diversen Datenschutzverstößen durch Facebook – Oktober 2025

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 24.01.2014 – 5 U 42/12) hat zentrale Aspekte der Datenverarbeitung durch Facebook im Zusammenhang mit der Funktion „Freunde finden“ und den AGB sowie Datenschutzrichtlinien des Netzwerks rechtlich bewertet. Die Entscheidung ist besonders relevant für Juristen im IT-Recht und Datenschutzbeauftragte.

 

Kernaussagen des Urteils:

  1. Unzulässige Werbung per E-Mail:
    • E-Mails, die Facebook im Namen von Nutzern an deren Kontakte versendet, gelten als unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), wenn keine Einwilligung der Empfänger vorliegt.
    • Auch Erinnerungs-E-Mails sind unzulässig.
  2. Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts:
    • Trotz Sitz in Irland ist deutsches Datenschutzrecht anwendbar, da Facebook personenbezogene Daten in Deutschland erhebt und verarbeitet (Art. 4 Abs. 1 lit. c Datenschutzrichtlinie, § 1 Abs. 5 BDSG).
  3. Unwirksame Einwilligungen:
    • Die Einwilligung zur Datenverarbeitung im Rahmen der „Freunde finden“-Funktion ist nicht wirksam, da Nutzer nicht ausreichend über Zweck und Umfang informiert werden (§ 4a BDSG).
    • Die voreingestellten Häkchen bei Einladungen verstoßen gegen das Transparenzgebot.
  4. Unwirksame AGB-Klauseln:
    • Mehrere Klauseln in den AGB und Datenschutzrichtlinien wurden für unwirksam erklärt (§§ 307 BGB, § 1 UKlaG), darunter:
      • Lizenzklauseln zur Nutzung von IP-Inhalten (Fotos, Videos).
      • Klauseln zur Werbung mit Profilbildern und Namen.
      • Änderungsklauseln mit Zustimmungsfiktion.
      • Beendigungsklausel ohne wichtigen Grund.
  5. Datenschutzrecht als Marktverhaltensregel:
    • Das Gericht bestätigt, dass Datenschutzvorschriften wie § 28 BDSG Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG sind – relevant für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche

 

Quelle

https://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr2067.php#gsc.tab=0