Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien

Der Bundestag hat nun am 20.05.2021 das Gesetz zur Reglung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TDDSG). Nun besteht bis zum 01.12.2021 die Möglichkeit alle Prüfungen vorzunehmen und sich gesetzeskonform zu verhalten. 

In Kraft ab dem: 01.12.2021

 

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Deutscher Bundestag Drucksache 19/29839
19. Wahlperiode 19.05.2021
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 19/27441, 19/28396, 19/28605 Nr. 1.14 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der
Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien

A. Problem
Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit bei den Datenschutzbestimmungen vor allem im Telekommunikationsbereich durch Zusammenfassung der Datenschutzbestimmungen von Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) in einem eigenen Gesetz (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG).

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 19/27441, 19/28396 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht den Anbietern von Telekommunikationsdiensten dadurch, dass bei Rufnummern von Sicherheitsbehörden, die die Bundesnetzagentur in eine entsprechende Liste aufgenommen hat, die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer des Anrufers zukünftig – wie bei Notrufnummern – nicht mehr ausgeschlossen werden darf. Dieser Erfüllungsaufwand hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die von der Regelung betroffenen Behörden von der Möglichkeit, Rufnummern in die Liste aufzunehmen, Gebrauch machen.
Das kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Im Übrigen entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand, der über den Erfüllungsaufwand aus den bereits bestehenden Regelungen der DSGVO und zur Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie hinausgeht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht Erfüllungsaufwand beim Bund dadurch, dass zukünftig bei der oder dem BfDI zusätzliche Aufgaben im Bereich der Aufsicht über die Telekommunikationsdienste erwachsen, zum einen dadurch, dass zukünftig auch nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste zu beaufsichtigen sind, und zum anderen dadurch, dass bei der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten eine umfassende Tätigkeit der oder des BfDI als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde zu gewährleisten ist.

Der oder die BfDI erhält gegenüber Telekommunikationsunternehmen im TTDSG eigene Abhilfebefugnisse und ist nunmehr auch dann, wenn es um Verkehrsdaten geht, selbst anstelle der Bundesnetzagentur Bußgeldbehörde. Hier ist mit einem deutlich erhöhten Erfüllungsaufwand zu rechnen, da durch die Erweiterung der Zuständigkeit des BfDI auf zum Beispiel Messenger-Dienste und EMail-Kommunikation, die sich aus der im Rahmen des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes eingeführten neuen Definition des Telekommunikationsdienstes ergibt, die bei Bedarf zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen zukünftig verstärkt Unternehmen betreffen, die nicht selten ihren Sitz außerhalb der EU haben und sich eine Umsetzung der Abhilfemaßnahmen und deren Überprüfung sehr aufwändig gestalten dürfte. Der sich aus den erweiterten Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und den erweiterten Aufgaben für den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde ergebende zusätzliche Erfüllungsaufwand erfordert zwei zusätzliche Stellen im höheren Dienst (A15), zwei zusätzliche Stellen im gehobenen Dienst (A12) und eine zusätzliche Stelle im mittleren Dienst (A8) im Einzelplan 21 (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit).

F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/27441, 19/28396 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 19. Mai 2021
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Klaus Ernst Vorsitzender
Enrico Komning Berichterstatter

Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
– Drucksachen 19/27441, 19/28396 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes
der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
Vom … Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Artikel 1
Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien*
Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien*
(Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – TTDSG)
(Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – TTDSG)
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
unverändert
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes § 1 unverändert
§ 2 Begriffsbestimmungen § 2 unverändert

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation; ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Teil 2
Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation unverändert

Kapitel 1
Vertraulichkeit der Kommunikation unverändert

§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
§ 3 unverändert
§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
§ 4 unverändert
§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
§ 5 unverändert
§ 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
§ 6 unverändert
§ 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises § 7 unverändert
§ 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
§ 8 unverändert

Kapitel 2
Verkehrsdaten, Standortdaten
unverändert
§ 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten § 9 unverändert
§ 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung § 10 unverändert
§ 11 Einzelverbindungsnachweis § 11 unverändert
§ 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
§ 12 unverändert
§ 13 Standortdaten § 13 unverändert
Kapitel 3
Mitteilen ankommender Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung
unverändert
§ 14 Mitteilen ankommender Verbindungen § 14 unverändert
§ 15 Rufnummernanzeige und -unterdrückung § 15 unverändert
§ 16 Automatische Anrufweiterschaltung § 16 unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Kapitel 4
Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
unverändert
§ 17 Endnutzerverzeichnisse § 17 unverändert
§ 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten § 18 unverändert
Teil 3
Telemediendatenschutz,
Endeinrichtungen
unverändert
Kapitel 1
Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des
Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
unverändert
§ 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
§ 19 unverändert
§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
Minderjähriger
§ 20 unverändert
§ 21 Bestandsdaten § 21 unverändert
§ 22 Auskunftsverfahren bei Bestands- und
Nutzungsdaten
§ 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
§ 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und
anderen Zugangsdaten
§ 23 unverändert
§ 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
Kapitel 2
Endeinrichtungen
unverändert
§ 24 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
§ 25 unverändert
§ 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
Teil 4
Straf – und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
unverändert
§ 25 Strafvorschriften § 27 unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 26 Bußgeldvorschriften § 28 unverändert
§ 27 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
der oder des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 29 unverändert
§ 28 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
der Bundesnetzagentur
§ 30 unverändert
Teil 1 Teil 1
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 § 1
Anwendungsbereich des Gesetzes Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt (1) Dieses Gesetz regelt
1. das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des
Abhörverbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen,
1. unverändert
2. besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien,
2. unverändert
3. die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Rufnummernunterdrückung und -anzeige und die automatische Anrufweiterschaltung,
3. u nverändert
4. die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung
von Endnutzerdaten an Auskunftsdienste,
Dienste zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzerverzeichnissen,
4. unverändert
5. die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden technischen und organisatorischen
Vorkehrungen,
5. unverändert
6. die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Nutzungsdaten
durch Anbieter von Telemedien,
6. unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
7. den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen hinsichtlich der Anforderungen an die
Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen der Endnutzer und den Zugriff auf
Informationen, die bereits in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, und
7. unverändert
8. die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im
Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz
der Privatsphäre in der Telekommunikation.
8. die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im
Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz
der Privatsphäre in der Telekommunikation;
bei Telemedien bleiben die Aufsicht durch
die nach Landesrecht zuständigen Behörden und § 40 Bundesdatenschutzgesetz unberührt.
(2) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende
Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet
ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten
einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten
gleich.
(2) unverändert
(3) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder
Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken.
§ 3 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.
(3) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder
Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken
oder Waren auf dem Markt bereitstellen. § 3 des
Telemediengesetzes bleibt unberührt.
§ 2 § 2
Begriffsbestimmungen unverändert
(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes
und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gelten
auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2 keine
abweichende Begriffsbestimmung getroffen wird.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Anbieter von Telemedien“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde
Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt,
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. „Bestandsdaten“ im Sinne des Teils 3 dieses
Gesetzes die personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen
dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich ist,
3. „Nutzungsdaten“ die personenbezogenen Daten eines Nutzers von Telemedien, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und
abzurechnen; dazu gehören insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie
Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien,
4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen
einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen Telekommunikationsdienst ausgetauscht
oder weitergeleitet wird; davon ausgenommen sind Informationen, die als Teil eines
Rundfunkdienstes über ein öffentliches Telekommunikationsnetz an die Öffentlichkeit
weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Nutzer,
der sie erhält, in Verbindung gebracht werden
können,
5. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeder von einem
Anbieter eines Telekommunikationsdienstes
bereitgehaltene zusätzliche Dienst, der die
Verarbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem
Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder für die Entgeltabrechnung des Telekommunikationsdienstes
erforderliche Maß hinausgeht,
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
6. „Endeinrichtung“ jede direkt oder indirekt an
die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten
als auch bei indirekten Anschlüssen kann die
Verbindung über Draht, optische Faser oder
elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der
Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet.
Teil 2 Teil 2
Datenschutz und Schutz der
Privatsphäre in der Telekommunikation
Datenschutz und Schutz der
Privatsphäre in der Telekommunikation
Kapitel 1 Kapitel 1
Vertraulichkeit der Kommunikation Vertraulichkeit der Kommunikation
§ 3 § 3
Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
unverändert
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen
der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind verpflichtet
1. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche
und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
2. Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste
mitwirken,
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und
4. Betreiber von Telekommunikationsanlagen,
mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach
dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten
ist es untersagt, sich oder anderen über das für die
Erbringung der Telekommunikationsdienste oder
für den Betrieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Telekommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von
den näheren Umständen der Telekommunikation
zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,
nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.
Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere
Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere,
ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich
dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des
Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs,
so besteht die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht gegenüber der Person, die das
Fahrzeug führt, und ihrer Stellvertretung.
§ 4 § 4
Rechte des Erben des Endnutzers und anderer
berechtigter Personen
Rechte des Erben des Endnutzers und anderer
berechtigter Personen
(1) Das Fernmeldegeheimnis steht der
Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere
berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der
Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen
werden.
unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 5 § 5
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
(1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des
Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur
Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber
der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des
§ 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die
Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
unverändert
(2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs
dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur
Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
unverändert
(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer
Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer
Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
§ 6 § 6
Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
unverändert
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2 Verpflichtete dürfen bei Diensten, für deren
Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-,
Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn
1. die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des Endnutzers in
Telekommunikationsanlagen anderer Anbieter weitergeleitet;
2. ausschließlich der Endnutzer
a) durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und
Art der Verarbeitung bestimmt und
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf, und
3. der Verpflichtete
a) dem Endnutzer mitteilen darf, dass der
Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat, und
b) Nachrichteninhalte nur entsprechend
dem mit dem Endnutzer geschlossenen
Vertrag löschen darf.
(2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2 Verpflichtete haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb des
Unternehmens des Anbieters und an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur,
wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Soweit es im Hinblick auf den angestrebten
Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen
dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
§ 7 § 7
Verlangen eines amtlichen Ausweises Verlangen eines amtlichen Ausweises
(1) Anbieter und mitwirkende Personen
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können
im Zusammenhang mit dem Begründen und dem
Ändern eines Vertragsverhältnisses mit einem
Endnutzer über das Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der
Angaben des Endnutzers erforderlich ist. Die
Pflicht nach § 171 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Anbieter und mitwirkende Personen
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können
im Zusammenhang mit dem Begründen und dem
Ändern eines Vertragsverhältnisses mit einem
Endnutzer über das Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der
Angaben des Endnutzers erforderlich ist. Die
Pflicht nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines
amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der
Endnutzer den elektronischen Identitätsnachweis
gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nutzen.
(2) unverändert
(3) Von dem Ausweis darf eine Kopie erstellt werden. Die Kopie ist unverzüglich nach
Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Endnutzers zu vernichten.
Andere als die für den Vertragsabschluss erforderlichen Daten dürfen dabei nicht verarbeitet werden.
(3) unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 8 § 8
Missbrauch von Telekommunikationsanlagen Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
(1) Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind,
das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild
eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
(1) Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind,
das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild
eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
(2) Als zum unbemerkten Abhören oder
Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsanlage insbesondere, wenn ihre
Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für
den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.
(2) unverändert
(3) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1 zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche
Telekommunikationsanlage
(3) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1 zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche
Telekommunikationsanlage
1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten
nach Absatz 5 erlangt,
1. unverändert
2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 5 erlangt, sofern und
solange er die Weisungen des anderen Berechtigten über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Telekommunikationsanlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 5 erlangt, sofern und
solange er die Weisungen des anderen Berechtigten über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Telekommunikationsanlage aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt aufgrund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter
in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
3. unverändert
4. von einem Berechtigten nach Absatz 5 vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
4. unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
5. unverändert
6. durch Fund erlangt, sofern er die Telekommunikationsanlage unverzüglich abliefert an den
Verlierer, den Eigentümer, einen sonstigen
Berechtigten nach Absatz 5 oder die für die
Entgegennahme der Fundanzeige zuständige
Stelle,
6. unverändert
7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Telekommunikationsanlage unverzüglich einem
Berechtigten nach Absatz 5 überlässt oder sie
für dauernd unbrauchbar macht.
7. unverändert
(4) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1 zu besitzen, gilt ferner nicht für
eine Telekommunikationsanlage, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern derjenige, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Telekommunikationsanlage erlangt, den Erwerb unverzüglich
der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
(4) unverändert
1. Name, Vornamen und Anschrift des Erwerbers,
2. die Art der Telekommunikationsanlage, deren
Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die
Telekommunikationsanlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese,
3. die glaubhafte Darlegung, dass der Erwerber
die Telekommunikationsanlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
(5) Die zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden lassen Ausnahmen von Absatz 1
zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zum
Zweck der Lehre über oder der Forschung an entsprechenden Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. Absatz 1 gilt ferner nicht, soweit das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
die Ausfuhr der Telekommunikationsanlagen genehmigt hat, und nicht für technische Mittel von
Behörden, die diese in den Grenzen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Durchführung von technischen Ermittlungsmaßnahmen einsetzen.
(5) unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(6) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Telekommunikationsanlagen mit
dem Hinweis zu werben, dass sie geeignet sind, das
nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen
von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
(6) unverändert
Kapitel 2 Kapitel 2
Verkehrsdaten, Standortdaten Verkehrsdaten, Standortdaten
§ 9 § 9
Verarbeitung von Verkehrsdaten Verarbeitung von Verkehrsdaten
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete
dürfen folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung
der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist:
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete
dürfen folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung
der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist:
1. die Nummer oder Kennung der beteiligten
Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei
Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch
die Standortdaten,
1. unverändert
2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit
die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
2. unverändert
3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen
Telekommunikationsdienst,
3. unverändert
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen und
4. unverändert
5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
5. unver ändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Im Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung
der Verbindung unverzüglich zu löschen. Eine über
Satz 1 hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist unzulässig. Die Pflicht zur Verarbeitung
von Verkehrsdaten auf Grund von anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Im Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung
der Verbindung unverzüglich zu löschen. Eine über
Satz 1 hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist unzulässig. Die Pflicht zur Verarbeitung
von Verkehrsdaten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten
nach Absatz 1 dürfen vom Anbieter des Telekommunikationsdienstes zum Zweck der Vermarktung
von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und im
dazu erforderlichen Zeitraum nur verwendet werden, wenn der Endnutzer in diese Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt
hat. Die Daten anderer Endnutzer sind unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene
Verwendung der Verkehrsdaten zu den in Satz 1
genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn der Endnutzer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 informiert wurde und er eingewilligt hat. Hierbei
sind die Daten anderer Endnutzer unverzüglich zu
anonymisieren. Außerdem ist der Endnutzer darauf
hinzuweisen, dass er die Einwilligung nach den
Sätzen 1 und 3 jederzeit widerrufen kann.
(2) unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 10 § 10
Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung unverändert
(1) Die Verarbeitung der Verkehrsdaten
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 durch nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit den
Endnutzern darf nur nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 erfolgen. Erbringt ein Anbieter eines Telekommunikationsdienstes seine Dienste über ein öffentliches Telekommunikationsnetz eines anderen
Betreibers, darf dieser Betreiber dem Anbieter des
Telekommunikationsdienstes die für die Erbringung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten übermitteln. Hat der Anbieter eines Telekommunikationsdienstes mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so
darf er dem Dritten die Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 nur übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich
ist. Der Dritte darf die Daten nur zu diesem Zweck
verarbeiten. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung
des Fernmeldegeheimnisses und des dem Anbieter
des Telekommunikationsdienstes obliegenden Datenschutzes zu verpflichten.
(2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2 Verpflichtete haben nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für
die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten
zu ermitteln. Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert
werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche
Daten sind unverzüglich zu löschen. Hat der Endnutzer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten
Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach
Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten
gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Soweit es für die Abrechnung des Anbieters eines Telekommunikationsdienstes mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten oder mit deren Endnutzern sowie für die Abrechnung anderer Anbieter mit ihren Endnutzern erforderlich ist, dürfen der Anbieter und mitwirkende
Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2 die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 verarbeiten.
(4) Ziehen der Anbieter und mitwirkende
Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2 mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines
Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der
Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so dürfen dem Dritten Verkehrsdaten
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
übermittelt werden, soweit diese im Einzelfall für
die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Endnutzer erforderlich sind.
§ 11 § 11
Einzelverbindungsnachweis Einzelverbindungsnachweis
(1) Dem Endnutzer sind die Verkehrsdaten
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist,
durch Anbieter und mitwirkende Personen nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 mitzuteilen,
wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum einen Einzelverbindungsnachweis verlangt
hat. Auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden. Dabei entscheidet der Endnutzer, ob ihm die
von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt
werden. Bei einem Teilnehmeranschluss im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Anschlussinhaber in Textform erklärt hat, dass er alle
zum Haushalt gehörenden Personen, die den Teilnehmeranschluss nutzen, darüber informiert hat
und künftige Mitnutzer des Teilnehmeranschlusses
unverzüglich darüber informieren wird, dass dem
Inhaber des Teilnehmeranschlusses die Verkehrsdaten nach Satz 1 zur Erteilung des Einzelverbindungsnachweises bekannt gegeben werden.
(1) unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen dem
Anschlussinhaber die Verkehrsdaten nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte
erhoben hat. Das gilt auch für einen Mobilfunkanschluss.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen dem
Endnutzer die Verkehrsdaten nach Absatz 1
Satz 1 mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen
gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben
hat. Das gilt auch für einen Mobilfunkanschluss.
(3) Bei Teilnehmeranschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig,
wenn der Inhaber des Teilnehmeranschlusses in
Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat
oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder
eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt.
(3) unverändert
(4) Soweit ein Anschlussinhaber zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte
für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem
Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn
bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgingen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
(4) unverändert
(5) Der Einzelverbindungsnachweis nach
Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen erkennen lassen,
(5) unverändert
1. deren Inhaber Personen, Behörden oder Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen sind, die grundsätzlich anonym bleibenden Endnutzern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen
Notlagen anbieten und die selbst oder deren
Mitarbeiter insoweit besonderen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit unterliegen, und
2. die die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) in eine Liste aufgenommen hat.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(6) Der Beratung im Sinne des Absatzes 5
Nummer 1 dienen neben den in § 203 Absatz 1
Nummer 4 und 5 des Strafgesetzbuches genannten
Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf
Antrag in die Liste auf, wenn sie die Aufgabenbestimmung nach Absatz 5 Nummer 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die Einzelverbindungsnachweise erstellen, haben die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in ihren Abrechnungsverfahren anzuwenden.
(6) unverändert
§ 12 § 12
Störungen von Telekommunikationsanlagen
und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
unverändert
(1) Soweit erforderlich, dürfen Verpflichtete
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten der Endnutzer sowie die Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die
unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden
und zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind, verarbeiten, um Störungen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen. Dies gilt auch für Störungen, die
zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit von Informations- und Telekommunikationsdiensten oder zu einem unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme der
Nutzer führen können. Eine Verarbeitung der Verkehrsdaten und Steuerdaten zu anderen Zwecken
ist unzulässig. Soweit die Verkehrsdaten nicht automatisiert erhoben und verwendet werden, muss
der Datenschutzbeauftragte des Verpflichteten
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich über die
Verfahren und Umstände der Maßnahme informiert werden. Betroffene Endnutzer sind von dem
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten zu benachrichtigen, sofern sie ermittelt werden können.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Die Verkehrsdaten und Steuerdaten sind
unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Beseitigung der Störung nicht mehr erforderlich sind.
(3) Zur Durchführung von Umschaltungen
sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Eventuelle bei
der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen sind
unverzüglich zu löschen. Das Aufschalten muss
den betroffenen Kommunikationsteilnehmern
durch ein akustisches oder sonstiges Signal zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden. Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss
der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Betreibers des Telekommunikationsnetzes unverzüglich detailliert über die Verfahren und Umstände
der Maßnahme informiert werden. Diese Informationen hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte
für zwei Jahre aufzubewahren.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die
rechtswidrige Inanspruchnahme eines Telekommunikationsnetzes oder Telekommunikationsdienstes vorliegen, insbesondere für eine Leistungserschleichung oder einen Betrug oder eine
unzumutbare Belästigung nach § 7 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb, darf der Verpflichtete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zur Sicherung
seines Entgeltanspruchs sowie zum Schutz der
Endnutzer vor der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes oder des
Telekommunikationsnetzes Verkehrsdaten verarbeiten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige
Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
oder Telekommunikationsdienstes aufzudecken
und zu unterbinden. Die Anhaltspunkte für die
rechtwidrige Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekommunikationsdienstes
hat der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete zu
dokumentieren. Der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete darf aus den Verkehrsdaten nach Satz 1
einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Endnutzern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechtswidrigen Inanspruchnahme besteht. Die Verkehrsdaten anderer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. Die Aufsichtsbehörde ist über Einführung und Änderung
eines Verfahrens nach Satz 1 unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 13 § 13
Standortdaten unverändert
(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten verarbeitet werden, dürfen nur in dem zur Bereitstellung von
Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Umfang
und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums
verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden
oder wenn der Nutzer vom Anbieter des Dienstes
mit Zusatznutzen gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 informiert wurde und eingewilligt hat.
Der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen hat bei
jeder Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes den Endnutzer durch eine Textmitteilung an das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, über die Feststellung des Standortes zu
informieren. Dies gilt nicht, wenn der Standort nur
auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden. Werden die Standortdaten
für einen Dienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der
die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen Nutzer oder
Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der Nutzer
seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und
schriftlich gegenüber dem Anbieter des Dienstes
mit Zusatznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die
Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend für den
Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen. Der Anschlussinhaber muss weitere Nutzer seines Mobilfunkanschlusses über eine erteilte Einwilligung unterrichten.
(2) Haben die Nutzer ihre Einwilligung zur
Verarbeitung von Standortdaten gegeben, müssen
sie auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung dieser Daten für jede Verbindung zum
Netz oder für jede Übertragung einer Nachricht auf
einfache Weise und unentgeltlich zeitweise zu untersagen.
(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die
unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder den
Rufnummern 124 124 oder 116 117 erreicht werden, haben der Anbieter und mitwirkende Personen
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die
Übermittlung von Standortdaten ausgeschlossen
wird.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Die Verarbeitung von Standortdaten
nach den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die
Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt
werden, die im Auftrag des Betreibers des Telekommunikationsnetzes oder des Anbieters des Telekommunikationsdienstes oder des Dritten, der
den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.
Kapitel 3 Kapitel 3
Mitteilen ankommender Verbindungen,
Rufnummernanzeige und -unterdrückung,
automatische Anrufweiterschaltung
Mitteilen ankommender Verbindungen,
Rufnummernanzeige und -unterdrückung,
automatische Anrufweiterschaltung
§ 14 § 14
Mitteilen ankommender Verbindungen unverändert
(1) Trägt ein Anschlussinhaber in einem
Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen Antrag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber der Anschlusskennungen zu erteilen, von denen die Verbindungen ausgehen; das Verfahren ist zu dokumentieren. Die Auskunft darf sich nur auf Verbindungen und Verbindungsversuche beziehen, die
nach Stellung des Antrags stattgefunden haben.
Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes
darf die Anschlusskennungen, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlusskennungen
sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche verarbeiten
sowie diese Daten dem betroffenen Anschlussinhaber mitteilen.
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3
darf nur erfolgen, wenn der betroffene Anschlussinhaber des betroffenen Anschlusses zuvor die
Verbindungen nach Datum, Uhrzeit oder anderen
geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht auf andere Weise
ausgeschlossen werden kann.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Im Fall einer netzübergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Anbieter und Betreiber nach § 3 Absatz 2
Satz 1 verpflichtet, dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes des bedrohten oder belästigten
Anschlussinhabers die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.
(4) Der Inhaber der Anschlusskennung, von
der die festgestellten Verbindungen ausgegangen
sind, ist darüber zu unterrichten, dass über diese
Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann
abgesehen werden, wenn der Antragsteller schriftlich schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser
Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei Abwägung mit den
schutzwürdigen Interessen der Anrufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält der
Inhaber der Anschlusskennung, von der die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe
ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von
der Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3, so ist
er auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu
unterrichten.
(5) Die Aufsichtsbehörde ist über die Einführung und Änderungen des Verfahrens zur Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 15 § 15
Rufnummernanzeige und -unterdrückung Rufnummernanzeige und -unterdrückung
(1) Bietet der Anbieter eines Sprachkommunikationsdienstes bei Anrufen die Anzeige der Rufnummer der anrufenden Endnutzer an, so müssen
anrufende und angerufene Endnutzer die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder
für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene Endnutzer müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den
anrufenden Endnutzer unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. Wird
die Anzeige der Rufnummer von angerufenen Endnutzern angeboten, so müssen angerufene Endnutzer die Möglichkeit haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim anrufenden Endnutzer auf einfache
Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Die Anzeige von Rufnummern von anrufenden Endnutzern darf bei den Notrufnummern 112 und 110 sowie den Rufnummern 124 124 und 116 117 nicht
ausgeschlossen werden.
(1) unverändert
(2) Die Polizeibehörden des Bundes und der
Länder, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Zollkriminalamt, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst können der Bundesnetzagentur zentrale Rufnummern dieser Behörden mitteilen, bei
denen Unterdrückung der Anzeige von Rufnummern von anrufenden Endnutzern ausgeschlossen
sein soll. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
diese Rufnummern in einer Liste im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur. Die Anzeige von Rufnummern
von anrufenden Endnutzern darf bei Rufnummern,
die auf der Liste im Amtsblatt veröffentlicht sind,
nicht ausgeschlossen werden.
(gestrichen)
(3) Bei Anrufen zum Zweck der Werbung
dürfen anrufende Nutzer weder die Rufnummernanzeige unterdrücken noch bei dem Anbieter des
Telekommunikationsdienstes veranlassen, dass
diese unterdrückt wird; der anrufende Nutzer hat
sicherzustellen, dass dem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zugeteilte Rufnummer übermittelt
wird.
(2) unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Sofern Anschlussinhaber es beantragen,
müssen Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten einen Anschluss bereitstellen, bei dem die
Übermittlung der Rufnummer unentgeltlich ausgeschlossen ist. Auf Antrag des Anschlussinhabers
sind solche Anschlüsse im Endnutzerverzeichnis
(§ 17) zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung
nach Satz 2 erfolgt, so darf an den gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Rufnummer
des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst
dann erfolgen, wenn die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Endnutzerverzeichnisses
nicht mehr enthalten ist.
(3) unverändert
(5) Hat der Anschlussinhaber die Eintragung in das Endnutzerverzeichnis nicht nach § 17
beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn,
dass der Anschlussinhaber die Übermittlung seiner
Rufnummer ausdrücklich wünscht.
(4) unverändert
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.
(5) unverändert
§ 16 § 16
Automatische Anrufweiterschaltung unverändert
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten
sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit
einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste
automatische Weiterschaltung auf das Endgerät
des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Kapitel 4 Kapitel 4
Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von
Endnutzerdaten
Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von
Endnutzerdaten
§ 17 § 17
Endnutzerverzeichnisse Endnutzerverzeichnisse
(1) Anschlussinhaber können mit ihrer Rufnummer, ihrem Namen und ihrer Anschrift in gedruckte oder elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der Öffentlichkeit unmittelbar oder über
Auskunftsdienste zugänglich sind, eingetragen
werden, soweit sie dies beantragen. Auf Antrag
können zusätzliche Angaben wie Beruf und Branche eingetragen werden. Dabei können die Antragsteller bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Antragstellers dürfen weitere Nutzer
des Anschlusses mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden
sind. Für die Einträge nach Satz 1 darf ein Entgelt
nicht erhoben werden.
(1) Anschlussinhaber können mit ihrer Rufnummer, ihrem Namen und ihrer Anschrift in gedruckte oder elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der Öffentlichkeit unmittelbar oder über
Auskunftsdienste zugänglich sind, eingetragen
werden, soweit sie dies beantragen. Vor ihrem
Antrag sind die Anschlussinhaber über weitere
Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Auf
Antrag können zusätzliche Angaben wie Beruf und
Branche eingetragen werden. Dabei können die
Antragsteller bestimmen, welche Angaben in den
Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf
Verlangen des Antragstellers dürfen weitere Nutzer des Anschlusses mit Namen und Vornamen
eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind. Für die Einträge nach Satz 1 darf ein Entgelt nicht erhoben werden.
(2) Der Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes
hat Anschlussinhaber bei der Begründung des Vertragsverhältnisses über die Möglichkeit zu informieren, ihre Rufnummer, ihren Namen, ihren Vornamen und ihre Anschrift in Endnutzerverzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmen.
(2) unverändert
(3) Der Anschlussinhaber kann von seinem
Anbieter des nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes jederzeit verlangen, dass seine Rufnummer, sein Name, sein Vorname und seine Anschrift in Auskunfts- und Verzeichnismedien unentgeltlich eingetragen, gespeichert, berichtigt oder gelöscht werden.
(3) unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Anbieter von Auskunfts- und Verzeichnismedien sind verpflichtet, die gemäß § 18 Absatz 1 übermittelten Daten zu veröffentlichen sowie unrichtige oder gelöschte Daten aus den Verzeichnissen zu entfernen und Berichtigungen vorzunehmen.
(4) unverändert
§ 18 § 18
Bereitstellen von Endnutzerdaten Bereitstellen von Endnutzerdaten
(1) Jeder Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes
hat unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen
Endnutzerdaten nach § 17 Absatz 1 auf Antrag
zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und von Endnutzerverzeichnissen bereitzustellen.
(1) unverändert
(2) Für die Bereitstellung der Daten kann ein
Entgelt verlangt werden. Das Entgelt unterliegt in
der Regel einer nachträglichen Missbrauchsprüfung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe
der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zur Missbrauchsprüfungen von Entgelten. Das
gilt insbesondere, wenn das Unternehmen, von
dem die Endnutzerdaten bereitgestellt werden, auf
dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
(2) Für die Bereitstellung der Daten kann ein
Entgelt verlangt werden. Das Entgelt unterliegt in
der Regel einer nachträglichen Missbrauchsprüfung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe
der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zur Missbrauchsprüfung von Entgelten. Ein
Entgelt kann nur dann der Entgeltgenehmigungspflicht nach dem Telekommunikationsgesetz unterworfen werden, wenn das Unternehmen, von dem die Endnutzerdaten bereitgestellt
werden, auf dem Markt für Endnutzerdaten
über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
(3) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 hat unverzüglich nach einem Antrag nach
Absatz 1 und in nichtdiskriminierender Weise zu
erfolgen.
(3) unverändert
(4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Daten
müssen vollständig sein und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in
ein kundenfreundlich gestaltetes Endnutzerverzeichnis oder in eine entsprechende Auskunftsdienste-Datenbank aufgenommen werden können.
(4) unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Teil 3 Teil 3
Telemediendatenschutz,
Endeinrichtungen
Telemediendatenschutz,
Endeinrichtungen
Kapitel 1 Kapitel 1
Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum
Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum
Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
§ 19 § 19
Technische und organisatorische Vorkehrungen
Technische und organisatorische Vorkehrungen
(1) Anbieter von Telemedien haben durch
technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die
Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und
er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.
(1) unverändert
(2) Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym
oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies
technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer
von Telemedien ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(2) unverändert
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen
Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.
(3) unverändert
(4) Anbieter von Telemedien haben, soweit
dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
(4) Anbieter von Telemedien haben, soweit
dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
1. unverändert
2. diese gesichert sind gegen 2. diese gesichert sind gegen Störungen, auch
soweit sie durch äußere Angriffe bedingt
sind.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
a) Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
(gestrichen)
b) Störungen, auch soweit sie durch äußere
Angriffe bedingt sind.
(gestrichen)
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der
Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach
Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der
Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach
Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in
der Informationstechnik nach § 7d Satz 1 BSIGesetz bleiben unberührt.
§ 20 § 20
Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
(1) Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten
von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur
Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese
Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.
unverändert
§ 21 § 21
Bestandsdaten Bestandsdaten
(1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen
dürfen Anbieter von Telemedien im Einzelfall
Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies
zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
(1) unverändert
(2) Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm
vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur
Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen
der Verletzung absolut geschützter Rechte auf
Grund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder § 1 Absatz 3
des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
(2) Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm
vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur
Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen
der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder § 1 Absatz 3
des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung
über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Das
Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag
nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung beschränkt ist. Für
den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht
ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der
Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine
Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen
die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.
(3) unverändert
(4) Der Anbieter von Telemedien ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des
Verfahrens unterrichten.
(4) unverändert
§ 22 § 22
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste
erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die erhobenen Bestandsdaten und die erhobenen Nutzungsdaten
nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von
Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt nicht für
Passwörter oder andere Daten, mittels derer der
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird.
Die in eine Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für
die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste
erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die Bestandsdaten nach
Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten dürfen auch
anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden
nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im
Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das
Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die
Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen
in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das
Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um
Auskunft ersuchenden Stellen.
(2) unverändert
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf
nur erteilt werden an
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf
nur erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen und die zu erhebenden Daten
erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
1. die für die Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber einer natürlichen Person mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr
als fünfzehntausend Euro bedroht ist, vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den
Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort
eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, um
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, soweit die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind,
a) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
abzuwehren,
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, oder
b) eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut
von erheblichem Gewicht abzuwehren,
wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden,
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, sowie
nicht unerheblichen Sachwerten,
wenn Tatsachen den Schluss auf ein
wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte
Personen beteiligt sein werden, oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) eine drohende Gefahr für ein besonders
gewichtiges Rechtsgut abzuwehren,
wenn das individuelle Verhalten einer
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches
Rechtsgut gerichtete Straftat begehen
wird,
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
einem übersehbaren Zeitraum eine
gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
Straftat begehen wird, oder
d) eine Straftat von erheblicher Bedeutung
zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine ihrer Art nach konkretisierte
Weise als Täter oder Teilnehmer an der
Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt
ist, oder
e) eine schwere Straftat im Sinne von
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums die Tat begehen wird,
e) zur Verhütung einer schweren Straftat
im Sinne von § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach
§ 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach
§ 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
vorliegen und die zu erhebenden Daten
erforderlich sind,
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
um
aa) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln oder
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer
ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen bearbeitet wird, zu
erledigen,
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen bearbeitet wird, zu
erledigen, oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) die zu erhebenden Daten im Rahmen der
Strafvollstreckung erforderlich sind, um
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,
b) die in die Auskunft aufzunehmenden
Daten im Rahmen der Strafvollstreckung
erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe
der Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
wird, zu erledigen, oder
c) die konkrete Gefahr besteht, dass eine
Person an der Begehung einer Straftat
beteiligt sein wird, und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,
c) die Gefahr besteht, dass eine Person an
der Begehung einer Straftat im Sinne
des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird, und die
in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder
aa) die für die Verhütung der Straftat
zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer
ausländischen Polizeibehörde im
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat
zu erledigen,
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
erledigen, oder
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest
ihrer Art nach konkretisierte Weise an
einer Straftat von erheblicher Bedeutung
beteiligt sein wird und die zu erhebenden
Daten erforderlich sind,
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest
ihrer Art nach konkretisierte Weise an
einer Straftat von erheblicher Bedeutung
beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder
aa) die für die Verhütung der Straftat
zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer
ausländischen Polizeibehörde im
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat
zu erledigen, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
erledigen, oder
e) das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,
e) das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
aa) um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder
aa) die für die Verhütung der Straftat
zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer
ausländischen Polizeibehörde im
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat
zu erledigen,
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3
des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3
des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen
und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen
und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln oder
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer
ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen bearbeitet wird, auch
im Rahmen der Strafvollstreckung,
zu bearbeiten, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen bearbeitet wird, auch
im Rahmen der Strafvollstreckung,
zu erledigen, oder
b) dies im Einzelfall erforderlich ist, um b) dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren,
aa) zur Abwehr einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit, oder
bb) eine drohende Gefahr für ein
Rechtsgut von erheblichem Gewicht abzuwehren, wenn Tatsachen
den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und
zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen
beteiligt sein werden,
bb) zum Schutz von Leib, Leben,
Freiheit der Person, sexueller
Selbstbestimmung, dem Bestand
und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich
demokratischen Grundordnung,
Gütern der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt,
sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den
Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes und
zeitlich absehbares Geschehen
zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
cc) eine drohende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut abzuwehren, wenn das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Gefährdung eines solchen
Rechtsgutes in einem übersehbaren
Zeitraum eintreten wird,
cc) zum Schutz von Leib, Leben,
Freiheit der Person, sexueller
Selbstbestimmung, dem Bestand
und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich
demokratischen Grundordnung
sowie Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem
übersehbaren Zeitraum eintreten
wird, oder
dd) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs
zur Verhütung einer Straftat zu erledigen,
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs
zur Verhütung einer Straftat, oder
ee) eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine
ihrer Art nach konkretisierte Weise
als Täter oder Teilnehmer an der
Begehung der Tat beteiligt ist, oder
ee) zur Verhütung einer Straftat von
erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine
ihrer Art nach konkretisierte Weise
als Täter oder Teilnehmer an der
Begehung der Tat beteiligt ist, oder
ff) eine schwere Straftat im Sinne von
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person,
die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
die Tat begehen wird,
ff) zur Verhütung einer schweren
Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person,
die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
die Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die
nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung
von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne
Angabe von Name und Anschrift tatsächliche
Anhaltspunkten für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen und die
zu erhebenden Daten zur Identifizierung des
Auftraggebers erforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzudecken,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die
nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung
von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne
Angabe von Name und Anschrift tatsächliche
Anhaltspunkten für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen und die
in die Auskunft aufzunehmenden Daten zur
Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzudecken,
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
a) unverändert
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten
Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
b) unverändert
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit
dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen
Abschirmdienst oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz
der Angehörigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14
Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen
Abschirmdienst erforderlich ist,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit
dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung
der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum
Schutz der Angehörigen, der Dienststellen
und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung nach
§ 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt
den Bundesnachrichtendienst beauftragt
hat, oder
a) unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1
des Bundesnachrichtendienstgesetzes
genannten Gefahrenbereichen oder zum
Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2
und 3 des Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten Rechtsgüter.
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1
des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4
Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.
(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf
nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 erteilt werden mit der Maßgabe, dass
(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3
darf nur erteilt werden an
1. ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 1 die Verfolgung einer Straftat zum Gegenstand hat,
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
2. ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe
b Doppelbuchstabe aa die Abwehr einer Gefahr für ein Rechtsgut von hervorgehobenem
Gewicht zum Gegenstand hat,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall
erforderlich sind
3. ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc die
Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder die Verfolgung einer
schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung zum Gegenstand hat,
a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, sowie
nicht unerheblicher Sachwerte oder
zur Verhütung einer Straftat oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe
b Doppelbuchstabe dd die Verhütung einer
Straftat von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand hat,
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher
Sachwerte, wenn Tatsachen den
Schluss auf ein wenigstens seiner Art
nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem
bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
5. ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d und e und Nummer 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff zumindest die Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zum Gegenstand hat und
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
einem übersehbaren Zeitraum eine
gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
Straftat begehen wird, oder
6. ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 5 die Verhütung einer Straftat nach den
§§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat.
d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine ihrer Art nach
konkretisierten Weise als Täter oder
Teilnehmer an der Begehung einer
Tat beteiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle
nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
sofern
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des
§ 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bearbeitet wird, zu erledigen, oder
b) die in die Auskunft aufzunehmenden
Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs, das
nach Maßgabe der Vorschriften über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,
c) die Gefahr besteht, dass eine Person
an der Begehung einer Straftat im
Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird
und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu
ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Straftat zu erledigen, oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
Weise an einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird, und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu
ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Straftat zu erledigen, oder
e) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums eine schwere
Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung begehen wird,
und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu
ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Straftat zu erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach
§ 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bearbeitet wird, auch im Rahmen
der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder
b) dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) zum Schutz von Leib, Leben,
Freiheit der Person, sexueller
Selbstbestimmung, dem Bestand
und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich
demokratischen Grundordnung,
Gütern der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt,
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer
Straftat, oder
bb) zum Schutz von Leib, Leben,
Freiheit der Person, sexueller
Selbstbestimmung, dem Bestand
und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich
demokratischen Grundordnung
sowie Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn Tatsachen den
Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes und
zeitlich absehbares Geschehen
zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
cc) zum Schutz von Leib, Leben,
Freiheit der Person, sexueller
Selbstbestimmung, dem Bestand
und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich
demokratischen Grundordnung
sowie Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem
übersehbaren Zeitraum eintreten
wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs
zur Verhütung einer schweren
Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung, oder
ee) zur Verhütung einer schweren
Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums
auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat
beteiligt ist, oder
ff) zur Verhütung einer schweren
Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung, sofern das
individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person
innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums die Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die
nach Landesrecht zuständigen Behörden
zur Verhütung einer Straftat nach den §§
10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches,
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall
erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1
Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
Landesbehörde, insbesondere zum
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit
dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1
Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der
Truppe oder zum Schutz der Angehörigen,
der Dienststellen und Einrichtungen des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies
erforderlich ist
a) zur politischen Unterrichtung der
Bundesregierung, wenn im Einzelfall
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen
werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind und
zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
beauftragt hat, oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3
Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum
Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2
und 3 des BND-Gesetzes genannten
Rechtsgüter.
Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. (gestrichen)
(5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den
Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu
beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen
und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(5) unverändert
(6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste
erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu
treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine
verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in
Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu
prüfen. Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.
(6) unverändert
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 23 § 23
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
(1) Abweichend von § 22 darf derjenige, der
geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran
mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die als Bestandsdaten erhobenen Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe
dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten
Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung
sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(1) unverändert
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf
nur erteilt werden an
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf
nur erteilt werden an
1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden, soweit diese die Übermittlung unter
Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung,
die ihnen eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung besonders
schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 der
Strafprozessordnung erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen, oder
1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter Angabe einer gesetzlichen
Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und
Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur
Verfolgung besonders schwerer Straftaten
nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
a, b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe
b erste Alternative, Nummer 4, 5, 6, oder 7
der Strafprozessordnung erlauben, nach
Anordnung durch ein Gericht verlangen, oder
2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden, soweit diese die Übermittlung unter
Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung,
die ihnen eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten zur Abwehr einer konkreten
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person, für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, nach Anordnung durch
ein Gericht verlangen.
2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter Angabe einer gesetzlichen
Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und
Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur
Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person, für die sexuelle
Selbstbestimmung, für den Bestand des
Bundes oder eines Landes, die freiheitlich
demokratische Grundordnung sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung
die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, erlauben, nach Anordnung durch
ein Gericht verlangen.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen
dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden
Stellen.
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen
dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden
Stellen.
(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den
Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu
beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen
und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(3) unverändert
(4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste
erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu
treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine
verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in
Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu
prüfen. Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.
(4) unverändert
§ 24
Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die
Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift
zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche
unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden
nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und
soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle
dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im
Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden,
wenn das Verlangen in anderer Form gestellt
wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1
darf nur erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhebenden Daten
erforderlich sind, um den Sachverhalt zu
erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,
a) zur Abwehr einer Gefahr für
aa) die öffentliche Sicherheit, wobei
die Auskunft auf Nutzungsdaten
nach § 2 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe a beschränkt ist, oder
bb) Leib, Leben, Freiheit der Person,
die sexuelle Selbstbestimmung,
den Bestand und die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes,
die freiheitlich demokratische
Grundordnung, Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der
Menschen berührt, sowie nicht
unerhebliche Sachwerte, oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, sowie
nicht unerheblichen Sachwerten,
wenn Tatsachen den Schluss auf ein
wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte
Personen beteiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
einem übersehbaren Zeitraum eine
gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
Straftat begehen wird, oder
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art
nach konkretisierten Weise als Täter
oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle
nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
sofern im Einzelfall eine erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen
und die Daten erforderlich sind, um die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, wobei die Auskunft auf Nutzungsdaten nach §
2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a beschränkt ist,
4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Schutz der in § 4
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz
2, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten
Rechtsgüter, wenn
a) Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
sowie zeitlich absehbares Geschehen
zulassen, an dem bestimmte Personen
beteiligt sein werden, oder
b) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches
Rechtsgut gerichtete Straftat begehen
wird,
5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall
erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1
Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
Landesbehörde, insbesondere zum
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit
dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1
Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der
Truppe oder zum Schutz der Angehörigen,
der Dienststellen und Einrichtungen des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland
von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland, sofern
a) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wenigstens seiner Art
nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen besteht, an dem
bestimmte Personen beteiligt sein werden, und das
aa) einem der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche unterfällt,
oder
bb) eines der in § 4 Absatz 3 Nummer
2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter beeinträchtigen wird, oder
b) eine Auskunftserteilung über bestimmte Nutzungsdaten im Sinne von
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a
erforderlich ist, um einen Nutzer zu
identifizieren, von dem ein bestimmter, dem Bundesnachrichtendienst bereits bekannter Inhalt der Nutzung
des Telemediendienstes herrührt, zum
Zweck
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
aa) der politischen Unterrichtung
der Bundesregierung, wenn im
Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für bestimmte Vorgänge
im Ausland vorliegen, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder
bb) der Früherkennung von aus dem
Ausland drohenden Gefahren
von internationaler Bedeutung,
wenn im Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte für Vorgänge im
Ausland bestehen, die einen Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen aufweisen
oder darauf abzielen oder geeignet sind, die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes
genannten Rechtsgüter zu schädigen.
(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder
den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat
die zu beauskunftenden Daten unverzüglich
und vollständig zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das
Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung
haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in
seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen
auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft
auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere
Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst
nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben
werden.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Kapitel 2 Kapitel 2
Endeinrichtungen Endeinrichtungen
§ 24 § 25
Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen unverändert
(1) Die Speicherung von Informationen in
der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn
der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und
umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die
Information des Endnutzers und die Einwilligung
haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu
erfolgen.
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht
erforderlich,
1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung
von Informationen in der Endeinrichtung des
Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des
Endnutzers gespeicherte Informationen die
Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in
der Endeinrichtung des Endnutzers oder der
Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des
Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines
Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur
Verfügung stellen kann.
§ 26
Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
(1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25
Absatz 1 erteilten Einwilligungen, die
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der
Einwilligung haben,
2. kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der
Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben und unabhängig von
Unternehmen sind, die ein solches Interesse haben können,
3. die personenbezogenen Daten und die Informationen über die Einwilligungsentscheidungen für keine anderen Zwecke als
die Einwilligungsverwaltung verarbeiten
und
4. ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine
Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen ermöglicht und aus dem sich
ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als
auch organisatorisch die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die
Datensicherheit, die sich insbesondere aus
der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben,
erfüllt,
können von einer unabhängigen Stelle nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
anerkannt werden.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen
1. an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische
Anwendungen nach Absatz 1 Nummer 1
und
2. an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere
a) den erforderlichen Inhalt des Antrags
auf Anerkennung,
b) den Inhalt des Sicherheitskonzepts
nach Absatz 1 Nummer 4 und
c) die für die Anerkennung zuständige
unabhängige Stelle, und
3. die technischen und organisatorischen
Maßnahmen, dass
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
a) Software zum Abrufen und Darstellen
von Informationen aus dem Internet,
aa) Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach §
25 Absatz 1 befolgt und
bb) die Einbindung von anerkannten
Diensten zur Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und
b) Anbieter von Telemedien bei der Verwaltung der von Endnutzern erteilten
Einwilligung die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung und Einstellungen
durch die Endnutzer berücksichtigen.
(3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer
Rechtsverordnung nach Ab-satz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher
und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und den Bundesrat vor.
Teil 4 Teil 4
Straf – und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
Straf – und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
§ 25 § 27
Strafvorschriften unverändert
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört
oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis
nimmt,
2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung
macht oder
3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf
dem Markt bereitstellt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 26 § 28
Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 6 für eine Telekommunikationsanlage wirbt,
1. unverändert
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 Verkehrsdaten verarbeitet,
2. unverändert
3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 dort genannte
Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
3. unverändert
4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 Verkehrsdaten
verarbeitet,
4. unverändert
5. entgegen § 12 Absatz 2 Verkehrsdaten nicht
oder nicht rechtzeitig löscht,
5. unverändert
6. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
6. unverändert
7. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 5 oder § 14 Absatz 5 die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht
rechtzeitig in Kenntnis setzt,
7. unverändert
8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Endnutzer
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
8. unverändert
9. entgegen § 15 Absatz 3 erster Halbsatz die
Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,
9. entgegen § 15 Absatz 2 erster Halbsatz die
Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,
10. entgegen § 19 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
der Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder in Anspruch nehmen kann,
10. unverändert
11. entgegen § 20 personenbezogene Daten verarbeitet,
11. unverändert
12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt oder
12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 3
Satz 1 oder § 24 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
13. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift.
13. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information
zugreift.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und
13 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und
5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) unverändert
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(3) unverändert
1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 9,
2. der Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 8 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 13, soweit die Speicherung von oder der
Zugriff auf Informationen durch Anbieter von
Telekommunikationsdiensten oder durch
Bundesbehörden erfolgt.
(4) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden
keine Geldbußen verhängt.
§ 27 § 29
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
unverändert
(1) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von
natürlichen oder juristischen Personen verarbeitet
werden, ist der oder die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Erfolgt die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der
Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, durch Anbieter von
Telekommunikationsdiensten oder durch öffentliche Stellen des Bundes, ist der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Aufsichtsbehörde für die
Einhaltung des § 24.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Im Hinblick auf die Befugnisse des oder
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit im Rahmen seiner oder ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Gesetz findet Artikel 58
der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.
(4) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels
10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit
die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 3
dies erfordert.
§ 28 § 30
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der
Bundesnetzagentur
unverändert
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige
Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 2, soweit nicht gemäß § 27 die Zuständigkeit des oder der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit gegeben
ist.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 sicherzustellen. Der nach den Vorschriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung
der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu
besichtigen.
(3) Über die Befugnis zu Anordnungen nach
Absatz 2 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei
Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 2
den Betrieb von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung
rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
(4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen und
Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels
10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit
die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 2
Satz 1 und 3 dies erfordert.
Artikel 2 Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100g Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„(§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes)“
durch die Wörter „(§ 2 Absatz 2 Nummer 3
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
(gestrichen)
2. § 100j StPO wird wie folgt geändert: 1. § 100j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) unverändert
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten
(§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter
„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikation-TelemedienDatenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach
§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „als Bestandsdaten“ und die Wörter
„(§ 15b des Telemediengesetzes)“
durch die Wörter „(§ 23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 22
Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
b) unverändert
2. § 100k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
Nummer 3 des TelekommunikationTelemedien-Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 15
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§
2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Telemediengesetzes Änderung des Telemediengesetzes
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I
S. 2456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 15
Nummer 2 und 6 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. unv erändert
a) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden gestrichen.
b) Die Angabe „Abschnitt 6“ wird durch
die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
c) Die Angabe „§ 16“ wird durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
2. Abschnitt 5 wird aufgehoben. 2. unv erändert
3. Abschnitt 6 wird Abschnitt 5. 3. unv erändert
4. § 16 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
4. unv erändert
a) In Nummer 1 werden die Wörter „in
Verbindung mit § 2b Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2“ gestrichen.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Nummer 2a wird Nummer 3 und das
Komma am Ende wird durch einen
Punkt ersetzt.
d) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden
aufgehoben.
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
unverändert
§ 307 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 88
des Telekommunikationsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 88
des Telekommunikationsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes“ ersetzt.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 6
Änderung des MAD-Gesetzes
In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl.
I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. 2021 I S.
448) geändert worden ist, werden die Wörter „§
14 Absatz 1 des Telemedien-gesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des BND-Gesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des BNDGesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S.
2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 448)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14
Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. 2021 I S. 448) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden
die Wörter „die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 15a
Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des
Telemediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz
1 Satz 1 des Telekommunikation-TelemedienDatenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
„§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „als Bestandsdaten“ und die Wörter
„§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils
die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni
2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021
(BGBl. 2021 I S. 448) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wer-den
die Wörter „die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des
Telemediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils
die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „die nach § 15 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer
1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§
15c Absatz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
die Wörter „Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe a des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die
nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1
und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22
Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „als Bestandsdaten“ und die Wörter
„§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils
die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
4. In § 52 Absatz 2 Satz 1werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des
Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes“ ersetzt.
5. § 63a wird wie folgt geändert:
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die
nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1
und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22
Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „als Bestandsdaten“ und die Wörter
„§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils
die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
6. § 66a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die
nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1
und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22
Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „als Bestandsdaten“ und die Wörter
„§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils
die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 10
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 7 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S.
1842), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 30. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „die nach
§ 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§
15a Absatz 1 Satz 1 des Te-lemediengesetzes)“
durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 2 des TelekommunikationTelemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz
1 Satz 1 des Telekommu-nikation-TelemedienDatenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30.
März 2021 (BGBl. I S. 402), das durch Artikel
11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S.
448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil
nach Nummer 3 Buchstabe b die Wörter „die
nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22
Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils
die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
„der Absätze 2 und 3“ durch die Wörter „des
Absatzes 2“ ersetzt .
