den in Art. 48 DSGVO aufgestellten Anforderungen entsprechen würden. “
    • Für Übermittlungen personenbezogener Daten in andere Drittländer als die USA fehlt es bereits an einer Bewertungsgrundlage.
    • Die von Microsoft bereits avisierte künftige verstärkte Verlagerung der Datenverarbeitung in die EU erscheint vor diesem Hintergrund hilfreich, ist in der Umsetzung aber auch vor dem Hintergrund etwaiger extraterritorial wirkender Rechtsvorschriften zu beobachten und zu bewerten.
    • “Ob und in welchem Umfang durch die am 7. Oktober 2022 von US-Präsident Biden und Generalstaatsanwalt Garland vorgestellte Executive Order „Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities“ und begleitende Rechtsverordnungen des US-Justizministeriums  Änderungen des für die Bewertung von Drittstaatentransfers maßgeblichen Bedingungen des US-Rechts eingetreten sind, bleibt angesichts noch ausstehender Vollzugsschritte zur Implementierung dieser Regelungen im Rahmen dieses Berichts unberücksichtigt.”

Forderungen in der Gegenüberstellung

Interessant ist es sich die Forderungen einmal in einer Gegenüberstellung zu betrachten:

DSK Arbeitsgruppe und Feststellung
(Quelle: Feststellung, Langfassung)
Microsoft Deutschland 
(Quelle: Stellungnahme 2022.11 Langfassung)
   
Microsoft 365 ist nicht datenschutzkonform einsetzbar. Microsoft 365 ist datenschutzkonform einsetzbar.
   
Anforderungen an die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO sind nicht zu erfüllen für den Verantwortlichen. a) Ausufernde Erwartungen an die Rechenschaftspflicht

b) Detailgrad der von Microsoft bereitgestellten Dokumentation ist ausreichend

   
Weisungsbindung ist unzureichend Festlegen des Vertragsgegenstandes

  • DPA enthält die Informationen im Abschnitt “Verarbeitungsdetails” nach Art 28. Abs. 3 S. 1 DSGVO
  • Kontrolle liegt beim Kunden
  • Eine weitere Konkretisierung würde keine Verbesserung für den Kunden darstellen und dass viele Informationen zu schnell veralten.
   
Konflikt zwischen Weisungsbindung des Auftragsverarbeiters und
Offenlegungs-Verpflichtungen drittstaatlichen Rechts (CLOUD Act, FISA 702) – nicht ausreichend gelöst! 
(a) Weisungen an Auftragsverarbeiter bei Cloud-Diensten

  • DPA enthält allgemeine Weisungen
  • Cloud-Dienste ist Indust-Standard, Kunde macht sich die erbrachten Dienste zu eigen, laufende Weisungen durch Konfiguration des Kunden, Vertragsanpassungen möglich

RK: fehlt -> was ist mit Subs? 

(b) CLOUD Act, FISA 702 etc

  • Themenkomplex Art 45 DSGVO.. EU-Angemessenheitsbeschluss kommt bald.
  • “Herausgabeverlangen von Behörden außerhalb der EU betreffen nicht nur Microsoft:
    Neben anderen amerikanischen Technologieanbietern können auch Anbieter mit
    Stammsitz innerhalb der EU (z. B. Unternehmen des DAX-Index) US-Überwachungsgesetzen unterliegen, etwa durch eine Präsenz in oder minimalen Kontakt
    mit den USA. “
   
Intransparenz in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu “eigenen ledigitimen Geschäftszwecken  

Verarbeitungen für Geschäftstätigkeiten von Microsoft

  • europäische Aufsichtsbehörden beurteilen es unterschiedlich und dieser Dissens stellt Microsoft vor unüberwindbare Hürden.
  • Rechtsgrundlage
    • “Die Rechtsgrundlagen, die bereits den Einsatz von
      Microsoft 365 durch den Verantwortlichen (Kunden) rechtfertigen, decken auch diese
      Vorgänge ab.”
    • DSK übersieht, dass auch der Auftragsverarbeitet selbst Adressat der Verpflichtung ist gemäß Art 32 ist und dies nicht durch eine Rechtsgrundlage gerechtfertigt werden muss.
  • Eigene Zwecke
    • Das Wort ist irreführend, deshalb gestrichen. Es ist für die Bereitstellung der Produkte und Dienste und durch den Kunden veranlasst und gewollt.
    • notweniger Teil der Bereitstellung, Abrechung etc.
    • MS greift nicht auf Kundendaten zu, anonymisierte Statistiken, Datenutzung minimiert, keine Werbezwecke, pseudonimisiert
  • Keine zuweitgehenden Rechte durch die DPA, da nun zum 15.09.2022 eingeschränkt.
  •  

