Daily Archives: 28. Oktober 2014

EuGH Vorlage des BGH zum Thema IP Adressen – personenbezogene Daten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall zu entscheiden in dem ein Bürger die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassen der Speicherung von dynamischen Adressen verklagt. Hier bei geht es konkret um die Speicherung der Informationen in Protokolldateien, die bei Webseiten des Bundes über Protokolldateien erfolgen.

Mit der Klage begehrt der Kläger, die Informationen nach dem jeweiligen Nutzungsvorgang zu speichern.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landgericht hatte dem Kläger die Klage stattgegeben, aber nur für die Speicherung von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorganges und der Kläger während des Nutzungsvorganges seine Personalien angibt. Beide Parteien haben Revision eingelegt zum BGH eingelegt.

Der BGH hat zwei Fragen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorgelegt:

“1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um “personenbezogene Daten” handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie*** dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

2. Geht man von “personenbezogenen Daten” aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*), wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG** ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie**** könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.”

 

 

Verfahrenszug:

AG Tiergarten – Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 6/08

LG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2013 – 57 S 87/08

ZD 2013, 618 und CR 2013, 471

 

Urteil des BGH für die Vorabentscheidung: 28. Oktober  – VI ZR 135/13 
Quelle: Pressemitteilung Nr. 152/2014 des BGH vom 28.10.2014

 

Office 365 Security & Compliance ein nächster Schritt

Im Rahmen der heute startenden TechEd Europe in Barcelona kündigte Microsoft eine Reihe von Innovationen im Bereich Sicherheit, Datenschutz und Compliance mit Office 365 an.

  • Mobile Device Management (MDM) Funktionen für Office 365

Das MDM wird entscheidend erweitert, da wir immer mehr Geräte nutzen um unsere Arbeiten zu erledigen. Es geht heute schon zum dritt oder vierten Gerät im Durchschnitt, sowie BYOD. Darauf reagiert Microsoft nun und bietet neue Funktionen an, die im ersten Quartal 2015 ausgerollt werden.

User: Daten-Sharing über alle Geräte hinweg. (Android, iOS, Windows / Smartphones, Tablets, PCs)

IT Admins:
– festlegen von Richtlinien für mobile Geräte über Azure in Office 365
– erkennen von jailbreaks direkt in der Office 365 Konsole
– entfernen von Unternehmensdaten von allen eingebundenen Geräten ohne das persönliche Daten betroffen sind
– Apps ersetzen und ins Unternehmen integrieren, dass ihre Firmenpolitik durchgesetzt werden kann

Informationen auch hier: http://blogs.office.com/2014/10/28/introducing-built-mobile-device-management-office-365/

  • Erweiterung der Data Loss Prevention (DLP)

Die DLP wird um stärkere Kontrollen zum Schutz sensibler Informationen erweitert. So soll sichergestellt werden, dass Mitarbeiter nur innerhalb der IT Richtlinien arbeiten. Der Schutz erstreckt sich über Inhalte in E-Mails, OneDrive for Business, SharePoint Online und Windows Datenservern bin hin zur eigenen Datei selber.

Schon im ersten Quartal 2015 sollen die IT Admins im neuen Office 365 Compliance Center Zugriff auf diese erweiterten Funktionen haben und bis zum Endbenutzer IT Richtlinien effektiv durchsetzen. Schon in diesem Jahr sollen die Funktionen für SharePoint Online und OneDrive for Business möglich sein und die weiteren Funktionen in 2015.

Weitere Informationen finden Sie hier: http://blogs.office.com/2014/10/28/expanding-data-loss-prevention-dlp-sharepoint-online-onedrive-business-windows-file-share-office-clients/

MVA Kurs (älter, ohne neue Funktionen): http://www.microsoftvirtualacademy.com/training-courses/data-loss-prevention-in-office-365

  • pro-file Verschlüsselung

Es wird eine neue Verschlüsselungstechnologie im SharePoint Online und OneDrive for Business geben. Diese Pro-File Verschlüsselung wird aktuell schon in die Tenants ausgerollt.

Im Rahmen der Pro-File Verschlüsselung verschlüsselt die eigenen Dateien mit einem einzigartigen Schlüssel und wird auch die Aktualisierungen mit einem weiteren einzigartigen Schlüssel verschlüsseln. Es gilt als Erweiterung des Fort Knox Systems Security by Default und führt zu einem Standard, den die Konkurrenz bisher nicht erreichen kann.

  • Industriestandards und Regelungen

Office 365 erfüllt die neusten und strengsten Industriestandards:
ISO 2001, SSAE 16 mit SOC 1 und SOC 2, EU model clauses, CJIS, IRS 1075 für Regierungskunden

  • Schutz der Privatsphäre

Aktuell und schon bekannt ist, dass Office 365 der einzige Cloud Dienst ist, der die Anforderungen der Artikel 29 Arbeitsgruppe erfüllt und somit die Datenschutzanforderungen der Europäischen Union erfüllt. Darüber hinaus arbeitet Microsoft nun auch am ISO 27019 Standard für die Kontrollen zum Schutz der Privatsphäre.

Weitere Informationen:

Sicherheit in Office 2013: http://technet.microsoft.com/de-de/library/cc179050(v=office.15).aspx

Trust Center Office 365: http://trust.office365.com/

Planung von Security Standards mit SharePoint 2013: http://technet.microsoft.com/en-US/library/cc262939(v=office.15).aspx

eDiscovery Center : https://support.office.com/en-US/Article/Set-up-an-eDiscovery-Center-in-SharePoint-Online-a18f8975-aa7f-43b4-a7d6-001d14744d8e?ui=en-US&rs=en-US&ad=US

 

OneDrive mit unlimitierten Speicherplatz

Das Wettrennen des immer größeren Speicherplatzes scheint ein Ende zu nehmen. In der letzten Woche kündigte Google an, dass alle EDU Konten einen unlimitierten Speicherplatz für ihren CloudSpeicher bei Google bekommen.

Nun ist Microsoft nachgezogen und kündigte gestern auf deren OneDrive Blog an, dass alle Office 365 Nutzer einen unlimitierten Speicherplatz für OneDrive ohne zusätzliche Kosten erhalten.

Der Rollout läuft bereits für folgende Office 365 Abos:

  1. Office 365 Home
  2. Office 365 Personal
  3. Office 365 University

Um in dem Rollout schneller von dem unlimiterten Speicherplatz zu profitieren, können sich die oben genannten Besitzer eines Office 365 Abonomentes auf dieser Liste eintragen:

https://preview.onedrive.com/?wt.mc_id=oo_blog_onedrive_insertblogtitlehere

Quelle:
OneDrive Blog:  https://blog.onedrive.com/office-365-onedrive-unlimited-storage/