Aktuelle Entwicklung – Verarbeitung von personenbezogenen Daten in UK

Für sehr viele Unternehmen ist es wichtig zu wissen, wie die Datenverarbeitung mit UK nun regelkonform stattfinden kann. Hierzu finden aktuell die Verhandlungen zwischen der EU und der Uk statt:

EU Datenschutz – EDPS

Der EDPS (European Data Protection Supervisor) hat Ende Februar nun ein Paper vorgelegt, mit dem sie in die Verhandlungen gehen. 

 

Hier die Übersetzung der Zusammenfassung

Ich habe mich hingesetzt und euch die Zusammenfassung übersetzt und die wichtigen Punkte fett markiert:

Am 3. Februar 2020 hat die Europäische Kommission eine Empfehlung für eine Beschluss des Rates zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit der Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Ziel der Verhandlungen ist es, eine Partnerschaft zwischen der Union und Euratom, wo dies relevant ist, und das Vereinigte Königreich, das umfassend ist und Folgendes abdeckt Interessengebiete, die in der politischen Erklärung umrissen wurden.

Eine solche Partnerschaft wäre bestehend aus drei Hauptteilen: allgemeine Bestimmungen, die unter anderem die zugrunde liegenden Prinzipien und Grundlagen der Zusammenarbeit sowie die Bestimmungen zur Regierungsführung, eine wirtschaftliche Partnerschaft und eine Sicherheitspartnerschaft.

Der EDSB begrüßt und unterstützt das Ziel der Kommission, eine umfassende Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich, die eine Zusammenarbeit die wesentlichen Elemente von denen insbesondere auch die Achtung und der Schutz der Menschenrechte sein sollte als Rechtsstaatlichkeit, wobei die Verpflichtung der Parteien bekräftigt wird, ein hohes Maß an persönlicher Datenschutz und die uneingeschränkte Einhaltung der Vorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten.
In Anbetracht der engen Zusammenarbeit, die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bei
das Ende der Übergangszeit, begrüßt und unterstützt der EDSB auch die von der Kommission Verpflichtung in ihrer Empfehlung, auf die Annahme von Angemessenheitsentscheidungen hinzuarbeiten, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Diese Stellungnahme soll eine konstruktive und objektive Beratung in Bezug auf die vorgesehene Partnerschaft und die Bewertung der Angemessenheit.
Der EDSB gibt die folgenden drei Hauptempfehlungen in Bezug auf die geplante Partnerschaft:
Gewährleistung, dass die Sicherheits- und Wirtschaftspartnerschaften durch ähnliche Maßnahmen untermauert werden Verpflichtungen zur Achtung der Grundrechte einschließlich eines angemessenen Schutzes der persönlichen Daten;
– Festlegung der Prioritäten, wo die Vereinbarungen für die internationale Zusammenarbeit sein sollten in anderen Angelegenheiten als der Strafverfolgung, insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Behörden, einschließlich der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union;
– Beurteilung der Frage der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Lichte des Gutachtens 1/15
des CJEU sowohl für die Wirtschafts- als auch für die Sicherheitspartnerschaften. In Bezug auf die Beurteilung der Angemessenheit macht der EDSB auf die folgende Punkte:
– die Bedeutung einer solchen Bewertung nach der Strafverfolgungsrichtlinie und nach der GDPR für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Behörden und ihre Auswirkungen auf die Transfers der Union Institutionen, Einrichtungen, Ämter und Agenturen im Vereinigten Königreich;
– die Bedeutung der Definition des Umfangs der geplanten Angemessenheitsentscheidungen, insbesondere nach der Strafverfolgungsrichtlinie;
– Die Annahme einer Angemessenheitsentscheidung unterliegt besonderen Bedingungen und Anforderungen und sollte die Kommission einen Entwurf für eine Angemessenheitsentscheidung vorlegen, sollte der EDPB angemessen und rechtzeitig einbezogen;
– in Anbetracht der spezifischen Situation des Vereinigten Königreichs, jede wesentliche Abweichung von den EU-Daten Schutzbesitzstand, der zu einer Senkung des Schutzniveaus führen würde, wäre eine wichtiges Hindernis für die Feststellung der Angemessenheit.

Der EDSB empfiehlt schließlich, dass die Union Schritte unternimmt, um sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten, einschließlich der Fälle, in denen die Entscheidung(en) über die Angemessenheit innerhalb des Übergangs nicht angenommen werden konnten Zeitraum, in dem überhaupt keine oder nur eine Angemessenheitsentscheidung getroffen wird nur in Bezug auf einige Bereiche.
Der EDSB steht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Parlament weiterhin zur Verfügung. Rat für weitere Beratung während der Verhandlungen und vor dem Abschluss der geplante Partnerschaft.

 

Download/Quelle

https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/20-02-24_opinion-eu-uk-partnership_en.pdf