 

   
Unzureichende Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO ist ausreichend, da

  • TOMs -> ISO Zertifizierungen wie ISO 27001, ISO 27002, ISO 27018
  • Alles gilt auch für non-core Services und auch von der DPA in der Gesamtschau abgedeckt sind. Details im Service Trust Portal.
  • ” Als Teil von Microsofts Bekenntnis dazu, die Vertragsbedingungen mit Hinblick auf Feedback von Aufsichtsbehörden und Kunden weiter zu verbessern, wird Microsoft untersuchen, ob weitere organisatorische Maßnahmen in die Vertragsbedingungen aufgenommen werden können, welche Microsoft in der Praxis bereits für personenbezogene Daten außerhalb von Kundendaten in Core Online Services und Professional Services anwendet.”
   
Lösung und Rückgabe von Daten ist unzureichend  Die DPA gibt dem Kunden sehr wohl ausreichende Informationen und Möglichkeiten zur Löschung und zur Rückgabe.
   
Informationen und Verfahren der Unterauftragnehmer ist unzureichend
  • Übersicht ist immer verfügbar, Änderungen werden kommuniziert
  • mit der DSK ein Benachrichtigungsverfahren implementiert
  • Microsoft arbeitet an einer detaillierteren Liste.
   
Datenübermittlung in Drittstaaten – unzureichende Informationen und keine Prüfungsgrundlage
  • nicht jedes theoretische Risiko des Behördenzugriffs muss ausgeschlossen werden
  • EU-Datengrenze wird akuell implementiert und reduziert maßgeblich Datenflüsse
  • EU Angemessenheitsbeschluss kommt und ist wirkungsvoll
  • aktuell Stand der Technik setzt MS Maßnahmen ein
  • vertragliche Zusagen in der DPA


RK: Es gibt auch Zusatzverträge dazu.

   

 

 

Microsoft Stellungnahme 

 

Kommentar von Raphael Köllner

Kommentar und Einschätzung zum Thema Datenschutz und Microsoft 365 – Ein Dilemma?

https://www.rakoellner.de/2022/11/auswirkungen-und-konsequenzen-fuer-betriebs-und-personalraete-fuer-microsoft-365-beschluss-der-dsk/

 

Quellen

DSK 2022_24_11_festlegung_MS365_zusammenfassung

DSK 2022_24_11_festlegung_MS36

Microsoft  2022.11_Stellungnahme-MS-zu-DSK_25NOV2022_FINAL

Microsoft  Microsoft Gegenrede zur DSK

DSK Kurzpaper

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2022_24_11_festlegung_MS365.pdf

Die DSK nimmt den Bericht der Arbeitsgruppe DSK „MicrosoftOnlinedienste“ und dessen Zusammenfassung zur Kenntnis.
2. Die DSK stellt unter Bezugnahme auf die Zusammenfassung des
Berichts fest, dass der Nachweis von Verantwortlichen, Microsoft 365
datenschutzrechtskonform zu betreiben, auf der Grundlage des von
Microsoft bereitgestellten „Datenschutznachtrags vom 15.
September 2022“ nicht geführt werden kann.
Solange insbesondere die notwendige Transparenz über die
Verarbeitung personenbezogener Daten aus der
Auftragsverarbeitung für Microsofts eigene Zwecke nicht hergestellt
und deren Rechtmäßigkeit nicht belegt wird, kann dieser Nachweis
nicht erbracht werden.
3. Für eine vertiefte Bewertung der Gesprächsergebnisse stellt die DSK
die beigefügte Zusammenfassung der Arbeitsgruppenergebnisse zur
Verfügung.

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2022_24_11_festlegung_MS365_zusammenfassung.pdf

