BGH Fantasierollenspiel – September 2014

ZR 34/12 (Fantasierollenspiel)
LG Berlin – Urteil vom 29. Juni 2010 – 16 O 438/09
KG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2012 – 24 U 139/10

Schon 2012 berichte ich über die Entscheidung des KG Berlin und nun ist das Verfahren endgültig beim Bundesgerichtshof entschieden worden. Gameforge hatte sowohl gegen die LG Berlin, also auch gegen die Entscheidung des KG Berlin Berufungs bzw. Revision eingelegt. Der Volltext der Entscheidung des BGH ist heute online gegangen.

Volltext BGH ZR 34/12 (.pdf)
Der Bundesverband hatte in dem vorliegenden Verfahren über eine ursprüngliche Klage der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Softwarefirma Gameforge (Game: “Runes of Magic“) zu entscheiden. Die Verbraucherzentrale ging mit der Klage gegen die spezielle Werbung für Kinder zu dem Fantasyrollenspiel “Runes of Magic” vor.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und privilegierte den Schutz der Kinder. Das “Goldene Kalb des BGB” zeigt sich damit wieder, denn auch im Internet muss gegenüber wie dem realen Leben eine gewissen Zurückhaltung gewahrt werden.

Es sei somit nicht erlaubt, bei Free-to-Play Gamemodellen Werbung für Extas/Spielzugebehör für Kinder zu machen. Bei Runes of Magix, konnte man Waffen, Zeitvorteile und Rückstungen kaufen. Diese wurden mit dem Slogan beworben, welcher auch vom BGH als nicht korrekt erachtet wurde.
“Schnapp’ Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse “Etwas”

Folge für Spieleentwickler:
Achtet genau auf die Formulierung der Werbung für InAppKäufen von Free-to-Play Games ob als Browsergame oder auch als App-Version.