Der Landesdatenschutz Rheinland-Pfalz stellt einen Guide für Lehrer und Schulen zur Verfügung

In der aktuellen Pandemie sind auch Fragen rund um den Datenschutz relevant und wichtig. Es gibt viele Fragestellungen, viele Diskussionen und auch Lösungen. Nun hat der erste Landesdatenschutz eine Anleitung für Lehrer und Datenschutzbeauftragte an Schulen veröffentlicht.

Guideline für den Datenschutz

Die Guideline ist in 7 Abschnitte aufgeteilt und stellt sich als FAQ da. Es sind die wichtigsten Themen aufgegriffen worden:

Zum Beispiel weißt er auch die “rheinland-pfälzischen Bildungsministerium empfohlene Lösung Big Blue Button (BBB) hin.

datenschutz.rlp.de | Datenschutz in der Schule. Fragen und Antworten für Lehrkräfte |

 


Office 365 EDU

Hier findet man folgende Angaben  (27.01.2021)

Im Zusammenhang mit der Wahl eines geeigneten Videokonferenzsystems ist auf das wichtige Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16.7.2020 hinzuweisen, mit welchem dieser das sog. Privacy Shield für ungültig erklärt hat. Dies ist insofern wichtig und folgenreich, als viele Datenübermittlungen in die USA auf dieses Instrument gestützt wurden. Auch beim Einsatz von Videokonferenzsystemen fallen viele personenbezogene Daten an. Handelt es sich dabei um Datenverarbeitungen durch US-amerikanischer Anbieter, lässt sich eine Übermittlung bestimmter Nutzungsdaten in die USA in der Regel nicht vermeiden. So lässt sich in der Regel eine Übermittlung von Telemetrie- und Nutzungsdaten nicht vermeiden; es ist also nicht auszuschließen, dass Daten darüber, wer von wo aus, wie lange, mit welchem Endgerät und auf welche Weise an einer Videokonferenz teilgenommen hat und welche IP-Adresse verwendet wurde, zweckwidrig verwendet werden.

Dieser Verarbeitungsvorgang ist nach dem EuGH-Urteil derzeit allerdings nur noch unter sehr engen Voraussetzungen möglich, welche nach der derzeitigen Rechtslage für Schulen nur schwer zu erfüllen sind. Angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation und bestehender technischer Probleme ist es vertretbar, wenn Schulen im laufenden Schuljahr 2020/21 außereuropäische Videokonferenzsoftware verwenden, um dem Bildungsauftrag nachzukommen. Die vorübergehende Nutzung amerikanischer Videokonferenzsysteme ist jedoch nur dann hinnehmbar, wenn folgende Punkte beachtet werden:
  • Bereits eingesetzte Lösungen US-amerikanischer Anbieter müssen auf schuleigenen Systemen betrieben werden, oder es müssen, bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters im Rahmen einer (Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) die Konferenzdaten auf Systemen deutscher oder europäischer Anbieter verarbeitet werden. Zudem müssen die Lösungen datensparsam konfiguriert und mit von der Schule vergebenen, pseudonymisierten Zugangsdaten genutzt werden. Es wird eine Verwendung der Nutzungsdaten für Werbezwecke vertraglich ausgeschlossen (§103 Übergreifende Schulordnung).
  • Die Nutzerinnen und Nutzer müssen gemäß Artikel 13 DS-GVO informiert werden.
  • Auf die in § 1 Abs. 6 Schulgesetz vorgesehene Möglichkeit, eine verbindliche Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel vorzusehen, wird verzichtet. Wenn Eltern, Schülerinnen oder Schüler einer Nutzung amerikanischer Softwareprodukte ausdrücklich widersprechen, werden äquivalente Lehrangebote zur Verfügung gestellt.”

Kommentar 

Die vorübergehende Nutzung von Office 365 EDU / Microsoft Teams und auch Zoom ist weiterhin erlaubt, so heißt es zunächst. Dann im ersten Punkt widerspricht der erste Satz dem zweiten Teil nach dem Komma aus meiner Sicht. Wie sollen US Anbieter gleichzeitig die Konferenzdaten in Deutschland oder Europa als Anbieter verarbeiten? Es ist vermutlich gemeint, dass US Anbieter die Verarbeitung der Konferenzdaten in Europa oder Deutschland durchführen sollen. Dies ist bei Office 365 EDU aus Deutschland oder Europa mit Microsoft Teams gegeben.

Die Werbezwecke sind bei Office 365 EDU schon vertraglich verboten, eine Information der Schüler und Eltern nicht nur nach § 1 Abs. 6 des Schulgesetztes, sondern auch nach Art 12ff. DSGVO verlangt, damit auch klar. Ebenfalls eindeutig ist, dass man die Einsatzmittel nicht verpflichtend macht, dies widerspricht dem Grundsatz der Freiheit der Lehre.