AG DSK „Microsoft-Onlinedienste“
Zusammenfassung der Bewertung der aktuellen Vereinbarung zur
Auftragsverarbeitung,
1. Untersuchungsauftrag, Verfahren und Untersuchungsgegenstand
Die DSK hatte am 22. September 2020 eine Bewertung des Arbeitskreises Verwaltung zu den dem
Einsatz des Cloud-Dienstes Microsoft Office 365 (jetzt: Microsoft 365) zu Grunde liegenden Online
Service Terms (OST) sowie den Datenschutzbestimmungen für Microsoft-Onlinedienste (Data
Processing Addendum / DPA) — jeweils Stand: Januar 2020 — hinsichtlich der Erfüllung der
Anforderungen von Artikel 28 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Kenntnis
genommen. Die damalige Bewertung des AK Verwaltung kommt zum Ergebnis, „dass auf Basis dieser
Unterlagen kein datenschutzgerechter Einsatz von Microsoft Office 365 möglich“ sei.
Die DSK hat in ihrer Sitzung am 22. September 2020 eine Arbeitsgruppe unter Federführung
Brandenburgs und des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) gebeten,
Gespräche mit Microsoft aufzunehmen, „um zeitnah datenschutzgerechte Nachbesserungen sowie
Anpassungen an die durch die Schrems II-Entscheidung des EuGH aufgezeigten Maßstäbe an
Drittstaatentransfers für die Anwendungspraxis öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen zu
erreichen1
.“
Daraufhin hat eine Arbeitsgruppe Ende 2020 Gespräche mit Microsoft begonnen. Teilnehmer der AG
waren: Brandenburg und BayLDA (beide Leitung), BfDI, Baden-Württemberg, Berlin, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Saarland und Schleswig-Holstein. Für Microsoft haben
Beschäftigte der Microsoft Deutschland GmbH einschließlich eines Mitgliedes der Geschäftsleitung
sowie je nach Schwerpunkt Ansprechpartner der Microsoft Corporation (USA) teilgenommen. Im
Rahmen der Gespräche fanden 14 mehrstündige Videokonferenzen statt.
Bei den Gesprächen war zu berücksichtigen, dass federführende Datenschutzaufsichtsbehörde für
Microsoft Ireland Operations, Ltd. als Partei des Auftragsverarbeitungsverarbeitungsvertrags die
irische Aufsichtsbehörde ist und die deutschen Aufsichtsbehörden für die Aufsicht der jeweiligen
deutschen Kunden (z.B. Unternehmen, Behörden, also die Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7
1
Vgl. TOP 9 („TOP 9 – Datenschutzrechtliche Bewertung der Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365“), S. 5, abrufbar unter:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pr/20201030_protokoll_3_zwischenkonferenz.pdf.
2
DS-GVO) zuständig sind. Wesentliche Frage für die deutschen Aufsichtsbehörden war daher, ob die
einzelnen Verarbeitungstätigkeiten der hiesigen Verantwortlichen (für die diese den
Auftragsverarbeiter Microsoft beauftragt haben) rechtmäßig sind und ob der
Auftragsverarbeitungsvertrag die Anforderungen von Art. 28 DS-GVO erfüllt. Zudem war zu
berücksichtigen, dass der Cloud-Dienst Microsoft 365 in verschiedenen Funktionsumfängen,
Varianten und Konfigurationen genutzt werden kann.
Grundlage der nachfolgenden Bewertungen ist der „Datenschutznachtrag zu den Produkten und
Services von Microsoft“ (im Folgenden: „Datenschutznachtrag“) einschließlich der aktuellen Fassung
vom 15. September 2022. Die Bewertung beruht auf der zum Abschluss des Berichts am 10. Oktober
2022 bestehenden Sach- und Rechtslage.
Der Bericht der Arbeitsgruppe enthält
a) eine alleine auf ausgewählte rechtliche Anforderungen der DSGVO beschränkte Bewertung,
jedoch keine vollständige datenschutzrechtliche Bewertung des Cloud-Dienstes Microsoft 365,
b) im Wesentlichen eine Untersuchung, die sich auf die der sechs vom AK Verwaltung 2020
festgestellten vertraglichen Mängel beschränkt und keine darüber hinausgehenden Prüfungen
enthält,
c) keine eigenständigen technischen Untersuchungen durch die Arbeitsgruppe und damit keine
Prüfung der tatsächlich stattfindenden Datenflüsse und Verarbeitungen,
d) keine Untersuchung der Umsetzung der vertraglich festgelegten Verarbeitungen bzw. der
tatsächlich stattfindenden Verarbeitungen,
e) keine Prüfung der Einzelkomponenten des Cloud-Dienstes, insbesondere keine Prüfung
einzelner Funktionalitäten auf ihre Datenschutzkonformität (z.B. im Bereich
Beschäftigtendatenschutz und Überwachung der Mitarbeitenden durch Verantwortliche),
f) keine Prüfung der einzelnen Verarbeitungstätigkeiten,
g) keine Prüfung des gesamten einschlägigen Vertragswerks von Microsoft sowie
h) keine Prüfung der datenschutzrechtlichen Anforderungen aus dem TTDSG und der Fragen, die
sich aus dem Telekommunikationsrecht und des Fernmeldegeheimnisses ergeben.
Damit bietet der Bericht keine abschließenden Untersuchungen und kann anderweitige aufsichtliche
Feststellungen weder ausschließen noch diesen vorgreifen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf
3
bereits von einzelnen Aufsichtsbehörden durchgeführte Untersuchungen, die teils selbständige
Mängel auflisten.2
Die Arbeitsgruppe hat Microsoft vor dem Abschluss ihres Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, diese Rückmeldungen geprüft und in ihren abschließenden Bewertungen berücksichtigt.
Die folgende Zusammenfassung bietet einen Überblick über wesentliche Ergebnisse der Gespräche
und die dabei gegenüber den dem Auftrag der Arbeitsgruppe zu Grunde liegenden Prüfpunkten des
AK Verwaltung erreichten bzw. nicht erreichten Nachbesserungen.
2. Wesentliche Ergebnisse
Microsoft hat im September 2022 einen aktualisierten „Datenschutznachtrag zu den Produkten und
Services von Microsoft“ (Englisch: „Microsoft Products and Services Data Protection Addendum
(DPA)“) vorgestellt. Diese neue Version bringt vor allem Änderungen im Bereich der vertraglichen
Formulierung der Verantwortlichkeit Microsofts im Rahmen der Verarbeitung „für legitime
Geschäftszwecke“ mit sich, kann als Ergebnis der Gespräche gesehen werden und adressiert damit
einen Teil der Kritikpunkte des AK Verwaltung. Insgesamt konnte die Arbeitsgruppe in den vom AK
Verwaltung benannten Kritikpunkten nur geringfügige Verbesserungen erreichen.
Zentrale und wiederkehrende Fragestellung der Gesprächsreihe war es, in welchen Fällen Microsoft
als Auftragsverarbeiter tätig ist und in welchen als Verantwortlicher. Dies konnte nicht abschließend
geklärt werden.
Verantwortliche müssen jederzeit in der Lage sein, ihrer Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachzukommen. Beim Einsatz von Microsoft 365 lassen sich hierbei auf Grundlage des
„Datenschutznachtrags“ weiterhin Schwierigkeiten erwarten, da Microsoft nicht vollumfänglich
offenlegt, welche Verarbeitungen im Einzelnen stattfinden. Zudem legt Microsoft weder vollständig
dar, welche Verarbeitungen im Auftrag des Kunden noch welche zu eigenen Zwecken stattfinden. Die
Vertragsunterlagen sind in der Hinsicht nicht präzise und erlauben im Ergebnis nicht abschließend
bewertbare, ggf. sogar umfangreiche Verarbeitungen auch zu eigenen Zwecken.
Eine Verwendung personenbezogener Daten der Nutzenden (z.B. Mitarbeitenden oder
Schüler:innen) zu eigenen Zwecken des Anbieters schließt den Einsatz eines Auftragsverarbeiters im
öffentlichen Bereich (insbesondere an Schulen) aus. Die Rechtsgrundlage des berechtigten
Interesses nach
Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist für Behörden nicht einschlägig (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO).
1. 2 Vgl. z.B. seitens der deutschen Aufsichtsbehörden: LfDI BW, abrufbar unter: https://www.badenwuerttemberg.datenschutz.de/ms-365-schulen-hinweise-weiteres-vorgehen/#zusammenfassung; Berliner Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit, Hinweise für Berliner Verantwortliche zu Anbietern von Videokonferenzdiensten,
Version 2.0 vom 18. Februar 2021, S. 20 ff., https://www.datenschutzberlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/2021-BlnBDIHinweise_Berliner_Verantwortliche_zu_Anbietern_Videokonferenz-Dienste.pdf.
4
Aufgrund der Schwierigkeit für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, ihrer Rechenschaftspflicht
nachzukommen, ist auch Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. jeweiligem Spezialrecht als
Rechtsgrundlage schwer begründbar.
3. Zusammenfassung der erreichten Nachbesserungen im Einzelnen
Im Folgenden werden die nach dem Auftrag der DSK erzielten Nachbesserungen an den
Kritikpunkten des AK Verwaltung zusammengefasst.
3.1. Festlegung von Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen
Daten
Die Arbeitsgruppe konnte im Rahmen der Gespräche mit Microsoft keine signifikanten
Nachbesserungen in der Vertragsgestaltung hinsichtlich der Festlegung von Arten und Zwecken der
Verarbeitung sowie der Arten der verarbeiteten personenbezogenen Daten erreichen. Es bleiben
Nachbesserungen erforderlich, die den Gegenstand der Auftragsverarbeitung nicht nur umfassend,
sondern auch spezifisch und so detailliert als möglich beschreiben sollten.
Dies könnte etwa durch eine kundenspezifische Konkretisierung nach dem Vorbild des Anhangs II der
Standardvertragsklauseln der Kommission gemäß Art. 28 Abs. 7 DS-GVO erreicht werden. Möglich
wäre auch, Verweise auf ein formgerecht in den Vertrag einzubeziehendes und hinreichend
detailliertes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) des Verantwortlichen vorzusehen.
3.2. Eigene Verantwortlichkeit Microsofts im Rahmen der Verarbeitung „für
legitime Geschäftszwecke“ (jetzt: „Geschäftstätigkeiten“)
Zum Themenkomplex der eigenen Verantwortlichkeit Microsofts im Rahmen der Verarbeitungen „für
legitime Geschäftszwecke“ konnte die Arbeitsgruppe zwar Änderungen der vertraglichen
Ausgestaltung erreichen. Ungeachtet unterschiedlicher Beurteilungen der datenschutzkonformen
Ausgestaltung von Verarbeitungen vertragsgegenständlicher Daten zu eigenen Zwecken des
Auftragsverarbeiters durch die europäischen Aufsichtsbehörden bewirken diese Vertragsänderungen
jedoch aus Sicht der Arbeitsgruppe keine substantiellen Verbesserungen: Der
„Datenschutznachtrag“ vom September 2022 enthält als Konsequenz der Gespräche mit der
Arbeitsgruppe einen begrifflich veränderten Abschnitt über Datenverarbeitungen, die
Geschäftstätigkeiten Microsofts dienen sollen, der erste Ansätze zur Eingrenzung und
Konkretisierung zeigt. Allerdings hat Microsoft nach eigener Aussage keine Anpassungen an den
tatsächlichen Verarbeitungen vorgenommen.
Eine genauere Untersuchung der vertraglichen Umgestaltung zeigt aus Sicht der Arbeitsgruppe, dass
Microsoft die Grundansätze des bisherigen Regelungsmodells fortführt, sich für bestimmte
Verarbeitungen unzureichend eingegrenzte Rechte zu wenig konkretisierten Verarbeitungen der
verarbeiteten personenbezogenen Daten einräumen zu lassen. Es bleibt weiterhin unklar, welche
personenbezogenen Daten im Rahmen der von Microsoft so genannten „legitimen“ Geschäftszwecke
bzw. nun „Geschäftstätigkeiten“ verarbeitet werden.
5
Ebenso ist unklar, auf welcher Rechtsgrundlage die Überführung der im Auftrag verarbeiteten
personenbezogenen Daten in die Verantwortlichkeit von Microsoft für die anschließende
Verarbeitung zu Zwecken Microsofts samt der damit verbundenen umfassenden Nachweispflichten
stattfindet. Ähnliches gilt für Daten wie Telemetrie- und Diagnosedaten, die Microsoft nach Kenntnis
der Arbeitsgruppe in großem Umfang und grundsätzlich für eigennützige Zwecke erhebt.
Besondere Schwierigkeiten bestehen dabei für öffentliche Stellen, da diese nicht auf Art. 6 Abs. 1
UAbs. 1 Buchst. f) DSGVO zurückgreifen können.
3.3. Weisungsbindung, Offenlegung verarbeiteter Daten, Erfüllung
rechtlicher Verpflichtungen, CLOUD Act, FISA 702
Der aktuelle Datenschutznachtrag vom September 2022 enthält Veränderungen der bisherigen
Bestimmungen, die die Offenlegung von Microsoft als Auftragsverarbeiter bereitgestellten Daten im
Rahmen eigener Geschäftszwecke „zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen“ regeln. Dabei enthalten
die Änderungen zwar neue Formulierungen, im Ergebnis bleiben die Befugnisse aber ähnlich
umfangreich.
Mit der Regelung wird etwa das Weisungsrecht des Kunden in Bezug auf Offenlegungen der im
Auftrag verarbeiteten Daten eingeschränkt. Der Datenschutznachtrag erlaubt die Offenlegung, wenn
diese rechtlich vorgeschrieben oder im „Datenschutznachtrag“ beschrieben sind. Solche
Offenlegungen sind nicht auf Weisungen des Verantwortlichen beschränkt, sodass sie vor dem
Hintergrund des Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 Buchstabe a) DSGVO nur zulässig sind, wenn sie sich auf
Verpflichtungen aus dem Unions- oder mitgliedstaatlichen Recht, dem Microsoft unterliegt,
beschränken. Dies ist nicht der Fall. Damit genügt die Weisungsbindung Microsofts nicht den
