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[Buchtipp] Recht der Computerspiele

Recht der Computerspiele

Recht der Computerspiele
Christian Rauda
C.H. Beck Verlag
2013 München
ISBN: 978-3-406-64938-7

59,- Euro

Das vorliegende Fachbuch aus dem C.H. Beck Verlag erschien Ende 2013 in der ersten Auflage. In einem Hardcover verpackt, befinden sich 318 Seiten zusammengestelltes Wissen rund um das Recht der Computerspiele. Es handelt sich nicht um ein klassisches Taschenbuch, sondern es ist ein hochwertiges Hardcover.

Das Inhaltsverzeichnis ist 11 Seiten lang und in Kapitel und Unterkapitel unterteilt. Die Kapitel sind sehr genau und kleinschrittig aufgebaut. Die Inhalte ziehen sich über Marktdaten, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Patentschutz für Computerspiele, Titelschutz, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Domainrecht, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz in Online-Spielen, Glücksspielrecht über die Haftung für Werbung über Verträge bis hin zu Finanzierung, Steuerrecht und Insolvenzrecht.

Im Anschluss folgt ein neun seitiges Literaturverzeichnis, welches hauptsächlich aus Aufsätzen aus den verschiedensten Rechtsbereichen besteht. An Ende des Fachbuches findet der Leser eine acht seitiges Stichwortverzeichnis, welches durch eine stichpunktartige Überprüfung klassischer Themen immer zu sehr guten Ergebnissen führte.

Inhaltlich sind die Inhalte verständlich geschrieben. Der Satzbau und die Grammatik ist nach meinem Empfinden sehr gut gewählt und ermutigt das Buch ähnlich eines Romans zu verschlingen. Dies bedeutet natürlich nicht, dass es sich auch um einen handelt. Es ist und bleibt ein Fachbuch für Kenner des Themengebietes. Es ist sogar das erste und einzige Fachbuch mit einem einzigartigen Inhalt.

Zusammengefasst ist das Fachbuch eine Empfehlung für jeden Rechtsanwalt und interessierten Juristen. Wenn ein Entwicklerteam über einen Jurastudenten oder Juristen verfügt gehört dieses Buch auf den Schreibtisch, bzw. auf die Festplatte.

 

Bewertung: 1 +
Beurteilung: Pflichtlektüre

 

Leistungsschutzrecht – Verlagsideen per Gesetz?

 

Der erste Entwurf des neuen Leistungsschutzrecht wurde auch “Lex Google” genannt. Aber was ist dieses “Lex Google” eigentlich?

Beim dem Entwurf des “Lex Google”, der nun schon in einer zweiten Version verfügbar ist, geht es darum dass Journalisten und deren Angebot im Internet besser geschützt werden soll. Ein Verbund aus Verlagen versucht schon seid einiger Zeit in verschiedensten Gerichtsverfahren gegen Google und andere Suchmaschinenanbieter vorzugehen. Ich habe hierzu bereits über ein Gerichtsverfahren am OLG Düsseldorf berichtet.

Bringt man das “Lex Google” auf den Punkt, versuchen die Verlage damit ihr Geschäftsmodell zu schützen. Zurzeit leiden die Verlage und kämpfen gegen Gewinnverluste. Es müssen neue Geschäftsmodelle in dem Bereich her. Aber warum die Bundesregierung hier auf die Lobbyisten der Verlage hört, bleibt ein Rätzel.

Grund für mehr Schutz von Urhebern?
Dem Verbund aus Verlagen sind Snippets mit und ohne Bild ein Dorn im Auge. Suchmaschinen stellen Inhalte von Webseiten mit einem Link, einem kurzen Text und einen Bild da. Dies stört die Journalisten. Sie sind der Meinung, dass gerade Google mit Ihren Inhalten Werbung verkaufen würde. Die Verlage werden aber an den Gewinnen von Google nicht beteiligt.

In dem ersten Entwurf gibt das so genannte Lex Google noch weiter. Es sollte jedes Zitat und jeder auch so kleine Ausschnitt von Webseiten der Verlage verboten werden, wenn der Blogbereiter oder die Community keine Gebühren zahlt.  Diese strenge Auslegung wurde in einem zweiten Entwurf abgemildert. “Die Verwendung journalistischer Texte bleiben in Blogs oder auf privaten, ehrenamtlichen und gewerblichen Homepages kostenlos”, so die Süddeutsche Zeitung.

Das “Leistungsschutzrecht” ist zurzeit wieder in den Beratergremien der einzelnen Parteien und wird beraten. Viele Blogger und Internetaktivisten sehen in diesem Vorgehen der Bundesregierung ein zweites ACTA.

Ich bleibe für Euch am Ball!

 

Eine gute Übersicht über die letzten Pressemeldungen zum Thema findet Ihr hier:
http://www.sueddeutsche.de/thema/Leistungsschutzrecht