Angemessenheitsbeschluss für Südkorea

Am Montag, den 27. September 2021 erhält Süd Korea nun nach UK auch einen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO.

Zusammenfassung

Mit dem Angemessenheitsbeschluss für die Republik Korea ist nun die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Süd Korea möglich geworden. Der koreanische Rechtsrahmen hat nun durch den Beschluss ein ähnliches Datenschutzniveau, wie in Europa und die vorgesehen Schutzmaßnahmen sind wirksam.

 

Übersetzung

“Der EDPB nahm seine Stellungnahme zum Entwurf der Europäischen Kommission für einen Angemessenheitsbeschluss für die Republik Korea an. Der EDSB konzentrierte sich auf allgemeine Aspekte der Datenschutz-Grundverordnung und den Zugang von Behörden zu personenbezogenen Daten, die zum Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in die Republik Korea übermittelt werden, einschließlich der Rechtsbehelfe, die Einzelpersonen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Verfügung stehen. Der EDSB bewertete auch, ob die im koreanischen Rechtsrahmen vorgesehenen Schutzmaßnahmen wirksam sind.

Die Vorsitzende des EDPB, Andrea Jelinek, sagte: “Dieser Angemessenheitsbeschluss ist von größter Bedeutung, da er sich auf Übermittlungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bezieht. Ein hohes Datenschutzniveau ist unerlässlich, um unsere langjährigen Beziehungen zu Südkorea zu unterstützen und die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu schützen. Wir betonen zwar, dass die Kernaspekte des koreanischen Datenschutzrahmens im Wesentlichen denen der Europäischen Union entsprechen, fordern die Kommission jedoch auf, bestimmte Aspekte weiter zu klären und die Situation genau zu beobachten”.

In Bezug auf den allgemeinen Datenschutzrahmen stellt der EDPB fest, dass sich die Datenschutzrahmen der EU und Südkoreas in wichtigen Bereichen angleichen, und zwar in Bezug auf bestimmte Kernbestimmungen, wie z. B.:

– Datenschutzkonzepte (z. B. personenbezogene Informationen; Verarbeitung; betroffene Person);

– Gründe für eine rechtmäßige Verarbeitung zu legitimen Zwecken;

– Zweckbindung;

– Datenaufbewahrung, Sicherheit und Vertraulichkeit und

– Transparenz.

Der EDSB begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission und der koreanischen Behörden, um sicherzustellen, dass die Republik Korea ein Datenschutzniveau bietet, das im Wesentlichen dem der Datenschutz-Grundverordnung entspricht. So hat die südkoreanische Datenschutzbehörde (PIPC) beispielsweise Meldungen angenommen, die darauf abzielen, die Lücken zwischen der Datenschutz-Grundverordnung und dem koreanischen Datenschutzrahmen zu schließen, wie z. B. die zusätzlichen Schutzmaßnahmen der Meldung Nr. 2021-1.

Der EDPB fordert die Europäische Kommission auf, weitere Informationen über die Verbindlichkeit, die Durchsetzbarkeit und die Gültigkeit der Meldung Nr. 2021-1 vorzulegen, und empfiehlt eine aufmerksame Beobachtung dieser Meldung in der Praxis.

Hinsichtlich des Zugangs von Behörden zu Daten, die in die Republik Korea übermittelt werden, stellt der EDSB fest, dass die Bestimmungen des PIPA ohne Einschränkung für den Bereich der Strafverfolgung gelten. Der EDSB stellt ferner fest, dass die Datenverarbeitung im Bereich der nationalen Sicherheit einer begrenzteren Reihe von Bestimmungen unterliegt, die im PIPA verankert sind, obwohl die Kernprinzipien des PIPA sowie die grundlegenden Garantien für die Rechte der betroffenen Personen und die Bestimmungen über die Überwachung, die Durchsetzung und die Rechtsbehelfe für den Zugang zu und die Verwendung von personenbezogenen Daten durch nationale Sicherheitsbehörden gelten. Auch in der südkoreanischen Verfassung sind wesentliche Datenschutzgrundsätze verankert, die für den Zugang zu personenbezogenen Daten durch Behörden im Bereich der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit gelten. Darüber hinaus stimmt der EDSB mit der Schlussfolgerung der Kommission überein, dass Südkorea über ein unabhängiges und wirksames Aufsichtssystem verfügt.

Was schließlich die wirksamen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel betrifft, so fordert der EDSB die Kommission auf, die materiellrechtlichen und/oder verfahrensrechtlichen Anforderungen, wie z. B. die Beweislast, zu klären, denen eine Beschwerde beim PIPC oder eine Klage vor einem Gericht unterliegt, und zu klären, ob Einzelpersonen aus der EU in der Lage wären, eine solche Voraussetzung zu erfüllen.”

Quelle:

https://edpb.europa.eu/news/news/2021/edpb-adopts-opinion-draft-south-korea-adequacy-decision_en

https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/opinion-art-70/opinion-322021-regarding-european-commission-draft_en