gesetzlichen Mindestanforderungen gemäß Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 S. 2 Buchstabe a DSGVO.
Aus den Untersuchungen der Arbeitsgruppe ergibt sich, dass sich Microsoft auch weit reichende
Offenlegungen vertraglich vorbehält, die im Falle ihrer Umsetzung nicht den in Art. 48 DSGVO
aufgestellten Anforderungen entsprechen würden.
3.4. Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art.
32 DSGVO
Die ab 15. September 2022 geltende Version des „Datenschutznachtrags“ enthält gegenüber der vom
AK Verwaltung geprüften Version Ergänzungen zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen.
Für ausdrücklich beschränkte bestimmte Datenkategorien (nämlich Kundendaten in „CoreOnlinediensten“ und nunmehr auch „Professional Services-Daten“) bestehen Garantie- und
Datensicherheitsmaßnahmen. Zudem hat Microsoft dargelegt, dass es Interessierten nach einer
Anmeldung Zugang zur Website servicetrust.microsoft.com (,,Servicetrust Website“), unter der
Informationen über die durchgeführten technisch-organisatorischen Maßnahmen eingesehen
werden können, bietet.
6
Es bleiben Rechtsunsicherheiten, da die Garantien über „Sicherheitsmaßnahmen“ formal nur eine
Teilmenge der vertragsgegenständlichen personenbezogenen Daten, nämlich „Kundendaten in
„Core-Onlinediensten“ und „Professional-Service-Daten“, erfassen.
3.5. Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten
Microsoft hat der Arbeitsgruppe die einzelnen Löschprozesse erläutert. Die Erläuterungen zeigen mit
Ausnahme des Sonderfalls der Verarbeitung auftragsgegenständlicher Daten zu Zwecken der
„Cyberabwehr“, dass auch Verarbeitungen für Geschäftszwecke von Microsoft die Löschfristen für
personenbezogene Daten nicht verlängern sollten. Zudem haben sich im Zuge der Umgestaltung des
„Datenschutznachtrags“ auch Änderungen in Bezug auf Löschung ergeben, die allerdings auch
Unklarheiten und Widersprüche mit sich bringen.
Nach Bewertung der Arbeitsgruppe genügt die Ausgestaltung der Rückgabe- und Löschverpflichtung
nicht in jedem Fall den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 Buchstabe g
DSGVO. Verantwortliche können wegen der Unklarheit der Regelungen ihrer Rechenschaftspflicht
nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO nicht nachkommen.
3.6. Information über Unterauftragsverarbeiter
Die Arbeitsgruppe hat mehrfach, teils kontrovers mit Microsoft die Ausgestaltung der Kontrollrechte
des Verantwortlichen bei Veränderungen der Unterauftragsverarbeitungsverhältnisse diskutiert.
Microsoft konnte trotz anfänglicher Vorbehalte zu einer Umstellung des bisher als Hol-Schuld des
Verantwortlichen ausgestalteten Verfahrens zu organisatorischen und vertraglichen Anpassungen
bewogen werden. Dies hat zu einer bereits Ende März eingeführten Neugestaltung des
Unterrichtungsverfahrens geführt, die im aktuellen „Datenschutznachtrag“ vom September 2022 zu
einer Streichung des bisherigen „Hol-Schuld“-Verfahrens geführt hat.
Die Arbeitsgruppe versteht Art. 28 Abs. 2 DSGVO dahingehend, dass die Information des
Verantwortlichen „über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter“ die konkret beabsichtigte Änderung enthalten muss und
nicht nur den allgemeinen Hinweis, dass Änderungen geplant sind.
Das von Microsoft bereitgestellte Muster einer Benachrichtigungs-E-Mail enthält nur eine
Information über geplante Änderungen, aber nicht die konkret geplanten Änderungen. Die der
Arbeitsgruppe vorgestellte Liste über Unterauftragsverhältnisse unterscheidet zudem bislang im
Wesentlichen danach, für welchen Dienst bzw. welche Funktionalität Unterauftragnehmer eingesetzt
sind und benennt deren Sitz und die ihnen zugänglichen Datenkategorien. Im Vergleich dazu sehen
die von der EU-Kommission bereitgestellten Standardvertragsklauseln deutlich detailliertere
Angaben über Name, Anschrift und Kontaktperson des Unterauftragsverarbeiters sowie eine
Beschreibung der jeweiligen Verarbeitung vor, die eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
mehrerer eingesetzter Unterauftragsverarbeiter erlauben sollen.
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3.7. Datenübermittlungen in Drittstaaten
