Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 Abs 7 DSGVO

Gemäß Artikel 37 Abs. 7 der Datenschutzgrundverordnung müssen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftraten eines Unternehmens der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Landesdatenschutzbeauftragten mitgeteilt werden.  

Artikel 37 Abs. 7 DSGVO
” 7. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.”

Passend dazu aus dem BDSG-neu

§ 5 BDSG (neu) Benennung 
§ 38 BDSG (neu) Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

 

Da es durch das Gesetz keine eindeutigen Informationen zur Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffes “Kontaktdaten” gibt, muss dieses durch Auslegung ermittelt werden oder die jeweilige Behörde an die die Meldung gehen soll, definiert ein Kontaktformular mit den für sie notwendigen Informationen. 

Ein Beispiel hat nun der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz getan.

 

Meldestelle

  • Name der Stelle (Behörde, Unternehmen)
  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl und Ort
  • Name und Vorname einer Kontaktperson
  • Funktion der Kontaktperson

Datenschutzbeauftragter

  • Name
  • Vorname
  • Organisation
  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl und Ort
  • E-Mailadresse
  • Telefonnummer mit Durchwahl
  • Telefaxnummer
  • Bestellung zum Datenschutzbeauftragen ab dem Datum

 

 

 

Testformular des Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz

 

 

Dieses Testformular könnt ihr hier einsehen: 

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/online-services/meldeformular-datenschutzbeauftragter-gem-art-37-abs-7-ds-gvo/