Die unbefugte Veröffentlichung privater Chat-Nachrichten Dritte in der Betrachtung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages

Immer wieder sieht man, dass Personen Screenshots oder auch ganze Sätze von Chatkommunikation im Internet und gerade auf Sozialen Medien wie Twitter oder Facebook. Dies kann aus Sicht des Strafrechtes und des Datenschutzrechtes zu erheblichen Problemen für die veröffentlichende Person führen.

Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 081/21; WD 10 – 3000 – 036/21
Abschluss der Arbeit: 30. Juli 2021
Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung
(Gliederungspunkte 1, 2 und 4)
WD 10: Kultur, Medien und Sport
(Gliederungspunkte 1, 3 und 4)

Zusammenfassung

Strafrechtliche Relevanz

  • §§ 201 ff StGB -> Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
    • § 201 StGB 
      • Sprachnachrichten -> Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
    • § 202 StGB
      • Textnachrichten -> Verletzung der Vertraulichkeit des geschriebenen Wortes
      • Verletzung des Briefgeheimnisses trifft nur Schriftstücke und Abbildungen, jedoch nicht auf rein elektronisch gespeicherte Daten
    • § 206 StGB
      • Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
      • Schutz des Fernmeldegeheimnisses Art 10 Abs. 1 GG
      • Schutz fällt auch die unkörperlichen Kommunikationswege über Dienste wie WhatsApp oder Microsoft Teams, sowie auch die unbefugte Weiterleitung.
      • Sonderdelikt: Personen die eine spezielle Pflichtstellung in Bezug auf die Integrität des Post- und Fernmeldebetriebes innehaben 
      • Anstiftung und Beihilfe auch von allen Personengruppen möglich
    • § 203 StGB
      • Verletzung von Privatgeheimnisses durch Offenlegung und § 204 StGB die Verwertung fremder Geheimnisse 
      • Sonderdelikte für bestimmte Personengruppen wie Ärzte oder Rechtsanwälte, Berufsgruppen mit Politikbezug
    • § 353b StGB 
      • gilt für Dienstgeheimnisse und solche Tatsachen mit einer besonderen Geheimhaltungspflicht
      • § 353 b Abs. 3a StGB “Presseprivileg”
    • Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
      • enthält strafbewehrte Vorschriften
    • § 202d StGB
      • Datenhehlerei 
      • veröffentlichte Daten aus rechtswidriger Quelle 

Datenschutzrecht

  • Gebiet des Nebenstrafrechts im Bereich des Datenschutzes
  • Chatnachrichten enthalten in der Regel personenbezogene Daten und der Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet
  • Einzelfallbewertung im Rahmen von § 42 Bundesdatenschutzgesetz

 

 

Download: https://www.bundestag.de/resource/blob/856338/0358cd63c3f625fdaea939f7361ff00b/WD-7-081-21-WD-10-036-21-pdf-data.pdf