Der „Datenschutznachtrag“ vom September 2022 enthält die Regelung, dass der Kunde Microsoft
„beauftragt (…), (…) personenbezogene Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika oder in jedes
andere Land zu übermitteln, in dem Microsoft oder ihre Unterauftragsverarbeiter tätig sind“. Für
sämtliche Übermittlungen von insbesondere personenbezogenen Daten gelten danach die von
Microsoft implementierten Standardvertragsklauseln der EU-Kommission von 2021.
Die Gespräche der Arbeitsgruppe mit Microsoft bestätigten entsprechend den vertraglichen
Regelungen, dass bei der Nutzung von Microsoft 365 personenbezogene Daten jedenfalls in die USA
übermittelt werden. Eine Nutzung von Microsoft 365 ohne Übermittlungen personenbezogener
Daten in die USA sei nicht möglich. Ab Dezember 2022 plane Microsoft, allen Kunden im EU-Raum
anzubieten, Kundendaten, Supportdaten und sonstige personenbezogene Daten der Kunden
grundsätzlich – d.h. nicht ausnahmslos, nicht etwa für bestimme IT-Sicherheitsmaßnahmen – im EURaum zu speichern und zu verarbeiten („EU Data Boundary“).
Für die USA hat der EuGH in „Schrems II“ festgestellt, dass FISA 702 und E.O. 12333
unverhältnismäßige Zugriffsrechte für US-Geheimdienste vorsehen und für EU-Bürger kein
gerichtlicher Rechtsschutz gegeben ist. Um die vom EuGH identifizierten am EU-Maßstab
gemessenen grundrechtlichen Unzulänglichkeiten von FISA 702 auszugleichen, wäre es erforderlich,
Maßnahmen zu ergreifen, die den Zugriff der US-Behörden – und damit von Microsoft – auf
personenbezogene Daten verhindern oder ineffektiv machen. Viele der in Microsoft 365 enthaltenen
Dienste erfordern einen Zugriff von Microsoft auf die unverschlüsselten, nicht pseudonymisierten
Daten. Die naheliegende Möglichkeit der Verschlüsselung der verarbeiteten Daten ist regelmäßig
nicht möglich, beispielsweise wenn die Daten im Browser angezeigt werden müssen. Microsoft hat
somit regelmäßig und letztlich schon zur Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten die Möglichkeit,
Daten im Klartext zu lesen. Es handelt sich mithin um eine klassische Ausprägung des
Anwendungsfalls 6 des Anhangs 2 der Empfehlungen 01/2020 des Europäischen
Datenschutzausschusses. Für diesen Anwendungsfall ist es den Aufsichtsbehörden bislang nicht
gelungen, ergänzende Schutzmaßnahmen zu identifizieren, die zu einer Rechtmäßigkeit des
Datenexports führen könnten.
Die von Microsoft derzeit im Abschnitt „Ort der ruhenden Daten“ vorgesehenen Maßnahmen für die
Speicherung der Daten (data at rest) führen weder zum Ausschluss einer Übermittlung noch
begründen sie hinreichende Schutzmaßnahmen. Für die weiteren Verarbeitungen (abseits der
Speicherung) enthält der Abschnitt „Datenübermittlung und Ort“ („Data Transfers and Location“)
keine Aussagen zur Datenlokalisierung. Auch die von Microsoft im „Nachtrag zu zusätzlichen
Schutzmaßnahmen“ zugesagten Maßnahmen sind nicht geeignet, die am Maßstab des EU- Rechts
gemessenen grundrechtlichen Unzulänglichkeiten des US-amerikanischen Rechts auszugleichen.
Zudem behält sich Microsoft vertraglich auch weit reichende Offenlegungen vor, die im Falle ihrer
Umsetzung nicht den in Art. 48 DSGVO aufgestellten Anforderungen entsprechen würden.
Für Übermittlungen personenbezogener Daten in andere Drittländer als die USA fehlt es bereits an
einer Bewertungsgrundlage.
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Die von Microsoft bereits avisierte künftige verstärkte Verlagerung der Datenverarbeitung in die EU
erscheint vor diesem Hintergrund hilfreich, ist in der Umsetzung aber auch vor dem Hintergrund
etwaiger extraterritorial wirkender Rechtsvorschriften zu beobachten und zu bewerten.
Ob und in welchem Umfang durch die am 7. Oktober 2022 von US-Präsident Biden und
Generalstaatsanwalt Garland vorgestellte Executive Order „Enhancing Safeguards for United States
Signals Intelligence Activities“ und begleitende Rechtsverordnungen des US-Justizministeriums
Änderungen des für die Bewertung von Drittstaatentransfers maßgeblichen Bedingungen des USRechts eingetreten sind, bleibt angesichts noch ausstehender Vollzugsschritte zur Implementierung
dieser Regelungen im Rahmen dieses Berichts unberücksichtigt

DSK Bericht

 

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2022_24_11_festlegung_MS365.pdf

Prüfbericht des LDSB BW zu Microsoft 365 EDU

 

Microsoft Stellungnahme vom 25. November 2022

Im Folgenden habe ich euch die Stellungnahme einmal kopiert: 

“Stellungnahme zur datenschutzrechtlichen Bewertung von Microsoft 365 durch die DSK

Heute haben die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) Bedenken zu der Vereinbarkeit von Microsoft 365 (M365) mit den Datenschutzgesetzen in Deutschland und der EU geäußert.

Wir teilen die Position der DSK nicht. Wir stellen sicher, dass unsere M365-Produkte die strengen EU-Datenschutzgesetze nicht nur erfüllen, sondern oft sogar übertreffen. Unsere Kunden in Deutschland und in der gesamten EU können M365-Produkte weiterhin bedenkenlos und rechtssicher nutzen.

Die von der DSK geäußerten Bedenken berücksichtigen die von uns bereits vorgenommenen Änderungen nicht angemessen und beruhen auf mehreren Missverständnissen hinsichtlich der Funktionsweise unserer Dienste und der von uns bereits ergriffenen Maßnahmen. Wir sind auch der Meinung, dass der Bericht der DSK wichtige rechtliche Änderungen nicht berücksichtigt, die einen größeren Schutz der Privatsphäre für den Datenverkehr zwischen der EU und den USA bieten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Bedenken der DSK sind hier zu finden. Im Interesse größerer Transparenz würden wir begrüßen, wenn der vollständige Bericht mit den an die DSK von Microsoft übermittelten detaillierten Antworten und Kommentierungen, aber mit angemessenen Schwärzungen, veröffentlicht würde.

Während des gesamten Überprüfungsprozesses haben wir eng mit der DSK zusammengearbeitet und auf die vorgebrachten Bedenken mit mehreren weitreichenden Änderungen reagiert. Beispiele hierfür sind ein verbessertes Meldeverfahren für den Wechsel von Unterauftragsverarbeitern und weitere Klarstellungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Microsoft für durch die Bereitstellung der Dienste an Kunden veranlasste Geschäftstätigkeiten von Microsoft. Microsoft hat vollumfänglich mit der DSK kooperiert, und obwohl wir mit der Bewertung der DSK nicht einverstanden sind, möchten wir verbleibende Bedenken ausräumen.

Wir nehmen uns die Forderung der DSK nach mehr Transparenz zu Herzen. Während unsere Transparenzstandards schon jetzt die der meisten anderen Anbieter in unserem Sektor übertreffen, verpflichten wir uns, noch besser zu werden. Insbesondere werden wir im Rahmen unserer geplanten EU-Datengrenze im Sinne der Transparenz weitere Dokumentationen über die Datenströme unserer Kunden und die Zwecke der Verarbeitung bereitstellen. Wir werden auch mehr Transparenz über die Standorte und die Verarbeitung durch Unterauftragsverarbeiter und Microsoft Mitarbeiter außerhalb der EU schaffen.

Unsere Anstrengungen zum Schutz der Daten unserer Kunden sind marktführend. Wir bieten eine Vielzahl von Instrumenten und Lösungen an, die unseren globalen Kunden mehr Kontrolle über ihre Daten geben, zum Beispiel:

  • Microsoft 365 Advanced Data Residency: Dieses Angebot richtet sich an Kunden, die eine genauere Kontrolle über den Speicherort ihrer M365-Daten wünschen und erweitert unsere Verpflichtungen zur Speicherung von Kundendaten im Ruhezustand.
  • EU-Datengrenze: Diese Maßnahme ergänzt die bestehenden lokalen Speicher- und Verarbeitungsverpflichtungen und geht über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus. Sie wird den Datenfluss aus der EU in andere Länder erheblich reduzieren. So wird es dem öffentlichen Sektor und Unternehmenskunden in der EU und der gesamten Europäischen Freihandelsassoziation ermöglicht, Kundendaten in der Region zu verarbeiten und zu speichern.
  • Microsoft Cloud for Sovereignty: Dieses Angebot basiert auf der Microsoft Public Cloud und erlaubt es, ein maßgeschneidertes Produkt für Kunden des öffentlichen Sektors zu schaffen und gleichzeitig die rechtlichen Anforderungen an Datenhoheit einzuhalten.

Microsoft unterstützt auch das EU-US Data Privacy Framework, das unseren Kunden wichtige Rechtssicherheit und mehr Klarheit über den Datenschutz bei der transatlantischen Übermittlung von Daten bieten wird. Die Vereinigten Staaten haben ihre Gesetze in Bezug auf die Überwachung von Daten geändert, sind wichtige neue Datenschutzverpflichtungen eingegangen und haben einen neuen Rechtsbehelfsmechanismus geschaffen. Wir sehen einem positiven Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission im Rahmen der DS-GVO im Jahr 2023 entgegen.

Unternehmenskunden von Microsoft 365, die Fragen zum DSK-Bericht haben, können sich gerne an unser Kundenteam in Deutschland wenden.”

Quelle:

https://news.microsoft.com/de-de/microsoft-erfuellt-und-uebertrifft-europaeische-datenschutzgesetze/

 

 

 

LDSB BW