Verbesserungen am Telemediengesetz müssen kommen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6.11.2015 den geplanten und von der Bundesregierung als Gesetzesinitiative eingereichten Gesetzentwurf mit Verbesserungen aus ihrer Sicht versehen.

Zunächst begrüßt auch der Bundesrat das Ziel des Gesetzesentwurfes auf der einen Seite mit Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN-Hotspots zu schaffen und damit eine größere Abdeckung von WLAN Netzen in Deutschland zu schaffen.

Der Bundesrat lehnt aber die “interpretationsbedürftige Formulierungen des Regierungsentwurfes ab und schlägt Alternativen vor”.

Das Hauptproblem ist, dass man sich einig ist, dass der Gesetzesentwurf das Ziel nicht löst, sondern dieses allenfalls noch verschärfen wird. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie “gefahrengeeigneter Dienst”  oder “Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewähren, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzung zu begehen”, sind diesbezüglich als Beispiele zu nennen.

Der Bundesrat lehnt entscheiden die Haftungsverschärfung mit “einer haftungsverschärfenden Vermutungsregel für Anbieter von “gefahrengeeigneten Diensten” ab.

Folge:

Der Bundestag muss nun über die Änderungen des Bundesrates in der nächsten Sitzung beraten und abermals über den neuen Gesetzesentwurf abstimmen.

 

Weitere Kritik ist der Zeit Online von der EU Kommission zu hören gekommen:

Diese ist der Auffassung, dass der Gesetzesentwurf, welcher bereits im Bundesrat war, über die E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG) hinausgeht und somit gegen diese verstoßen könnte. Denn beispielsweise gewährt diese den Betreibern öffentlicher Netze eine Haftungsprivilegierung, wenn sie “in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung stehen”. Dies bedeutet, dass diese eben nicht auf die Inhalte zugreifen und diese kontrollieren, es also um eine reine Durchleitung geht. (Access-Provider)

Weiterhin könnten die Regelungen gegen Art. 16 und 11 der EU Grundrechte Charta verstoßen und Probleme aufwerfen. Hierbei handelt es sich um die unternehmerische Freiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung.

Ebenso sieht die EU Kommission ein Problem darinnen, dass Betreiber von WLAN Netzen eher auf “übertriebene Maßnahmen” zurückgreifen und den Zugang übermäßig erschweren, um eben nicht haftet zu müssen. Dies sei eine übermäßige Einschränkung der Freiheit “Informationen empfangen und weitergeben” zu können.

Dementsprechend sieht die Kommission die angemessenen Sicherungsmaßnahmen und die Erklärung der Nutzer auf Einhaltung weder als geeignete noch als erforderliche Maßnahmen, um das Ziel der Verhinderung von Rechtsverletzungen zu erreichen. Auch dies konnten wir oben schon beim Bundesrat lesen.

Letztlich sieht die Kommission auch die Hostprovider (z.B. Youtube, OneDrive, Dropbox) als zu stark eingegrenzt mit dem Begriff des “gefahren geeigneten Dienstes” und damit der möglichen ständigen Haftung für deren Nutzer.

Zusammengefasst lehnt die Kommission das Gesetz ab mit Bedenken, dass dieses gegen EU Recht verstößt und viel zu ungenaue Begriffe nutzt.

 

Weitere Kritik kommt von:

aus der Wirtschaft

von den Freifunkern

von Netzaktivisten

oder Gelehrten wie Prof. Dr. Hoeren aus Münster

 

Nachzulesen:

Gesetzesentwurf zum TMG vom 25.09.15 – Drucksache 220/15

Beschlussempfehlung des Bundesrat zum TMG Entwurf der Bundesregierung – Drucksache 440/1/15

Bundesrat – Webseite: http://www.bundesrat.de/DE/plenum/plenum-kompakt/15/938/938-pk.html

Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/p27/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151102475&cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp