Vorratsdatenspeicherung auf HALT! – OLG NRW

Ich kann schon bald nicht mehr mitzählen, wie oft es die Vorratsdatenspeicherung gibt und diese wieder durch Gerichte oder Gutachten schon in der Entstehung beendet wurde. Nun kurz vor der Geltung der neusten Version der Vorratsdatenspeicherung am 01. Juli 2017 urteilt das OVG NRW in Münster entgegen der vorherigen Entscheidung durch das VG Köln. Der Beschluss ist des OVG ist unanfechtbar.

“Die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht”

Beschluss des OVG Münster
13. Senat
Aktenzeichen: 13 B 238/17
VG Köln: 9 L 1009/16

 

Vorratsdatenspeicherung

In der aktuellen Version der Vorratsdatenspeicherung oder besser der Speicherung von Verkehrsdaten müssen alle Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 (Standortdaten) bis maximal 4 Wochen speichern. Dies solle passieren, um nationalen Behörden den Zugriff auf diese Daten im Bedarfsfall zu gewähren.

Genau diese Regelung ist nach der Ansicht des OVG NRW (Münster) nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar! 

Hinweis: Übrigens kann unter Umständen auch für Erbringer von Telekommunikationsdiensten durch Skype for Business diese Regelung treffen.

 

Sachverhalt

In dem vom OVG NRW zu entschiedenen Fall hat eine IT-Unternehmen aus München, welches Telekommunikationsdienste in Deutschland und Europa erbringt mit einer einstweiligen Verfügung an das VG Köln gewandt. Diese sollte die Verpflichtung zur Speicherung von Vorratsdaten bis zur Entscheidung in der entsprechenden beigefügten Klage aussetzen. Diesem einstweiligen Antrag ist das VG Köln nicht nachgekommen und deshalb ging das IT-Unternehmen mittels der Beschwerte an das OVG NRW, also an die nächst höhere Instanz. Das OVG NRW gab der Klägerin den Antrag statt.

 

Begründung des OVG Münster

Das OVG Münster begründete in der heute veröffentlichten Pressemitteilung seine Entscheidung zur Aufhebung der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung für das IT-Unternehmen aus München wie folgt:

  • Die Speicherpflicht ist mit dem Urteil des EuGH vom 21.12.2016 C-203/15 und C-698/15 in der aktuellen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 vereinbar.
  • Eine pauschale Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten nahe zu aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten ist nicht zugelassen. Es muss eine Begrenzung und damit allein eine Speicherung von Daten nur für betroffene Personenkreise geben. Hierbei muss es sich zumindest um einen mittelbaren Zusammenhang mit der durch das Gesetz beweckte Verfolgung schwerer Straftaten bzw. schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit geben. 
  • Begrenzungen könnten sein: personelle, zeitliche oder geographische Kriterien
  • Wichtig: Eine anlasslose Speicherung, wie diese, sei nicht dadurch erlaubt, nur weil zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang Zugang zu den Daten gewährt würde und besondere Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch ergriffen wurden.

 

Folge

Der Beschluss des OVG Münsters von heute betrifft zunächst das IT-Unternehmen in München, welches bis zur Entscheidung im anhängigen Verfahren keine Daten speichern muss. Die anlasslose Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten ist damit auf “HALT” gesetzt. Eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache ist dieser Beschluss nicht, auch wenn dieser auf ein Ergebnis hindeutet.

Ob es sich hierbei um eine sachgerechte inhaltliche Entscheidung des OVG Münster handelt, ist fraglich. 

Geltung für alle? 
Eine Geltung dieses einzelnen Beschlusses für alle Unternehmen ist nicht hinsichtlich. Der Beschluss gilt nur für diesen konkreten Fall.

 

 

 

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