Smartphone-Apps können grundsätzlich Werktitelschutz genießen

Urteil -> BGH 28.1.2016, I ZR 202/14

Abstract

Apps für Mobilgeräte oder auch Domainnamen von Internetangeboten können grundsätzlich titelschutzfähige Werke sein. Dies bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Davon abgesehen kann der Bereich der Zeitungen und Zeitschriften nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Apps angewendet, bzw. übertragen werden.

 

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaber und Betreiber der Webseite wetter.de, mit der Sie – wie der Name schon vermuten lässt – Wetterinformationen veröffentlicht. Diese sind ortsspezifisch aufbereitet und können seit 2009 auch über eine App für Smartphones und Tablets ebenfalls unter dem Namen wetter.de abgerufen werden. Die Beklagte hingegen betreibt die Domains wetter.at und wetter-Deutschland.com und besitzt seit Ende 2011 eine App unter den Bezeichnungen wetter DE, wetter-de und wetter-DE, also mit etlichen Varianten.

Die Klägerin sah in den oben genannten Bezeichnungen eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an wetter.de, sowie ihrer ebenso bezeichneten App. Wie üblich richtet sie ihr Begehren gegen die Beklagte auf Auskunft, Unterlassen und letztendlich auf Ersatz der aufgekommenen Abmahnkosten. Letztlich wollte sie ebenso Schadensersatz und damit eine Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

 

Entscheidung und Rechtszüge

Das LG und das OLG haben die Klage der Klägerin und ihr Begehr abgewiesen. Die Revision vor den BGH blieb erfolglos. Die Klägerin hat somit in allen Instanzen unterlegen und konnte ihre Ansprüche nicht durchsetzen.

 

Gründe der Abweisung

Zunächst ist ein Domainname, wie auch ein Name einer App für Mobilegeräte oder PCs titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein. Fraglich ist dennoch, ob die Bezeichnung der Klägerin “wetter.de” eine originäre Beschreibungskraft besitzt. Dies wurde vom BGH abgelehnt. Der Bezeichnung wetter.de fehle es an der Unterscheidungskraft.

Eine Unterscheidungskraft fehlt es einem Werktitel grundsätzlich, wenn die Wortwahl, die Gestaltung und vor allem der Verkehr die zugemessene Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft ist.

Genau dies war nach Wertung des BGH nicht gegeben und er bestätigte die somit rechtsfehlerfreie Überprüfung. Zwar sind an die Unterscheidungskraft keine sehr hohen Hürden gesetzt worden, aber es ist vorausgesetzt, dass der Verkehr seit längerem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen eben wie hier mit wetter.de bezeichnet werden.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen und belegen, dass sich die Bezeichnung “wetter.de” im angesprochenen Verkehrskreis als Werkschutztitel durchgesetzt hat und damit ein Unterscheidungskriterium zu anderen Angeboten hat. Die Durchsetzung war nicht unterhalt von 50% angesetzt, da die Bezeichnung einen so glatten Charakter besitzt.

 

 

via
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