Urteil GEMA gegen Open AI – Landgerichts München I vom 11.11.2025

Das Landgericht München I hat in einem wegweisenden Urteil (Az. 42 O 14139/24) entschieden, dass die Memorisierung von urheberrechtlich geschützten Liedtexten in KI-Sprachmodellen eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts darstellt. Die Klage der GEMA gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe wurde überwiegend für begründet erklärt. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von KI-Training und den Einsatz generativer Modelle.

Sachverhalt

Die Klägerin, die GEMA, machte Ansprüche aus Urheberrecht geltend, da Liedtexte von neun bekannten deutschen Urheber:innen in den Sprachmodellen der Beklagten enthalten seien. Bei Nutzung des Chatbots würden diese Texte nahezu originalgetreu ausgegeben. Die Beklagten bestritten eine urheberrechtliche Relevanz der Memorisierung und beriefen sich auf Schrankenregelungen.

Entscheidungsgründe

  1. Memorisierung als Vervielfältigung (§ 16 UrhG)
    Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständlichen Texte in den Modellen reproduzierbar enthalten sind. Dies erfüllt den Tatbestand der Vervielfältigung nach § 16 UrhG sowie Art. 2 InfoSoc-RL.
  2. Keine Anwendung der Schranken (§ 44b, § 57 UrhG)
    • Die Schranke für Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) deckt lediglich vorbereitende Handlungen, nicht aber die dauerhafte Speicherung im Modell.
    • § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) ist nicht einschlägig.
  3. Fehlende Einwilligung und keine übliche Nutzungsart
    Das Training von Sprachmodellen stellt keine übliche Nutzungsart dar, mit der Rechteinhaber rechnen müssen.
  4. Öffentliche Wiedergabe (§ 19a UrhG)
    Die Ausgabe der Texte durch den Chatbot ist als öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren. Die Beklagten sind hierfür verantwortlich, nicht die Endnutzer.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 15, 16, 19a, 44b, 57 UrhG
  • Art. 2, 3 InfoSoc-RL
  • Art. 4 DSM-RL

Bedeutung für die Praxis

  • Erstmalige gerichtliche Feststellung, dass die Memorisierung in KI-Modellen eine urheberrechtlich relevante Handlung ist.
  • Schranken für Text- und Data-Mining sind eng auszulegen und bieten keinen Schutz bei dauerhafter Übernahme von Werken.
  • Betreiber von KI-Systemen tragen die Verantwortung für urheberrechtswidrige Ausgaben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; eine Berufung ist möglich.

Fazit

Unsere Rechtsanwaltsbubble sollten die Entscheidung als Signal für eine restriktive Auslegung der Schrankenregelungen im Kontext von KI verstehen. Unternehmen, die KI-Modelle trainieren, müssen ihre Prozesse dringend auf urheberrechtliche Risiken prüfen. Das Urteil trägt damit konkret zur weiteren Klärung bei. Aktuell gibt es nur eine Pressemittelung und ich hoffe auf das gesamte Urteil, um es in Ruhe lesen zu können.

 

 

Quelle

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2025/11.php