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden
die Wörter „die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
§ 15b des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und §
23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wer-den
die Wörter „die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
§ 15b des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und §
23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ und die Wörter „§ 15b des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 des
Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils
die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter
„den Absätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt und in Satz 2 werden die Wörter
„und des Absatzes 4“ gestrichen.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des
Telekommunikation-Telemedien-DatenschutzGesetzes“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009
(BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel
(xxx) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 8 und 9 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
2. § 7d wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Diensteanbietern im
Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ werden durch die
Wörter „Anbietern von Telemedien
im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1
des Telekommunikation-TelemedienDatenschutzgesetzes“ ersetzt.
b) Die Wörter „§ 13 Absatz 7 des Telemediengesetzes“ werden durch die
Wörter „§ 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
c) Die Wörter „Diensteanbieter im Sinne
des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ werden durch die
Wörter „Anbieter von Telemedien § 2
Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Das Telekommunikationsgesetz vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle, Bundesratsdrucksache 325/21] wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 45 wird das Wort „Telekommunikationsnetzes“ durch das Wort
„Netzes“ ersetzt.
2. § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren
durchzuführen, das am besten geeignet ist, die
Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.“
3. In § 147 Absatz 1 werden nach den
Wörtern „Telekommunikationsnetze nach“ die
Wörter „§ 72 Absatz 6 sowie” eingefügt.
4. In § 149 Absatz 7 Nummer 2 wird nach
den Wörtern „Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ die
Angabe „und 6″ eingefügt.
5. § 157 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort
„ohne“ durch das Wort „mit“ ersetzt.
a) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss
für Verkehr und digitale Infrastruktur des
Deutschen Bundestages und der Zustimmung
des Bunderates. Das Ergebnis des Prüfberichts
der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 bedarf
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages.“
6. § 174 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter „und der Länder“ durch
die Wörter „oder eines Landes“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/29839
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
wird das Wort „bearbeiten“ durch das Wort
„erledigen“ ersetzt und
(bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
und cc werden jeweils die Wörter „und der Länder“ durch die Wörter „oder eines Landes“ ersetzt.
7. In § 230 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort
„Gestattungsvertrag“ durch die Wörter „Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden
oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten“ ersetzt.
Artikel 5 Artikel 14
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 1. Dezember 2021 in Kraft.
(2) Artikel 13 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Enrico Komning
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 19/27441 wurde in der 218. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 25. März 2021 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie den Ausschuss für Inneres und Heimat, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr und
digitale Infrastruktur, den Ausschuss für Kultur und Medien und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung
überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 19/28396 wurde gemäß § 80 Abs. 3 GO-BT am
16. April 2021 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie den Ausschuss für Inneres
und Heimat, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur, den Ausschuss für Kultur und Medien und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist es, Klarheit und Rechtssicherheit bei den Datenschutzbestimmungen vor allem im Telekommunikationsbereich zu schaffen. Das derzeitige Nebeneinander von Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Telemedien- und Telekommunikationsgesetz (TMG/TKG) sorge für Rechtsunsicherheit bei Verbrauchern, Anbietern von Diensten und Aufsichtsbehörden.
Die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sollen an die DSGVO und die Richtlinie 2002/58/EG angepasst und in einem neuen Gesetz
(Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG) zusammengeführt werden. Dabei sollen zugleich die erforderlichen Anpassungen an die DSGVO erfolgen sowie Regelungen zu Endeinrichtungen und zur
Datenschutzaufsicht getroffen werden.
Bezüglich des Speicherns und Auslesens von Informationen auf Endeinrichtungen soll es künftig ein Einwilligungserfordernis geben, das sich eng am Wortlaut der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie orientiert. Gleichzeitig
erhält der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mehr Befugnisse – er oder
sie soll die Datenschutzbestimmungen im TKG überwachen und Bußgelder verhängen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/27441, 19/28396 in seiner
141. Sitzung am 19. Mai 2021 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/27441, 19/28396
in seiner 153. Sitzung am 19. Mai 2021 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/27441,
19/28396 in seiner 113. Sitzung am 19. Mai 2021 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/29839
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/27441, 19/28396 in seiner
74. Sitzung am 19. Mai 2021 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Ausschuss Digitale Agenda hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/27441, 19/28396 in seiner 81. Sitzung am 19. Mai 2021 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 19/1837) in seiner 74. Sitzung am 24. März 2021 mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Drucksache 19/27441) befasst.
Folgende Aussage zur Nachhaltigkeit wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:
„Regeln und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht betroffen.“
Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist nicht gegeben. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung
ist plausibel. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 116. Sitzung am 21. April 2021 stattfand, haben die Sachverständigen
schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung auf Ausschussdrucksache 19(9)1055(neu)
enthalten sind.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Technischen Hochschule
Köln und Mitglied der Datenethikkommission, Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V., Mitglied im Stiftungsrat der European netID Foundation
Kristin Benedikt, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Institut für Europäisches Medienrecht e.V.
(EMR)
Rebekka Weiß, Bitkom e.V.
Dr. Alexander Golland, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft
Dr. Simon Assion, Bird & Bird LLP
Frederick Richter, LL.M., Stiftung Datenschutz
Dr. Malte Engeler, Richter am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht
Florian Glatzner, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV)
Prof. Ulrich Kelber, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(Bundesdatenschutzbeauftragter)
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
V. Petitionen
Dem Ausschuss lagen zwei Petitionen vor, zu denen der Petitionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT angefordert hat.
Petition auf Ausschussdrucksache 19(9)1060:
Mit der Petition wird gefordert, dass Webseitenbetreiber den Zugang zu Webseiten nicht mehr davon abhängig
machen, dass der Nutzer in Cookie-Einstellungen einwilligt.
Petition auf Ausschussdrucksache 19(9)1061:
Mit der Petition wird gefordert, dass die Webseitenanbieter verpflichtet werden, die Option ‚nur notwendige Cookies setzen‘ direkt sichtbar anzeigen müssen und der Vorgang mit einem Click abgeschlossen werden kann.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/27441, 19/28396 in seiner
119. Sitzung am 19. Mai 2021 abschließend beraten. Die Petitionen wurden in den Beratungsprozess zu der Vorlage einbezogen.
VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/27441, 19/28396 in
seiner 119. Sitzung am 19. Mai 2021 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 19(9)1077 einen Änderungsantrag
zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/27441, 19/28396 ein.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 19(9)1077.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und die DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf
Drucksachen 19/27441, 19/28396 in geänderter Fassung zu empfehlen.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/29839
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 8
Es handelt sich um eine Klarstellung, die im Hinblick auf die Stellungnahme des Bundesrates erfolgt. Der Bundesrat wünscht hier eine Klarstellung, da er Kompetenzüberschneidungen zwischen Bundes- und Landesdatenschutzbehörden befürchtet und auch Kompetenzen der Landesdatenschutzbehörden nicht beschnitten werden sollen. Im TTDSG bleibt es im Bereich der Telemedien unverändert bei der Durchführung des Gesetzes durch die
Länder, d. h. hier der nach Landesrecht bestimmten Aufsichtsbehörden und bei datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, die sich im TTDSG daraus ergibt, dass
hierzu nichts festgelegt ist. Das TTDSG bestimmt lediglich die Aufsicht durch den Bund für den Bereich der
Telekommunikation, die bisher im TKG festgelegt ist. Da zukünftig im TTDSG die Durchführung bei Bundesbehörden (Telekommunikation) und Landesbehörden (Telemedien) liegt, sollte das Verhältnis klarer bestimmt werden.
In Absatz 3 wird eine Ergänzung im Hinblick auf § 8 TTDSG und die Einfuhr illegaler Sendeanlagen durch nicht
in Deutschland niedergelassene Anbieter vorgenommen.
Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1
Die Änderungen („aufgrund“ statt „auf Grund“) dienen der Rechtsförmlichkeit.
Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1
Die Änderung („aufgrund“ statt „auf Grund“) dient der Rechtsförmlichkeit.
Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2
In Absatz 2 ist an den Endnutzer anzuknüpfen. Einer Differenzierung zum Anschlussinhaber bedarf es hier nicht.
Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2
§ 15 Absatz 2 wird gestrichen. Die Regelung ist im Hinblick darauf, dass Rufnummern unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen durch die Behörden ermittelt werden können, nicht erforderlich. Eine mit Notrufnummern
vergleichbare Interessenlage besteht in der Regel nicht.
Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1
Es handelt sich dabei um eine erforderliche Ergänzung im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 1 der ePrivacy-Richtlinie, der verlangt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anschlussinhaber über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen informiert
werden.
Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf ab, in § 18 die in § 47 TKG enthaltene Regelung zu übernehmen. Danach soll die marktbeherrschende Stellung für die Ex-Post-Entgeltkontrolle nach § 38 Absatz 2 – 4
TKG im Bereich des Kundenschutzes nicht Voraussetzung ist, dass die Entgelte grds. der Ex-post-Kontrolle unterliegen und nur ausnahmsweise bei festgestellter beträchtlicher Marktmacht das schärfere Instrument der Exante-Genehmigungspflicht eingesetzt werden kann. Dieser Mechanismus sollte auch im § 18 Absatz 2 beibehalten
werden.
Zu Artikel 1 § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Technische und organisatorische Vorkehrungen gegen die Verletzungen des Schutzes der personenbezogenen
Daten sind in Artikel 32 DSGVO geregelt, der auch hier gilt. § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist entbehrlich.
