Das LG Bonn hat eine Klage gegen die Datenübertragung in die USA abgewiesen – trotz DSGVO und Snowden-Enthüllungen. Der Kläger forderte Auskunft und Schadensersatz, scheiterte jedoch an der rechtlichen Komplexität zwischen EU- und US-Recht. Das Urteil zeigt, wie schwierig Datenschutz im internationalen Kontext bleibt.
Das Landgericht Bonn hat am 03.06.2025 (Az. 13 O 156/24) eine Klage eines Nutzers gegen ein internationales soziales Netzwerk abgewiesen, das personenbezogene Daten auf Servern in den USA speichert. Der Kläger forderte immateriellen Schadensersatz, Auskunft über Datenzugriffe durch US-Geheimdienste und ein Unterlassungsurteil zur Datenübertragung in Drittstaaten.
Kernaussagen des Urteils:
- Datenübertragung gerechtfertigt: Die Speicherung der Daten in den USA ist laut Gericht durch den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom 10.07.2023 sowie durch vertragliche Notwendigkeit nach Art. 49 DSGVO gerechtfertigt.
- Auskunftsanspruch eingeschränkt: Die Beklagte verweigerte Auskunft über Zugriffe durch US-Geheimdienste mit Verweis auf Section 702 FISA. Das Gericht erkannte eine unauflösbare Pflichtenkollision zwischen US- und EU-Recht und sah dies als gerechtfertigt an.
- Klageanträge abgewiesen: Alle Klageanträge – Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung zukünftiger Schäden, Auskunft und Freistellung von Anwaltskosten – wurden als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen.
- Rechtspolitische Einordnung: Das Urteil enthält kritische Anmerkungen zur US-Datenschutzpraxis und verweist auf die Snowden-Enthüllungen sowie die politische Entwicklung in den USA.
Fazit:
Das Urteil zeigt die Herausforderungen im transatlantischen Datenschutzrecht und die Grenzen nationaler Gerichte bei der Durchsetzung von DSGVO-Rechten gegenüber internationalen Konzernen. Es unterstreicht die Bedeutung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für Datenübertragungen in Drittstaaten.
Quelle: