Der Betriebsrat und Microsoft 365

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Bei der Einführung und Nutzung von Microsoft 365 ist auch der Betriebsrat einzubinden. Es gibt in diesem Zusammenhang jedoch unzählige Fragen von dem Umfang der Mitbestimmung bis hin zur Betriebsvereinbarung und deren Auswirkungen. 

Der Betriebsrat und Microsoft 365

Der Betriebsrat hat laut der herrschenden Meinung nach § 87 BetrVG ein Mitspracherecht bei der Einführung von Microsoft 365 (EMS, Windows 10, Office365). Dies ist mittlerweile generell unstreitig. 

In § 87 heißt es, dass der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit bestimmen kann bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Absatz 6 BetrVG).

Das Günstigkeitsprinzip sichert ab weiterhin, dass ein einzelvertraglicher Verzicht auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

Mittlerweile ist auch bestätigt, dass der Betriebsrat neben seinen Rechten und Pflichten auch die Überwachung des Datenschutzes als auch seine Aufgabe sehen kann. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG, § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung) wurde verfügt, dass: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. Da eine Betriebsvereinbarung den Charakter einer “anderen Rechtsvorschrift” besitzt, und Kollektivvereinbarungen (= Betriebsvereinbarungen) im BDSG § 26 (1) und (4) explizit erwähnt werden, gilt: Wenn der Arbeitgeber Mitarbeiterdaten verarbeiten möchte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung, oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, braucht er die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats.

 

Beiträge

Mitbestimmung bei neuer Software

Standardbeitrag des DGBs

Dieser Beitrag ist der Standardbeitrag, wenn es um die Mitbestimmung von Betriebsräten geht. Arbeitnehmer und auch Arbeitgebervertreter starten oft mit diesem Beitrag.

https://www.dgb.de/themen/++co++0342f31e-6c85-11e7-b8f9-525400e5a74a

 

Gesetzliche Grundlagen

  • §87 BetrVG Mitbestimmungsrechte – Leistungs- und Verhaltenskontrolle und § 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben – Einhaltung des BDSG 
  • § 26 BDSG  Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
  • Art. 88 DSGVO Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext
 
Betriebsverfassungsgesetz im Internet
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/
 

Diskussionspunkte

  • Sicherheit 
  • Datenschutz 
  • Compliance
  • Transparenz 

Die Betriebsrahmenvereinbarung (BV)

Es besteht die Möglichkeit eine BV zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber (AG) zu schließen. Dieses Recht leitet sich aus Es ordnet (wortgleich mit der entsprechenden Regelung des § 4 TVG) die unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung (= „normative Wirkung“) zugunsten der Arbeitnehmer eines Betriebs an (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Nur soweit einzelvertraglich für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vereinbart sind, gehen diese der Betriebsvereinbarung vor (Günstigkeitsprinzip). 

Diskussion:  (Beispiele im Aufbau und Zuständigkeit)

  • Thematische oder eine Allgemeine und einzelnen Produkte
  • Allgemeine mit allen Produkten oder Produkte im Anhang
  • regelmäßige Updates der BV oder lediglich alle 6 Monate
  • Zuständigkeit: Konzernbetriebsrat/Gesamtbetriebsrat oder Gesellschaftsbetriebsräte

Zuständigkeit für die BV und die Entscheidung

In Konzernen und Verbünden von Gesellschaften gibt es sowohl in den einzelnen Gesellschaften, als auch in Überbau des Konzerns jeweils Betriebsräte. Für die Einführung eines einheitlichen für alle Gesellschaften geltenden IT-Systems wie Microsoft 365 ist in der Regeln der Konzernbetriebsrat zuständig. 

Da dies von vielen Betriebsräten der Tochtergesellschaften nicht gewollt ist und diese sich dem Konzernbetriebsrat nicht beugen wollen, werden oft Schichtungsverfahren und Gerichtsverfahren geführt. Aktuell laufen mehrere dieser Verfahren. 

Typische Aufbau einer BV im Konzern

Der typische Aufbaue einer BV für Office 365 sieht wie folgt aus: 

  • IT BV als Rahmenvereinbarung 
    • Azure AD als Anhänge/Erweiterung der BV
    • Office 365 Pro Plus als Anhänge/Erweiterung der BV
    • Exchange Online als Anhänge/Erweiterung der BV
    • Unified Labeling / Azure Information Protection als Anhänge/Erweiterung der BV
    • My Analytics / Desktop Analytics als Anhänge/Erweiterung der BV
    • ML und AI in Microsoft 365 als Anhänge/Erweiterung der BV
    •  Endpoint Protection als Anhänge/Erweiterung der BV
    • Teilweise: OneDrive als Anhänge/Erweiterung der BV

Eine IT BV bildet die Grundlage des Einsatzes von IT in einem Unternehmen und regelt im Allgemeinen diesen Einsatz. In dieser kann zum Beispiel geregelt werden, dass eine private Nutzung von Microsoft 365 und auch die des Internets mit Dienstgeräten nicht erlaubt ist.

 

Microsoft Deutschland und die eigene BV

Ihr wollt einmal in die BV der Microsoft Deutschland schauen? Dies ist nun in Auszügen möglich inklusive einer Erläuterung und Begründung. Hier hat zum Beispiel Astrid Hückelkamp (Betriebsrat MS DE). 

Hier findet ihr einen Einblick und viele nützliche Hinweise erhaltet ihr hier: https//aka.ms/gutgemacht

LinkedIn-Gruppe: https://aka.ms/gemeinsamgutgemacht