Reichweite eines Unterlassensgebotes oder Haftung für den Google Cache ?

Urteil des 13. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Celle vom 29.01.2015 mit Az.: 13 U 58/14. Abrufbar unter: Rechtsprechungsdatenbank des OLG Celle

 

Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall musste der 13. Zivilsenat des OLG Celle über eine Klage einer Klägerin entscheiden, die ihre Informationen über ein Haus von ihr von der Webseite des Beklagten zu entfernen. Der Beklagte betreibt ein Portal mit Hotelbewertungen. Er erhielt von der Klägerin ein Unterlassensangebot und eine Aufforderung zur Zahlung der entsprechenden Gebühren. Er nahm lediglich das Unterlassensgebot an und entfernte die Informationen der Klägerin aus seinem Portal. Er prüfte nicht, ob die Informationen noch beispielsweise in der Google-Suche noch auffindbar waren.

Urteil des OLG Celle

Der 13. Zivilsenat urteilte, dass den Beklagten ein Organisationsverschulden trifft, denn er hätte zumindest auch die gängigen Suchmaschinen durch suchen müssen. In einem Fall, in dem er fündig geworden wäre, hätte er einen Google Löschantrag stellen müssen.

Weiterhin käme es bei der Verletzungshandlung nicht darauf an, ob die Informationen alleine oder mit einem Bild zusammen noch auffindbar wären. Da in diesem Fall nur die Informationen abrufbar wären, handle es sich um eine kerngleiche Verletzungshandlung.

Der Beklagte hat mit Annahme des Unterlassensgebot zugesichert, dass er sowohl für die Gegenwart als auch für die Zukunft die Verletzungshandlung nicht mehr vornimmt.

Letztlich entschied der Senat, dass lediglich eine Vertragsstrafe in Höhe von 2500 Euro angemessen ist und nicht von der von der Klägerin geforderten 5000 Euro. Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte extrem hartnäckig und stur gewesen sei, da die Informationen über Google noch abrufbar gewesen wären. Dies hatte jedoch aus Sicht des Senates keine Substanz, da der Beklagte weder mit der Vermietung von Häusern oder Ferienhäusern Geld verdiene, sondern sich über Mitgliedsbeiträge finanziere und auf der anderen Seite die Informationen unverzüglich von der Webseite löschte.

Anmerkung zum Urteil

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Rahmen der Störerhaftung von Portalbetreibern der betreffende störende Inhalt sowohl auf der eigenen Seite gelöscht werden muss und auch die gängigsten Suchmaschinen durchsucht und ggf. Löschanträge beseitig werden müssen.