Bundesbehörden und Datenübermittlung in die USA – kleine Anfrage im Bundestag

 

 

Abgeordneter Victor Perli (DIE LINKE.)

Bei wie vielen bundeseigenen Behörden und Unternehmen hat die Bundesregierung die Einhaltung des EuGH-Urteils C-311/18 in Bezug auf die Datenübermittlung in die USA überprüft, und bei welchen Behörden oder Firmen hat es daraufhin Veränderungen bei der Nutzung von Software oder anderen IT-Anwendungen gegeben?

Antwort des Staatssekretärs Hans-Georg Engelke
vom 30. Juni 2021

Die Einhaltung des geltenden Rechts, einschließlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem „Schrems II“ – Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-311/18 für die Datenübermittlung in die USA
ergeben, wird von den Bundesministerien und den jeweils nachgeordneten Behörden in eigener Verantwortung gewährleistet. Eine zentrale Überprüfung und Erfassung durch die Bundesregierung findet nicht statt.

Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt.Für die Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei den Bundesministerien und Bundesbehörden ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Im Hinblick auf die Einhaltung der sich aus dem genannten EuGH-Urteil ergebenden Vorgaben zur Datenübermittlung in die USA hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit mit seinem Informationsschreiben vom 8. Oktober 2020 auf die Auswirkungen des Urteils hingewiesen www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreibe
n/Allgemein/2020/Rundschreiben-Informationen-Schrems-II.pdf?__blob=publicationFile&v=4.

 

Drucksache 19/31308 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Download: https://dserver.bundestag.de/btd/19/313/1931308.pdf