Zu Artikel 1 § 19 Absatz 4 Satz 4
§ 19 Absatz 4 Satz 4 stellt klar, dass Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
aufgrund des neu eingeführten § 7d Satz 1 BSI-Gesetz unberührt bleiben. Die Klarstellung ist erforderlich, da §
19 von den Landesdatenschutzbehörden beaufsichtigt wird.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Artikel 1 § 21
Die Änderung („aufgrund“ statt „auf Grund“) dient der Rechtsförmlichkeit.
Zu Artikel 1 §§ 22 bis 24
Es handelt sich um die auf der Grundlage des Ergebnisses des Vermittlungsausschusses beschlossenen und in
Kraft getretenen Bestimmungen in §§ 15a bis 15c TMG, die unverändert in das TTDSG überführt werden. Es
erfolgen lediglich geringfügige redaktionelle Anpassungen. . Zudem wird in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bereits die mit dem Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer
Gesetze vorgesehene Änderung von § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) (Bundestagsdrucksache
19/27654, S. 13, Artikel 1 Nummer 11) berücksichtigt. Diese erfordert eine Folgeänderung in dem aus dem TMG
übernommenen Verweis auf § 100b StPO.
Zu Artikel 1 § 26
Zu § 26
Dienste zur Einwilligungsverwaltung sind nach jetziger Rechtslage möglich, haben aber noch keine weite Verbreitung gefunden. Die Nutzung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung, die nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren zur Einwilligung in die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten oder in das
Speichern von Informationen auf ihren Endeinrichtungen und in den Zugriff auf bereits auf ihren Endeinrichtungen gespeicherten Informationen ermöglichen, soll gefördert werden. Dazu soll ein Rechtsrahmen geschaffen
werden, der zu einer Anerkennung solcher Dienste führt und damit einen verlässlichen und glaubwürdigen Rahmen schafft, damit Endnutzer solchen Diensten ihre Einwilligung auch anvertrauen. Zugleich sollen Browser
Einstellungen, die die Endnutzer im Zusammenhang mit der Einwilligung nach § 25 vorgenommen hat, auch
berücksichtigen.
Absatz 1 bestimmt die Anforderungen an Dienste zur Einwilligungsverwaltung, damit diese anerkannt werden
können. Solche Dienste müssen nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren zur Einwilligung nach §
25 in das Speichern von Informationen auf ihren Endeinrichtungen und in den Zugriff auf bereits auf ihren Endeinrichtungen gespeicherte Informationen ermöglichen und dürfen kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der
Erteilung der Einwilligung haben und müssen unabhängig von den Unternehmen sein, die ein solches Interesse
haben könnten. Beispiele für solche Dienste sind etwa von Unternehmen als unabhängige Stiftung organisierte
Einrichtungen, die sogenannte Single-Sign-On-Lösungen für die in der Stiftung zusammengeschlossenen Unternehmen anbieten, über die Nutzer ihre Einwilligung organisieren können. Sie dürfen Informationen über Einwilligungsentscheidungen und die personenbezogenen Daten der Nutzer für keine anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung verarbeiten und müssen ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualität und
Zuverlässigkeit des Dienstes ermöglicht und aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, die sich insbesondere
aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllen kann.
Das Anerkennungsverfahren im Einzelnen soll nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates festgelegt werden. Dazu gehören die konkreten Anforderungen an den Antrag und das Sicherheitskonzept und die die für die Anerkennung zuständigen unabhängigen Stellen.
Zugleich soll die Verordnung nach Absatz 2 technische und organisatorische Maßnehmen festlegen, die die Browser veranlassen soll, Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 zu berücksichtigen. Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen sollen auch ermöglichen, dass Browser
und Telemedienanbieter beim Einwilligungsmanagement anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung einbinden.
Um die Wirksamkeit der Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung und der technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Verordnung im Hinblick auf die Entwicklung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren einschätzen zu können, bestimmt Absatz 3, dass die Bundesregierung
zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Evaluierungsbericht an Bundestag und Bundesrat vorlegt.
§ 26 ist nicht EU-notifizierungspflichtig, da die Norm zunächst durch die Regierungsverordnung zu konkretisieren
ist und daher noch keine unmittelbare Regelung enthält. Die Verordnung ist allerdings notifizierungspflichtig.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/29839
Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Nummer 9 und Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 15 Absatz 2 und der Einfügung des § 24 (Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten).
Zu Artikel 1 § 28 Absatz 4
Es handelt sich um einen Vorschlag des Bundesrates. In das TTDSG soll eine Regelung, wie sie auch in § 43
Absatz 3 BDSG enthalten ist, eingefügt werden, die sicherstellt, dass gegen die öffentlichen Stellen keine Bußgelder verhängt werden können.
Zu Artikel 2 Nummer 3
Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung in der Strafprozessordnung.
Zu Artikel 5 bis 11
Es handelt sich um weitere Folgeänderungen in anderen Gesetzen, die bisher auf Regelungen im TMG verwiesen
haben und die nun in das TTDG aufgenommen werden.
Zu Artikel 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Einführung des neuen § 7d in das BSI-Gesetz.
Zu Artikel 13
Zu § 3 Nummer 45 TKG
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Zu § 100 Absatz 2 TKG
Die Wahl des Vergabeverfahrens ist durch das Unionsrecht vorgeprägt. Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2018/1972 beschränkt die Verfahren, die bei Knappheit der zu vergebenden Frequenzen anzuwenden sind, auf
ein „wettbewerbsorientiertes“ Verfahren (Versteigerung) und auf ein „vergleichendes“ Verfahren („Beauty Contest“ / Ausschreibung). Dieser Beschränkung dient bereits § 100 Absatz 1 TKG. Innerhalb dieser beiden Kategorien sind unterschiedliche Ausgestaltungen bereits nach jetziger Rechtslage möglich, solange ein objektives, transparentes, nichtdiskriminierendes und verhältnismäßiges Verfahren sichergestellt ist. Mit der Neufassung von §
100 Absatz 2 TKG wird die Wahl des Versteigerungsverfahrens als Regelfall aufgegeben zu Gunsten einer offenen Wahl des Vergabeverfahrens.
Zu § 147 Absatz 1 TKG
Mit § 72 Absatz 6 TKG wurde im Rahmen des bis zuletzt im parlamentarischen Verfahren zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz diskutierten Glasfaserbereitstellungsentgelts ein Antragsverfahren zur Gewährung eines offenen Netzzugangs geschaffen. Dabei wurde versäumt, die Erstreckung der Form- und Verfahrensvorschrift
des § 147 Absatz 1 TKG auch auf dieses Verfahren durch ausdrückliche Aufnahme des § 72 Absatz 6 TKG
kenntlich zu machen. Dieses Versäumnis wird korrigiert.
Zu § 149 Absatz 7 Nummer 2 TKG
Bei Streitigkeiten um den offenen Netzzugang gemäß § 72 Absatz 6 TKG kann gemäß § 149 Absatz 1 Nummer
6 TKG nunmehr die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle angerufen und um eine Entscheidung
ersucht werden. Bei der Regelung wurde versäumt, die zweimonatige Entscheidungsfrist, die der nationalen
Streitbeilegungsstelle zur Verfügung steht, durch ausdrückliche Aufnahme im Gesetz kenntlich zu machen. Dieses Versäumnis wird korrigiert.
Zu § 157 TKG
Die Änderung in § 157 Absatz 3 TKG stellt die Beteiligung des Bundesrates – neben der des Ausschusses für
Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages – an dem Erlass der Rechtsverordnung sicher.
Darin sind die Anforderungen an den zu gewähr-leistenden Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienst
im Rahmen des Rechtsanspruchs auf schnelles Internet festzulegen. Die Beteiligung des Bundesrates beruht auf
seinem Zustimmungsrecht nach Artikel 80 Absatz 2 Variante 4 GG i. V. m. Artikel 87f Absatz 1 GG und ist auch
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.Drucksache 19/29839 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
im Fall der Subdelegation nach § 157 Absatz 5 Satz 1 TKG sowie beim Erlass der Rechtsverordnung durch die
Bundesnetzagentur nach § 157 Absatz 5 Satz 2 Variante 1 TKG zu beachten.
Zu § 174 Absatz 3 TKG
Es handelt sich um die Korrektur redaktioneller Fehler aus dem Bestandsdatenreparaturgesetz.
Zu § 230 Absatz 5 Satz 1 TKG
Die Änderung dient der Klarstellung. Die Regelung erfasst alle Verträge über den Bezug von TV-Signalen, unabhängig davon, ob die Signallieferung an einen Gebäudeübergabe-punkt oder bis in jede Wohneinheit erfolgt.
Damit wird der Ziffer 5 der Entschließung des Bundesrates vom 7. Mai 2021 (Drucksache 325/21 (Beschluss))
entsprochen.
Zu Artikel 14
Das TTDSG soll am gleichen Tag wie das neue TKG nach dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz in
Kraft treten. Dies ist der 1. Dezember 2021. Artikel 13, der das Telekommunikationsgesetz in der Fassung des
Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes ändert, tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Mai 2021
Enrico Komning
Berichterstatter
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt