KI Kennzeichnung nach Art 50 KI VO und in Microsoft 365 Copilot

Künstliche Intelligenz erzeugt heute Texte, Bilder, Audio und Video in einer Qualität, die selbst geübte Augen täuschen kann. Der europäische Gesetzgeber hat darauf eine klare Antwort gegeben: Wer KI einsetzt, muss das offenlegen. Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt Transparenz – und ab dem 2. August 2026 wird ernst gemacht. Die EU-Kommission hat dazu am 5. März 2026 den zweiten Entwurf eines Verhaltenskodex veröffentlicht. Ein Blick auf das, was kommt.

1.  Worum es geht

Artikel 50 der KI-Verordnung verpflichtet zwei Gruppen zu Transparenz. Auf der einen Seite stehen die Anbieter (Provider) generativer KI-Systeme: Sie müssen sicherstellen, dass die Ausgaben ihrer Modelle – synthetischer Text, Bild, Audio, Video – maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert markiert werden (Artikel 50 Absatz 2 KI-VO). Auf der anderen Seite stehen die Betreiber (Deployer) von KI-Systemen, die diese Inhalte tatsächlich in den Verkehr bringen: Wer ein Deepfake oder einen KI-generierten Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht, muss diesen klar und unterscheidbar offenlegen (Artikel 50 Absatz 4 KI-VO).

Beide Pflichten greifen ineinander. Die Markierung des Anbieters ist die technische Grundlage, die Kennzeichnung des Betreibers ist die wahrnehmbare Schicht, an der der Endnutzer schließlich erkennt: Hier hat eine Maschine mitgewirkt.

„Transparenz ist die Grundlage, um Vertrauen in das Informationsökosystem zu erhalten.“ – Code of Practice, Recital (a)

2.  Der zweite Entwurf des Code of Practice

Am 5. März 2026 hat die Europäische Kommission den zweiten Entwurf des „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ veröffentlicht. Erarbeitet wurde er von zwei unabhängigen Arbeitsgruppen unter Beteiligung von Industrie, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Mitgliedstaaten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Über 200 Rückmeldungen aus einer EU-Umfrage und fünf Stakeholder-Workshops sind in die zweite Fassung eingeflossen.

Der Kodex ist freiwillig – aber wer ihn unterzeichnet, kann seine Einhaltung als Compliance-Indiz gegenüber Marktüberwachungsbehörden geltend machen. Im Vergleich zum ersten Entwurf wurden die Verpflichtungen verschlankt, optionale Elemente eingeführt und die Förderung offener Standards sowie eines einheitlichen EU-Symbols ausdrücklich aufgenommen.

 

Die Eckdaten auf einen Blick

Veröffentlichung 2. Entwurf:  5. März 2026

Stakeholder-Feedback bis:  30. März 2026, 22:00 CET (via EUSurvey)

Finalisierung Kodex:  Anfang Juni 2026

Geltungsbeginn Art. 50 KI-VO:  2. August 2026

 

3.  Was Anbieter generativer KI leisten müssen

Der erste Abschnitt des Kodex konkretisiert die Anbieterpflichten aus Artikel 50 Absatz 2 und 5 KI-VO. Kern ist ein mehrschichtiger Kennzeichnungsansatz, weil – so die Begründung – keine einzelne aktive Markierungstechnik gegenwärtig allen vier gesetzlichen Anforderungen genügt: Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Zuverlässigkeit.

Drei Schichten der maschinenlesbaren Kennzeichnung

  • Digital signierte Metadaten: Provenance-Informationen werden in das Dateiformat eingebettet, kryptografisch signiert und zeitgestempelt – manipulationssicher und für Detection-Tools auslesbar.
  • Unmerkliche Wasserzeichen: Direkt in den Inhalt eingewoben, robust gegen typische Bearbeitungsschritte. Sie dienen als Backup, wenn Metadaten entfernt werden – wozu sie konstruktionsbedingt anfällig sind.
  • Fingerprints oder Logging (optional): Perceptual Hashing oder Output-Logs als zusätzliche Verifikationsschicht, datenschutzkonform und ohne Speicherung personenbezogener Prompts.

Ergänzend dazu verlangt Commitment 2 von den Anbietern, kostenlose Detection-Mechanismen bereitzustellen – per API oder Nutzeroberfläche – damit Behörden, Forscher, Faktenchecker und Endnutzer die KI-Herkunft von Inhalten verifizieren können. Die Ergebnisse müssen klar, barrierefrei und für Laien verständlich aufbereitet werden.

„Anbieter dürfen sich künftig auch auf alternative oder gar einzelne Markierungstechniken stützen – sofern sie nachweislich gleichwertig oder besser sind als der mehrschichtige Ansatz.

4.  Was Betreiber sichtbar machen müssen

Während die Anbieterpflichten unter der Motorhaube arbeiten, dreht sich dieser Abschnitt um das, was der Nutzer am Ende sieht. Adressaten sind Deployer von KI-Systemen, die Deepfakes erzeugen oder KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlichen. Sie müssen die künstliche Herkunft klar und unterscheidbar offenlegen – spätestens beim ersten Kontakt des Nutzers mit dem Inhalt.

Design des Labels

Der Kodex setzt auf ein einheitliches visuelles Element: die in Großbuchstaben gesetzte Abkürzung „AI“. Sie kann durch kurze Texthinweise wie „Generated with AI“, „Made by AI“ oder „Manipulated with AI“ ergänzt werden. Vorgegeben sind technische Mindestanforderungen – etwa ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zur Hintergrundfarbe, Lesbarkeit für vulnerable Endnutzergruppen wie Kinder, ältere Menschen und Personen mit Behinderungen, sowie Barrierefreiheit nach ETSI EN 301 549 und WCAG 2.1 Level AA.

Platzierungsanforderungen je Modalität

Modalität Wie offengelegt wird
Echtzeit-Video Icon dauerhaft eingeblendet oder periodische Disclaimer in angemessener Länge
Aufgezeichnetes Video Icon zu Beginn und in regelmäßigen Intervallen, mindestens nach Werbeunterbrechungen
Bild Klar erkennbares Icon, nicht hinter anderen Elementen verborgen, mit hoher Sichtbarkeit
Audio (< 30s) Hörbarer Disclaimer zu Beginn in derselben Sprache wie der Inhalt
Audio (länger) Disclaimer am Anfang, in geeigneten Zwischenphasen und am Ende
Text Konsistente Platzierung: über der Überschrift, am Textanfang oder im Kolophon

 

5.  Ausnahmen mit Augenmaß

Der Kodex erkennt an, dass nicht jeder Einsatz von KI gleich behandelt werden kann. Drei wichtige Ausnahmen sind ausdrücklich geregelt:

  • Künstlerische, kreative, satirische und fiktionale Werke: Hier gilt eine verhältnismäßige Offenlegung, die die künstlerische Wirkung und den Werkgenuss nicht beeinträchtigen darf – etwa im Abspann eines Films oder am Eingang einer Ausstellung.
  • Redaktionelle Verantwortung: Wenn KI-generierter Text vor Veröffentlichung eine menschliche Review oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung übernimmt, entfällt die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO.
  • Strafverfolgung: Nutzung zur Aufdeckung, Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten ist von den Transparenzpflichten ausgenommen.

6.  Was bedeutet das in der Praxis?

Für Anbieter generativer KI-Systeme

Die Implementierung mehrschichtiger Markierung ist kein triviales Projekt. Wer Modelle trainiert oder generative Systeme auf den Markt bringt, muss in Wasserzeichen-Technologien investieren, Provenance-Metadaten standardisieren und ein Detection-Tool bereitstellen, das innerhalb der EU gehostet wird und mit EU-Datenschutzrecht konform ist.

Für Betreiber

Wer KI-Inhalte veröffentlicht – sei es als Medienhaus, Agentur, Marketing-Team oder öffentliche Stelle – muss interne Prozesse aufsetzen: Labeling-Richtlinien dokumentieren, Mitarbeiter sensibilisieren, Feedback-Kanäle für falsch oder fehlend gekennzeichnete Inhalte einrichten und mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren.

Für KMU und Mid-Caps

Der Kodex sieht ausdrücklich vereinfachte und verhältnismäßige Compliance-Wege für kleine und mittlere Unternehmen sowie Mid-Caps und Start-ups vor. Größe und Kapazität werden berücksichtigt, ohne den Schutzstandard preiszugeben.

Wer ab August 2026 Deepfakes oder synthetische Texte ohne Kennzeichnung veröffentlicht, riskiert mehr als nur eine Geldbuße – er riskiert sein Reputationskapital im europäischen Markt.

7.  Ausblick: Das EU-Symbol kommt

Eine besonders interessante Entwicklung ist das geplante einheitliche EU-Symbol. Es soll – mit einem zweischichtigen interaktiven Label – auf Wunsch zusätzliche Informationen darüber liefern, welche Teile eines Inhalts KI-generiert oder manipuliert wurden. Eine eigens eingerichtete Task Force unter Federführung des AI Office wird das Symbol entwickeln, testen und unter der European Union Public Licence frei verfügbar machen.

Damit setzt die EU einen Standard, den auch Plattformen, Suchmaschinen und Online-Dienste freiwillig übernehmen können – mit dem Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher in der gesamten Union mit demselben visuellen Code zu erreichen.

8.  Fazit

Artikel 50 KI-VO ist keine bloße Etikettierungsvorschrift. Er ist ein Bekenntnis dazu, dass Vertrauen in das digitale Informationsökosystem nicht ohne Transparenz auskommt. Der zweite Entwurf des Code of Practice zeigt: Die Brüsseler Praxis bewegt sich – pragmatischer, flexibler und stärker auf offene Standards ausgerichtet als noch vor wenigen Monaten.

Für Unternehmen in Deutschland und Europa heißt das: Die Zeit der Beobachtung ist vorbei. Wer bis zum 2. August 2026 keine belastbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen aufgesetzt hat, wird unter Druck geraten. Wer dagegen jetzt handelt, kann den Code of Practice nicht nur als regulatorische Pflicht, sondern als Wettbewerbsvorteil im Vertrauensmarkt verstehen.

 

 

 

Quellen

Europäische Kommission: Commission publishes second draft Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content (5. März 2026).

Bontcheva, K. / Bechmann, A. et al.: Second Draft Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (Working Group 1 & 2 Chairs and Vice-Chairs), März 2026.

Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50 sowie Erwägungsgründe 133 und 135.